Untere Naturschutzbehörde

Natur und Landschaft im Landkreis OSL (& darüber hinaus) sind auf Grund ihres eigenen Wertes, als Lebensgrundlagen für uns Menschen und in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
Das verantwortet im Landkreis die untere Naturschutzbehörde durch direkte Einflussnahme über Arten-, Biotop- o. Gebietsschutz sowie indirekt im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Plänen oder Projekten.
Auf dieser Seite finden Sie für Ihr Anliegen/Vorhaben den richtigen Ansprechpartner oder das richtige Antrags-/Anzeigeformular.
Bei Fragen können Sie sich gern per E-Mail an uns wenden.
Was macht die untere Naturschutzbehörde (uNB)?
Die untere Naturschutzbehörde trägt u.a. mit der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei.
Die uNB ist insbesondere für die Durchführung der Verfahren zuständig, die der Gesetzgeber (auf Bundes- oder Landesebene) etabliert hat; dazu gehören z.B.:
Befreiungs- und Genehmigungsverfahren für Vorhaben in Schutzgebieten
Ausnahme und Befreiungen von den Vorschriften für geschützte Tier- und Pflanzenarten
Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft
Genehmigung von Sperrungen der freien Landschaft
Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern und Uferzonen.
Auf Dauer sollen
die biologische Vielfalt,
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
der Freiraumverbund,
das Landschaftsbild und
der Erholungswert von Natur und Landschaft
erhalten und gefördert werden.
Rechtliche Grundlagen der unteren Naturschutzbehörde, u.a.:
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz – BbgNatSchAG)
Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-RL)
Aktuelle Naturschutzinformationen
>>> Anträge, Verordnungen und Publikationen
Schutz von Gehölzen und Alleen
Gehölzschutzverordnung | 1. Änderung
Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Gehölzschutzverordnung
Anzeige der Ersatzpflanzungen nach Gehölzschutzverordnung
Begründung zur Gehölzschutzverordnung
Anhänge A_B_C der Begründung zur GehölzSchVO
Orientierungshilfe für den Umgang mit geschützten Gehölzen
Schutzgebiete und Schutzobjekte
Arten- und Biotopschutz
Stand: 12.03.2018
Ziel der Studie ist es die Migrationskorridore für Großsäuger und mittelgroße Säuger im Landkreis Oberspreewald-Lausitz zu identifizieren. Im Hinblick auf eine zielgerichtete Umsetzung sollen prioritäre Handlungsstellen benannt werden. Dabei stehen sowohl erforderliche Maßnahmen der Wiedervernetzung im Rahmen der Bundes- und Landesprogramme als auch regional abzustimmende Maßnahmen, wie die Sicherung von Engstellen im Netzwerk vor Bebauung etc. oder die Verbesserung der Funktion bestehender Querungsstellen über Verkehrswege, im Blickpunkt.
Naturschutzbeirat
Was ist ein Naturschutzbeirat?
Der Naturschutzbeirat vertritt die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege. Er berät und unterstützt die untere Naturschutzbehörde und ist bei wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen einzubeziehen.
Allgemeine Aufgaben des Naturschutzbeirates:
die Naturschutzbehörden durch Vorschläge und Anregungen fachlich unterstützen
Fehlentwicklungen in Natur und Landschaft entgegenwirken
der Öffentlichkeit die Absichten des Naturschutzes vermitteln
Wer ist im Naturschutzbeirat?
Der Naturschutzbeirat setzt sich aus Bürgerinnen und Bürgern zusammen, die im Naturschutz und der Landschaftspflege besonders fachkundig und erfahren sind. Die Mitglieder des Naturschutzbeirates sind ehrenamtlich tätig und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
Die Bürgerinnen und Bürger werden auf Basis eines Beschlusses im Kreisausschuss durch den Landrat in den Naturschutzbeirat berufen.
Mitglieder des Naturschutzbeirates des Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Ordentliches Mitglied | Stellvertreter |
---|---|
Roland Subatzus (Dendrologie/ Forstwirtschaft) | |
Bernd Elsner (Hymenopteren/ Bergbau) | Alexander Hoschke (Tourismuslenkung in Schutzgebieten/ Schutzgebietsbetreuung) |
Harald Konczak (Forstwirtschaft und Jagd) | Günter Walczak (Mammalogie/ Ornithologie) |
Thomas Wiesner (Entomologie/ Landschaftsplanung) | Lucas Lütke Schwienhorst (Landwirtschaft) |
Dr. Dietrich Hanspach (Floristischer Artenschutz/ Gewässerökologie) | Daniela Drechsler (Arten- und Biotopschutz) |
Frank Raden (Ornithologie/ Herpetologie) | Jörg Haupt (Ornithologie) |
Dietrich Hein (Mammalogie - Biberschutz) | Bianca Richter-Lohmann (Forstwirtschaft) |
Die aktuellen Mitglieder des Naturschutzbeirates wurden am 23.11.2023 durch den Kreisausschuss des Landkreises OSL berufen: https://osl-online.gremien.info/vorlagen_details.php?vid=230210100092.
Bei welchen Entscheidungen und Maßnahmen wirkt der Naturschutzbeirat aktiv mit?
Der Naturschutzbeirat wird in die Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde, insbesondere von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen, einbezogen, z.B. in Verfahren:
zu Schutzgebieten,
zum Alleen- und Gehölzschutz,
zum besonderen oder allgemeinen Artenschutz,
zum Biotopschutz,
zum Bauverbot an Gewässern 1. Ordnung,
sowie zu weiteren Schwerpunkten in Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde, insbesondere:
Eingriffsregelung bei Großvorhaben (Straßen- u. Wegebau, Bergbau, Windkraft, Photovoltaik o.a.),
Bauleitplanung, Landschaftsplanung,
Schutzgebietsausweisungen,
Horstschutz,
Genehmigung von Zoos.
Rechtliche Grundlagen des Naturschutzbeirates, u.a.:
§ 35 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
Verordnung über die Naturschutzbeiräte nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz (Naturschutzbeiräteverordnung - NSchBV)
Naturschutzbeiräte-Erlass
Mitwirkungsrecht der Naturschutzverbände
Die Rolle der Naturschutzverbände in der Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde:
Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen setzen sich für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein. Ihnen stehen dabei besondere Beteiligungs- und Klagerechte gemäß §§ 63 und 64 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu. Diese Mitwirkungsrechte gehen über die der allgemeinen Öffentlichkeit, also jedermann zustehenden Rechte, hinaus. Einer anerkannten Naturschutzvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu bestimmten Vorhaben zu geben und ebenso die Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu gewähren.
Mitwirkungsrecht der Naturschutzverbände
Der § 36 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) ergänzt die Mitwirkungsrechte aus § 63 BNatSchG, soweit die anerkannten Naturschutzvereinigungen in ihrem satzungsgemäßem Aufgabenbereich betroffen sind, für folgende Vorhaben:
vor der Entscheidung nach § 9 Abs. 6 Nr. 4 BbgNatSchAG über die Zustimmung zu den Darstellungen oder Festsetzungen einer baulichen Nutzung in einem Bauleitplan im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes,
vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, § 17 Abs. 2 BNatSchG sowie nach § 45 Abs. 7 BNatSchG,
vor der Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG mit Ausnahme des § 39 Abs. 5 BNatSchG und § 19 BbgNatSchAG,
vor der Erteilung von Zulassungen aufgrund anderer Landesgesetze, wenn diese Entscheidungen nach den Nr. 1 bis 3 sowie § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG einschließen oder ersetzen, mit Ausnahme der in § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG genannten Verfahren.
Kontakt
Die anerkannten Naturschutzvereinigungen der Landesverbände von BUND, Die Naturfreunde, Grüne Liga, NABU und SDW unterhalten in Potsdam ein gemeinsames Landesbüro:
Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR
Lindenstaße 34
14467 Potsdam
+49 331 201 55-50
+49 331 201 55-55
Liste der in Brandenburg anerkannten Naturschutzvereinigungen
Siehe Serviceportal Brandenburg unter: Umwelt- und Naturschutzvereingungen, anerkannte | Service Brandenburg
Rechtliche Grundlagen der Naturschutzverbände, u.a.:
§§ 36, 37 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
Naturschutzhelfer und -helferinnen
Wieso braucht es Naturschutzhelfer und -helferinnen?
Die untere Naturschutzbehörde kann geeignete sachkundige Personen zu ehrenamtlichen Naturschutzhelferinnen und -helfern bestellen. Sie unterstützen die Arbeit der unteren Naturschutzbehörde auf ehrenamtlicher Basis und sollen über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden.
Aufgaben, die Naturschutzhelfer und -helferinnen wahrnehmen:
Sie betreuen insbesondere die Naturschutzgebiete sowie teilweise auch Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), Geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale und § 32-Biotope des LK OSL oder überwachen spezielle Artenschutzbelange.
Sie sind bei Ihrer Tätigkeit berechtigt:
Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken zu betreten und Auskünfte einzuholen,
Personen zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten, bei denen ein begründeter Verdacht der Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und
unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere so-wie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlasse-nen Rechtsverordnungen verwendet wurden oder verwendet werden sollten.
Naturschutzhelfer und -helferinnen müssen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit dem mitgeführten Dienstausweis ausweisen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Dienstausweis wird mit einem Passbild von der Kreisverwaltung ausgestellt.
Wer ist Naturschutzhelfer und -helferin im LK OSL?
In OSL engagieren sich etwa 50 bestellte, ehrenamtlich tätige Naturschutzhelfer und -helferinnen.
Die ehrenamtlichen Naturschutzhelfer und -helferinnen wurden mit einem Beschluss im Kreisausschuss des Landkreises am 24.09.2015 vom Landrat für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2025 bestellt.
Möchten Sie uns ehrenamtlich unterstützen?
Sie können sich als Naturschutzhelfer und -helferin bewerben, wenn Sie über Kenntnisse zu besonderen Tierarten, Pflanzen oder Biotopen eines Gebietes verfügen. Bei Interesse können Sie sich jederzeit weitere Auskünfte bei der unteren Naturschutzbehörde einholen oder eine formlose Bewerbung per Mail einreichen:
Rechtliche Grundlagen der Naturschutzhelfer und -helferinnen, u.a.:
§ 34 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
Kontakt
Amt für Umwelt
Untere Naturschutzbehörde
Joachim-Gottschalk-Str. 36
03205 Calau
Telefon: (03541) 870-3401
E-Mail: naturschutzbehoerde@osl-online.de