Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 trat das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) als Bundesgesetz in Kraft. Seither liegt der Brandschutz nicht mehr in der alleinigen Verantwortung des Schornsteinfegers.
Grundstücks- und Wohnungseigentümer sind eigenständig für die fristgerechte Veranlassung von Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten sowie eventuell weiterer gesetzlich vorgeschriebener Schornsteinfegerarbeiten verantwortlich.
Einzuhaltende Termine sowie der Umfang der notwendigen Schornsteinfegerarbeiten sind dem Feuerstättenbescheid zu entnehmen.
Zur Durchführung der Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten können sich Eigentümer von Grundstücken und Räumen einen Schornsteinfegerhandwerksbetrieb frei wählen. Hierbei gilt es zu beachten, dass diese Handwerksarbeiten lediglich von Gewerbetreibenden aus-
geführt werden dürfen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind bzw. die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllen. Ein vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle betriebenes Schornsteinfegerregister bietet gemäß § 3 SchfHwG einen Überblick darüber, wer die Voraussetzungen zur selbständigen Ausführung von Schornsteinfegerhandwerksarbeiten erfüllt.
Für die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlage, das Ausstellen des Feuerstättenbescheides und die erforderliche Bauabnahme neuer oder geänderter Feuerstätten und Schornsteine (hoheitliche Tätigkeiten) ist weiterhin ausschließlich die jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des betreffenden Kehrbezirks zuständig.