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News-Ticker

 

Betreuungsbehörde

Kontakt: Standort Betreuungsbehörde, Knappenstraße 1, 01968 Senftenberg 

Telefon Erreichbarkeit & PostanschriftE-Mail 

 

Wer sind wir?

Neben den Gerichten sind wir eine zentrale Anlaufstelle für Fragen, die sich im Zusammenhang mit der rechtlichen Betreuung/Vorsorge ergeben. 

 

Unser Angebot

  • Beratung und Information zur Vorsorgevollmachten zur Vermeidung von rechtlichen Betreuungen

  • Beglaubigen von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten 

  • Beratung und Information zu anderen Hilfen

  • Beratung und Information zum Betreuungsrecht:

    • wenn Sie sich Sorgen um eine Person machen, die schwer krank ist, einen Unfall hatte, geistig abgebaut hat oder sich vielleicht selbst gefährdet

    • wenn Sie selbst psychisch oder körperlich beeinträchtigt sind und Unterstützung benötigen

    • wenn Sie Eltern eines jungen Menschen mit einer geistigen Behinderung sind, der bald volljährig wird

    • Betreuungsanregung

    • Übernahme von Betreuungen

    • Führung von Betreuungen

 

Weitere Aufgaben

  • Aufgabenwahrnehmung nach:

Externer LinkBetreuungsorganisationsgesetz (BtOG)

Externer LinkGesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG)

Externer LinkBetreuungsregistrierungsverordnung (BtRegV)

Externer LinkBrandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetz - BbgAGBtOG

Externer LinkBürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • Eignungsprüfung und Registrierung von Berufsbetreuern

  • Betreuungsgerichtshilfe:

    • Sachverhaltsermittlung für das Gericht

    • Benennung von Betreuern und Verfahrenspflegern gegenüber dem Gericht

    • Vorführungs-/Zuführungsaufgaben zur Unterbringung

  • Stellungnahmen/Sozialberichte/Betreuervorschläge etc. für das Gericht

  • Kooperation: 

    • Zusammenarbeit mit Betreuungsvereinen, Behörden, sozialen Diensten, Kliniken, etc.

    • Fachaustausche u. a. mit den Gerichten, Berufsbetreuern, örtlichen Betreuungsbehörden

    • Teilnahmen an Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen

 

Rechtliche Betreuung

... ist keine Entmündigung.

 

Für eine volljährige Person kann aufgrund einer Krankheit oder Behinderung eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden, wenn sie vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

 

Eine rechtliche Betreuung kann auf eigenen Wunsch oder durch Anregung Dritter eingerichtet werden. Durch das zuständige Betreuungsgericht wird im Rahmen des Betreuungsverfahrens geprüft, ob und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist.

 

Rechtliche Betreuer unterliegen der Überwachung durch das Betreuungsgericht und haben in den festgelegten Aufgabenbereichen nach den Wünschen der bzw. des Betreuten zu handeln.

 

Zum rechtlichen Betreuer kann eine Person benannt werden, die die Betreuung ehrenamtlich führt, z. B. aus dem sozialen Umfeld. Findet sich hierfür keine geeignete Person, wird ein Berufsbetreuer benannt, der gegebenenfalls bezahlt werden muss.

Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, wird die Betreuung beendet.

 

Broschüre Betreuungsrecht des Bundesministeriums der Justiz:

Externer LinkBetreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht

Betreuungsverfügung

... nimmt Einfluss auf Betreuerauswahl und dessen Handeln.

 

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen und keine Vollmacht bzw. Vorsorgevollmacht ausstellen kann oder möchte.

Mit ihr kann bestimmt werden, welche Person zum rechtlichen Betreuer bestellt bzw. nicht bestellt wird und welche individuellen Inhalte einer rechtlichen Betreuung zugrunde liegen sollen.

 

Die Betreuungsverfügung entfaltet nur dann ihre Wirkung, wenn eine rechtliche Betreuung tatsächlich erforderlich wird.

 

Vordruck des Bundesministeriums Justiz und Verbraucherschutz:

Externer LinkFormular Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht

... kann die rechtliche Betreuung verhindern.

 

Durch eine Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Personen des Vertrauens bestimmt werden, um im Verhinderungsfall die eigenen Angelegenheiten zu regeln. Die Vollmacht kann sich auf alle oder auf bestimmte Aufgabenbereiche beziehen.

 

Voraussetzung für die Erteilung der Vollmacht ist, dass die vollmachtgebende Person bei der Erteilung geschäftsfähig ist und vollstes Vertrauen zur bevollmächtigten Person hat.

 

Die Unterschrift auf Vorsorgevollmachten kann durch die Betreuungsbehörde oder durch einen Notar beglaubigt werden. Dadurch steigt deren Akzeptanz und man erlangt mehr Rechtssicherheit. 

Bei Grundstücksangelegenheiten/ -verkäufen sowie Erbausschlagungen ist die Beglaubigung notwendig. Die bevollmächtigte Person wird nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert.

 

Externer LinkVordruck Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums für Justiz 

 

Download Vordruck Vorsorgevollmacht (Stand: Februar 2026) des Landkreises Oberspreewald-Lausitz 

 

 
Hinweise zu den Vorsorgevollmachten: 
  • Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie, um Schwierigkeiten zu vermeiden, auf die von Ihrer Bank angebotene Konto-/Depotvollmacht zurückgreifen. 

    Zwar gilt nach herrschender Rechtslage die „Vermögenssorge“ als wirksam erteilt, wenn sie in der Vorsorgevollmacht aufgeführt ist, diverse Banken haben aber noch Probleme damit, dies anzuerkennen. Ein Bankwechsel ist eine andere Möglichkeit.

 

  • Für Haus- und Grundstücksverkäufe bedarf die Unterschrift oder das Handzeichen unter einer Vorsorgevollmacht der öffentlichen Beglaubigung oder der notariellen Beurkundung. 

    Die öffentliche Beglaubigung kann entweder durch einen Notar oder die Urkundsperson einer Betreuungsbehörde nach § 7 BtOG erfolgen. 

 

  • Bei Erbausschlagungen gemäß § 1945 BGB bedarf die Vorsorgevollmacht einer Beglaubigung.

 

  • Ab dem 01.01.2023 gilt, dass die Wirkung einer von der Betreuungsbehörde durchgeführten öffentlichen Beglaubigung bei „über den Tod hinaus“ erteilten Vorsorgevollmachten, die ab dem 01.01.2023 öffentlich beglaubigt wurden, mit dem Tod des Vollmachtgebers endet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG).  >  Die Vorsorgevollmacht an sich behält auch nach dem Tod Ihre Gültigkeit, wenn dies so angegeben wurde! 

 

  • Der Bevollmächtigte kann im Fall seiner Verhinderung für einzelne Bereiche oder für eine bestimmte Zeit Untervollmacht (schriftlich) an eine andere Person erteilen. Ist die Verhinderung dauerhaft, ist bei gegebener Geschäftsfähigkeit die Vollmacht zu widerrufen und eine andere Person zu bevollmächtigen.

 

  • Sollen vorherige Vollmachten mit einer neuen Vollmacht ungültig werden, so ist dies auf der neuen Vorsorgevollmacht zu vermerken, sonst gelten die Vollmachten gleichberechtigt nebeneinander.

 

  • Es besteht die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen (gebührenpflichtig). Das Betreuungsgericht sowie Ärzte können Einsicht in das Vorsorgeregister nehmen.

     

    Externer Linkwww.vorsorgeregister.de

    Bundesnotarkammer

    Zentrales Vorsorgeregister

    Postfach 08 01 51

    10001 Berlin

Patientenverfügung

... nimmt bei Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf ärztliches Handeln.

 

In der Patientenverfügung kann über Art und Weise einer ärztlichen Behandlung im Voraus verfügt werden.

 

Die Patientenverfügung muss schriftlich erstellt werden und bestimmt, in welchen konkreten Krankheitssituationen welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Meist enthält sie auch Aussagen dazu, in welchen Situationen keine lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht sind.

 

Bevollmächtigte oder Betreuer haben bei Eintritt der Situationen den Willen der Patientin bzw. des Patienten umzusetzen. Es ist empfehlenswert die Patientenverfügung mit einem Arzt abzustimmen.

 

Externer LinkVordruck Patientenverfügung des Ministeriums der Justiz und für Digitalisierung (MdJD) 

Ehegatten-Vertretungsrecht

Das Ehegattenvertretungsrecht ermöglicht die gegenseitige Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten.

 

Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind dazu berechtigt, sich gegenseitig in Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu vertreten. Diese „Notvertretung“ ist auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt.

 

Voraussetzung ist, dass der Ehe-/Lebenspartner durch eine Krankheit oder Bewusstlosigkeit vorübergehend nicht in der Lage ist, eigene Angelegenheiten selbst zu regeln und eine Ärztin bzw. einen Arzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.

 

Die vertretende Partnerin bzw. der vertretende Partner darf dann beispielsweise in operative Eingriffe einwilligen, Behandlungsverträge abschließen, Zahlungen für medizinische Leistungen vornehmen und über freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu sechs Wochen mit richterlicher Genehmigung entscheiden.

 

Das Vertretungsrecht gilt nicht für getrennt Lebende oder wenn ein Ehe-/Lebenspartner diese Vertretung ablehnt.

 

Außerdem haben Vorsorgevollmachten oder eine rechtliche Betreuung Vorrang, wenn damit die Angelegenheiten der Gesundheitssorge geregelt werden können.

 

Hinweise + Ärzteformular siehe Externer LinkBMJV - Ehegattennotvertretung

Was ist eine rechtliche Betreuung?

Erklärfilm des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Kooperationspartner


 

Das Bundesministerium der Justiz stellt kostenlose Informationsbroschüren u. a. zum Betreuungsrecht, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht in leichter Sprache bereit:  www.bmj.de Externer Link

 
 
Kontakt

Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Dezernat II - Gesundheit, Jugend und Soziales

Sachgebiet Betreuungsbehörde


Knappenstraße 1
01968 Senftenberg

 

Tel.: 03573 870-4001

 

Erreichbarkeit & Postanschrift