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News-Ticker

 

Kleingartenwesen

Kontakt: Standort Fachbereich Landwirtschaft, Joachim-Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau

Telefon Erreichbarkeit & PostanschriftE-Mail 

Ansprechperson: Herr Bleß

 

Für Kleingärten, die sich auf dem Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz befinden, ist das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises zuständig. Hier überprüft und entscheidet das Sachgebiet Landwirtschaft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen.

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen für Ihr Anliegen.


 

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Antrag zur Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

Zur Förderung des Kleingartenwesens und für den Erhalt von Fördermitteln wird eine Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit benötigt. Die Gemeinnützigkeit bezieht sich dabei auf die Förderung der Tätigkeit im Kleingarten und ist zu unterscheiden mit der Gemeinnützigkeit von Vereinen, welche vom Finanzamt geprüft wird. Kleingartenorganisationen mit einer Anerkennung unterliegen durch ihren Status anderen Regularien, wie zum Beispiel einen geregelten Pachtpreis.

 

Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit für eine Kleingärtnerorganisation ist in § 2 des Bundeskleingartengesetz geregelt. Im Land Brandenburg gilt die Richtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt- und Verbraucherschutz vom 27.03.2025 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 16 vom 16.04.2025) über die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingärtnerorganisationen.


Für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit und die Geschäftsführungsprüfung fallen keine Gebühren an. 
 

Für die Prüfung der Anerkennung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. DownloadAntrag auf Anerkennung kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit mit Einverständniserklärung sich regelmäßig alle 3 Jahre einer Geschäftsführungsprüfung zu unterziehen.

  2. Aktueller Vereins – Registerauszug des Amtsgerichtes 

  3. Tätigkeitsberichte und Beschlusssammlungen (Mitgliederversammlung, Schulungsnachweise, etc.)

  4. Mitgliederlisten / Pächterlisten

  5. Kassenberichte

  6. Nachweis steuerliche Gemeinnützigkeit (Finanzamt)

  7. Nachweise der fachlichen Befähigung der Mitglieder

  8. Vollständige und aktuelle Satzung incl. die notwendigen Angaben, welche unter dem Punkt Satzung aufgeführt sind.

  9. Lageplanübersicht des Vereins mit Parzellennummerierung 

  10. Parzellen

    1. Größe der Parzellenfläche (m²), 

    2. Baujahr und Größe der Gartenlaube incl. Freisitz (m²)

 

Hinweise

 

Notwendige Mindestangaben in der Satzung

  1. Zweck der Organisation: 
    „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es wird ausschließlich die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung der Vereinsmitglieder i.S.d. § 2 BKleingG bezweckt. Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.“

  2. Auflösung der Organisation:
    „Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kleingärtnerische Zwecke.

Wichtig: Änderung der Satzung sind innerhalb eines Monats der Anerkennungsbehörde mitzuteilen!

 

Parzellen

Nach §3 BKleinG soll die Größe des Kleingartens 400 m2 nicht überschreiten und eine kleingärtnerische Nutzung und Bewirtschaftung nach Satzung vorliegen. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG gilt die Ein-Drittel-Regelung, bei der mindestens 1/3 der Gesamtfläche mit Obst und Gemüse in seiner Vielfalt anzubauen ist.

In Anlehnung an den § 3 Abs. 2 BKleingG ist eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Diese darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Zu DDR-Zeiten errichtete größere Lauben haben Bestandsschutz (BKleingG § 20a sowie geltende Rechtsprechung). 

 

Geschäftsführungsprüfung

Für die Prüfung der Geschäftsführung sind folgende Unterlagen der zu prüfenden Geschäftsjahre notwendig: 

  • Protokolle der Mitgliederhauptversammlungen

  • Vollständige aktuelle Satzung

  • Aktuellen Vereins – Registerauszug des Amtsgerichtes Externer LinkRegisterportal

  • Tätigkeitsberichte (Mitgliederversammlung, Schulungsnachweise, etc.)

  • Kassenberichte / Revisionsberichte

  • Veranstaltungspläne

  • Aktueller Freistellungsbescheid vom Finanzamt
     

Weitere Informationen

Externer LinkRahmengartenordnung - Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e. V.

DownloadMustervorlage - Satzung Kleingartenverein

Externer LinkLandesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V.

Definition: Was ist ein Kleingarten bzw. eine Kleingärtnerorganisation?

Nach § 2 Bundeskleingartengesetz wird eine Kleingärtnerorganisation von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass

  1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,

  2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und

  3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

 

Rechtliche Grundlagen