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News-Ticker

 

Ausländerbehörde

Kontakt: Standort Ausländerbehörde, Dubinaweg 1 (Haus 4), 01968 Senftenberg 

Telefon Erreichbarkeit, Postanschrift & SprechzeitenE-Mail 

Hinweis: Während der Sprechzeiten ist eine Vorsprache jederzeit und ohne vorherige Terminvereinbarung möglich.

 

Die Ausländerbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ist zuständig für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben.

Wesentliche Aufgaben:

  • Erteilung, Verlängerung und Änderung von Aufenthaltstiteln

  • Erteilung Beschäftigungserlaubnis

  • Einbürgerung

  • Namensänderung

Standort: Landratsamt, Dubinaweg 1 (Haus 4), 01968 Senftenberg

Online-Anträge & Aufenthalt-Navigator

Sie können Ihren Antrag auch online stellen: Externer LinkOnline-Anträge der Ausländerbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

Sie sind sich unsicher, welcher Service für Sie zutrifft? Nutzen Sie unseren Externer LinkAufenthalt-Navigator für die Wahl des richtigen Online-Services.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Erfassung der biometrischen Daten erforderlich ist!

 

Hinweis: Sollten Sie bereits Inhaber einer Niederlassungserlaubnis oder eines Daueraufenthaltes-EU sein, kann KEIN Online-Antrag auf Verlängerung des elektronischen Aufenthaltstitels gestellt werden. Sprechen Sie bitte persönlich mit Ihrem neuen Reisepass und einem digitalen Lichtbild in der Ausländerbehörde vor. Es kann ebenfalls KEIN Online-Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.

Hinweis zu Lichtbildern

Seit dem 1. Mai 2025 sind ausschließlich digitale biometrische Lichtbilder für die Beantragung von Aufenthaltstiteln sowie Reiseausweisen zulässig. Die digitalen Lichtbilder erhalten Sie zum Beispiel bei Fotografen oder Drogeriemärkten.

Themen

Beschäftigung

Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen möchten, benötigen in der Regel eine Beschäftigungserlaubnis. Die Erteilung dieser Erlaubnis hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Aufenthaltszweck, der Qualifikation des Antragstellers und der Art der geplanten Tätigkeit.

Zuvor ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Eine Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dies durch eine spezielle Regelung in der Beschäftigungsverordnung (BeschV), einem Gesetz oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

 

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden zur Verfügung.

Kontakt: E-Mail 

 

Formulare:

DownloadErklärung zum Beschäftigungsverhältnis

DownloadZusatzblatt A zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ – Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens oder der Anerkennungspartnerschaft aufgrund des § 16d des Aufenthaltsgesetzes

DownloadZusatzblatt C zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ – Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer

 

Weitere Informationen:

Externer Linkanabin - Das Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen

Externer LinkZentrale Auslands- und Fachvermittlung (Arbeitsagentur)

Externer LinkBeschleunigte Fachkräfteeinwanderung (Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräftezuwanderung Brandenburg)

Freiwillige Rückkehr in Ihr Herkunftsland

Einbürgerung

Ausländische Staatsangehörige erwerben mit der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier. Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Landkreises.

 

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung richten sich im Regelfall nach § 10 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Durch die Vielzahl von Regelungen ist es empfehlenswert, im Vorfeld ein telefonisches Beratungsgespräch mit den zuständigen Mitarbeitern der Staatsangehörigkeitsbehörde zu führen. Im Anschluss werden Ihnen die notwendigen Antragsunterlagen zugeschickt. Die Antragsabgabe erfolgt nach Terminvereinbarung persönlich in der Staatsangehörigkeitsbehörde.

 

Bitte beachten Sie, dass für die Einbürgerung Gebühren nach § 38 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erhoben werden. Diese betragen pro Erwachsener 255,- Euro bzw. pro miteingebürgertem Kind 51,- Euro. Bereits bei der Antragsabgabe ist ein Vorschuss in Höhe von 191,- Euro bzw. 38,- Euro zu zahlen.

 

Für weitere Informationen und eine Beratung zur Einbürgerung stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden zur Verfügung.

Kontakt:

E-Mail 

Telefon 03573 870 - 3173 / -3123 /-4629

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Sie haben vor aus wichtigen und persönlichen Gründen Ihren Vor- oder Familiennamen zu ändern?

Bitte lassen Sie sich zuerst bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnsitzstandesamt (Bürgerbüro in Ihrer Stadt oder in Ihrem Amt) zu Ihrem persönlichen Namensänderungsanliegen beraten.

 

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden zur Verfügung.

Kontakt: E-Mail 

 

Weitere Informationen:

Externer LinkNamensrecht (Bundesministerium des Innern)