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News-Ticker

 

Amts- und Vertrauensärztlicher Dienst

Kontakt: Standort Amts- und Vertrauensärztlicher Dienst, Großenhainer Str. 62, 01968 Senftenberg 

Telefon Erreichbarkeit & PostanschriftE-Mail 

 

Die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) stellt amtliche Bescheinigungen und Zeugnisse aus und erstattet Gutachten, soweit dies durch bundes- und landesrechtliche Regelungen vorgesehen ist.

  • Hier sind auch verkehrsmedizinische Begutachtungen nach der Fahrerlaubnisverordnung möglich.

  • Es werden Beratungsangebote für verschiedene chronische Erkrankungen, insbesondere für Tuberkulose und AIDS vorgehalten.

  • Die Medizinalaufsicht erfasst und überwacht die Ausübung staatlich geregelter Berufe des Gesundheitswesens.

 

Der außerdem angebotene betriebsärztliche Dienst des Gesundheitsamtes ist nur den Mitarbeitenden der Kreisverwaltung vorbehalten.

Untersuchungen & Begutachtungen

Im Amtsärztlichen Dienst werden Gutachten für hoheitliche Entscheidungen erstellt.
Anlässe für Gutachten nach dem Beamtenrecht und der Beihilfeverordnung sind unter anderem:

• Übernahme in das Beamtenverhältnis
• Einschätzung über Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit
• Sanatoriumsbehandlung
• besondere Therapieverfahren
 

Des Weiteren stellt das Gesundheitsamt Bescheinigungen aus
• zur Prüfungsfähigkeit,
• für das Finanzamt (nach Einkommenssteuergesetz für private Badekuren),
• für Adoptionen.
 

Im Rahmen der Amtshilfe werden Gutachten vor allem für Sozialämter, Jugendämter und Asylbehörden erstellt.
Häufige Fragestellungen sind:
• Feststellung der Pflegebedürftigkeit
• Einsatz und Art von Hilfsmitteln
• Gewährleistung von Eingliederungshilfe
• Beurteilung von Baumaßnahmen bei behindertengerechten Umbauten
• Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung
• Arbeitseinsatzfähigkeit
• Reisefähigkeiten
• besondere diagnostische und therapeutische Maßnahmen
• Notwendigkeit von verschiedenen Krankenhilfen
 

 

Der Gerichtsärztliche und der Polizeiärztliche Dienst sind im Land Brandenburg nicht Aufgabe der Gesundheitsämter.

 

Auftraggeber sind Einrichtungen des öffentlichen Dienstes wie Verwaltungen, Hochschulen/Fachhoch-schulen, Gerichte, Institute, auch Wohlfahrtsverbände und Kirchen.
Häufige Untersuchungsanlässe sind:
• Einstellungen
• gesundheitliche Leistungseinschränkungen
• gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten

 

Kontakt für die Terminvergabe im OSL-Gesundheitsamt: Erreichbarkeit & Postanschrift

HIV/AIDS Beratung und Test

Zu folgenden Punkten erhalten Sie kostenlos und anonym fachlichen Rat:


• Schutz vor Ansteckung,
• Risikogruppenberatung,
• Information zu Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten,

• Information zu weiterbehandelnden Einrichtungen.

 

Einen kostenpflichtigen und nicht anonymen HIV-Antikörpertest bietet das Gesundheitsamt bei speziellen Fragestellungen (z. B. Auslandreisen) an.

 

Weitere Beratungseinrichtungen im Land Brandenburg finden Sie z. B. auf folgenden Webseiten:

 

www.aidshilfe-potsdam.de

 

www.aids-hilfe-lausitz.de

 

Kontakt für die Beratung im OSL-Gesundheitsamt: Erreichbarkeit & Postanschrift

Verkehrsmedizinische Begutachtung und Nachweis über das Sehvermögen

Bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen ist ein verkehrsmedizinisches Gutachten und ein Nachweis über das Sehvermögen erforderlich. Diese können im Gesundheitsamt erstellt werden.

 

Folgende Verwaltungsgebühren für verkehrsmedizinische Begutachtungen fallen laut Verwaltungsgebührensatzung im Landkreis Oberspreewald-Lausitz an:


Eignungsuntersuchung für Fahrerlaubnis – Sehtest

60 EUR

Eignungsuntersuchung für Fahrerlaubnis – medizinische Untersuchung

43 EUR
Eignungsuntersuchung für Fahrerlaubnis – komplett
 
85 EUR
Eignungsuntersuchung für Sportbootführerschein
 
53 EUR

Ein verkehrspsychologischer Test (für Personenbeförderung) ist im Gesundheitsamt nicht möglich.

 

Kontakt für die Terminvergabe im OSL-Gesundheitsamt: Erreichbarkeit & Postanschrift

Anzeigepflichtige Berufe

Wer muss seine Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen?
Jeder, der selbständig,

  • einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt

  • krankenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt oder

  • Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt

 

Anzeigepflichtige Berufe sind insbesondere:

  1. Heilpraktiker und Heilpraktikerin;
  2. Kranken- und Kinderkrankenschwester sowie Kranken- und Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer und -helferin;

  3. Hebamme und Entbindungspfleger;

  4. Altenpfleger und Altenpflegerin soweit krankenpflegerische Tätigkeiten ausgeübt werden;

  5. Physiotherapeut und Physiotherapeutin, Krankengymnast und Krankengymnastin;

  6. Masseur und Masseurin, Masseur und medizinischer Bademeister sowie Masseurin und medizinische Bademeisterin;

  7. Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, Medizinisch-technischer Radiologieassistent und Medizinisch-technische Radiologieassistentin, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik;

  8. Diätassistent und Diätassistentin;

  9. Logopäde und Logopädin;

  10. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut sowie Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin;

  11. Orthoptist und Orthoptistin;

  12. Rettungsassistent und Rettungsassistentin;

  13. Desinfektor und Desinfektorin;

  14. Hygieneinspektor und -inspektorin, Gesundheitsinspektor und -inspektorin, Gesundheitsaufseher und -aufseherin

 

Wer ist von der Pflicht zur Anzeige ausgenommen?
Nicht beim Gesundheitsamt anzeigen müssen sich diejenigen, die

  • vorgeschriebene Meldungen aufgrund anderer Rechtvorschriften bei anderen Behörden abzugeben haben bzw.

  • krankenpflegerische Tätigkeiten

    • in der Trägerschaft der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und anderer Personen des öffentlichen Rechts,

    • von Trägern im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes,

    • in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist,

    • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe erbringen

 

Wann und wo muss die Anzeige erfolgen?
Anzeigen sind unverzüglich nach Aufnahme, Änderung oder Beendigung der Berufausübung oder der Beschäftigung zu erbringen.
Die Anzeige muss in dem Gesundheitsamt erfolgen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufstätigkeit überwiegend ausgeübt wird.


>>> Formulare

Die Anzeige muss auf einem Formblatt erfolgen.

 

Hinweis: Kopien von Urkunden können im Gesundheitsamt gegen Entgelt beglaubigt werden.

Heilpraktikererlaubnis

Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt oder Ärztin approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis. 

 

Erlaubnisverfahren

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf DownloadAntrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis - nach Kenntnisüberprüfung erteilt.

Beantragt werden kann:

  • die allgemeine Heilpraktikererlaubnis,

  • die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis,

  • die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis.

 

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen werden benötigt:

  • Beendigung des 25. Lebensjahres,

  • erfolgreicher Volks- oder Hauptschulabschluss,

  • Besitz der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Berufsausübung,

  • Unterziehung einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt Potsdam,

  • Beherrschung der deutschen Sprache.

 

Ort der Antragstellung

Wenn der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person im Landkreis Oberspreewald-Lausitz liegt ist der Antrag bei dem Gesundheitsamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zu stellen.

 

Dem Antrag beizufügende Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • tabellarischer Lebenslauf,

  • amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor Einreichung ausgestellt sein darf,

  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

  • ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor Einreichung ausgestellt sein darf, die beinhaltet, dass keine körperlichen oder geistigen Leiden vorliegen, die die erforderliche Eignung als Heilpraktiker beeinträchtigen,

  • Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Volksschule (das heißt, die achte Schulklasse) abgeschlossen hat.

  • bei Beantragung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis "Psychotherapie" das Diplom- oder das Master-Zeugnis, bei Beantragung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis "Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie oder Podologie" der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Ausbildung sowie ggf. weitere Qualifikationsnachweise. Das aktuelle Formular DownloadAntrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis - nach Aktenlage ist zu verwenden.

 

Bei der Antragstellung im Gesundheitsamt ist der gültige Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

Das Gesundheitsamt prüft den Antrag auf Versagensgründe. Wenn diese nicht vorliegen, wird der vollständige Vorgang auf einem speziellen Formular dem Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam zugeleitet.

 

>>>Antragsformulare

 

Heilpraktikerüberprüfung

Das Gesundheitsamt Potsdam führt im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Allgemeine und beschränkte Heilpraktikerüberprüfung durch.

Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird im Land Brandenburg einheitlich an folgenden Daten durchgeführt:

  • dritter Mittwoch im Monat März
    (Anmeldezeitraum vom 1. Dezember bis 31. Dezember des Vorjahres)

  • zweiter Mittwoch im Monat Oktober
    (Anmeldezeitraum vom 1. Juli bis 31. Juli des laufenden Jahres)

 

Rechtsgrundlagen

Heilpraktikergesetz vom 17.02.1039, zuletzt geändert durch Artikel 15 des 8. Euro-Einführungsgesetzes vom 23.10.2001 (BGBl. I, S. 2702 ff.)

Durchführung des Heilpraktikergesetzes - Externer LinkRichtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 8. März 2012

 

Kosten

Die Kosten für die Überprüfung im Gesundheitsamt Potsdam finden Sie auf der Externer LinkWebseite des Gesundheitsamtes Potsdam.

Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestellung durch das Gesundheitsamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ist ebenso gebührenpflichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie Externer Linkauf der Webseite der Landeshauptstadt Potsdam und über die Hotline des Gesundheitsamtes Potsdam - Tel.-Nr. 0331 / 289-2359 -3573, -2362, die während der Öffnungszeiten des Gesundheitsamtes Potsdam erreichbar ist.

 
 
Kontakt

Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Gesundheitsamt


Großenhainer Str. 62
01968 Senftenberg

 

Telefon +49 3573 870-4320