Die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen (Kfz-Abmeldung) und die Ausstellung von Kurzzeitkennzeichen erfolgt im Rahmen der Öffnungszeiten ohne vorherige Terminbuchung.
Hier kommen Sie zur Reservierung Ihres Wunschkennzeichens:
Die Wunschkennzeichen-Reservierung steht aus technischen Gründen vorübergehend nicht zur Verfügung. Bitte geben Sie bei Ihrem Antrag auf Zulassung mehrere Wunschkennzeichenkombinationen an.
Gesonderte Sprechstunden für Gewerbetreibende
Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, jeweils am Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 9:30 ihre Zulassungsvorgänge bei einer gesonderten Sprechstunde der Fahrzeugzulassungsbehörde in Calau, ohne die vorherige Vereinbarung eines Termins, abzugeben. Die Anträge werden zeitnah bearbeitet.
Die Sprechstunde ist nur für Gewerbetreibende. Zu der Sprechstunde werden nur Anträge von Gewerbetreibenden bearbeitet. Die Unternehmen werden gebeten, vorrangig die Sprechstunde zu nutzen und keine Termine für andere Tage oder Uhrzeiten online zu vereinbaren.
2. per Einwurfbox:
Zudem haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Zulassungs- oder Fahrerlaubnisvorgänge zur Bearbeitung abzugeben.
Hinweis:
Hierbei ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Antragsunterlagen vollständig sind und zum Zweck eines eventuell erforderlichen Rückrufs eine Telefonnummer bekanntgegeben wird.
Die entstehende Verwaltungsgebühr wird mittels Gebührenbescheid erhoben, welchen Sie im Rahmen der Antragsbearbeitung zugeschickt bekommen. Bitte legen Sie den Antragsunterlagen ausdrücklich kein Bargeld bei!
Uhrzeiten für die Abgabe:
Montag und Freitag: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 17:30 Uhr
Abgabeorte:
Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde in Calau (Cottbuser Straße 26)
Eingangsbereich des Kreishauses Calau (Joachim-Gottschalk-Straße 36, schräg gegenüber der KFZ-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde)
Bürgerbüro am Hauptstandort der Kreisverwaltung Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg (Dubinaweg 1, Glasgebäude)
3. per Postversand:
Außerdem können Unterlagen im Bereich der Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde weiterhin auf postalischem Weg eingereicht werden:
Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Amt für Straßenverkehr und Ordnung, SG Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde, Postfach 100064, 01956 Senftenberg
Hinweis:
Hierbei ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Antragsunterlagen vollständig sind und zum Zweck eines eventuell erforderlichen Rückrufs eine Telefonnummer bekanntgegeben wird.
Die entstehende Verwaltungsgebühr wird mittels Gebührenbescheid erhoben, welchen Sie im Rahmen der Antragsbearbeitung zugeschickt bekommen. Bitte legen Sie den Antragsunterlagen ausdrücklich kein Bargeld bei!
4. interkommunale Zusammenarbeit bei der Fahrzeugzulassung:
Auch bei unseren Vertragspartnern in Cottbus/Chóśebuz und Spree-Neiße ist es möglich, sich online einen Termin zu buchen, um Vorgänge zur Fahrzeugzulassung vor Ort in Cottbus oder Forst bearbeiten zu lassen. Anträge zur Fahrzeugzulassung können Bürgerinnen und Bürger von Cottbus/Chóśebuz, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße seit 2022 bei allen drei Behörden einreichen. Die Annahme, Bearbeitung und der Bescheid sind nicht länger an die örtlichen Zuständigkeiten gebunden. Dies stellt auch im Normalbetrieb eine weitere Alternative zur Antragstellung dar.
Vorgänge müssen direkt vor Ort bezahlt werden (ausgenommen sind Vorgänge, bei denen der Antragsteller seine Papiere o.ä. per Postversand und damit einen Gebührenbescheid erhält)
Zahlung nur per Bankkarte (EC-Karte, Girokarte) möglich
Sie benötigen folgende Unterlagen und Dokumente:
Für Ausserbetriebsetzung von Fahrzeugen (Abmeldung):
Soll dass Kennzeichen reserviert werden, muss das entsprechend mitgeteilt werden.
Entwertete Kennzeichen werden zurückgesandt.
Für Kurzzeitkennzeichen
Nach den gesetzlichen Regelungen können sich Fahrzeughalter das Kurzzeitkennzeichen sowohl am Wohnsitz des Halters als auch bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde ausstellen lassen. Als Standort gilt dabei der tatsächliche Standort des Fahrzeugs. Dieser muss z. B. anhand eines Kaufvertrags, der Fahrzeugpapiere oder gegebenenfalls durch Vorführung bei der Zulassungsbehörde nachgewiesen werden.
Die Gültigkeit des Kennzeichens beginnt mit dem Tag der Ausstellung des Kennzeichens und gilt für insgesamt längstens 6 Tage. Das Kurzzeitkennzeichen kann nicht vordatiert werden.
Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen kann nur gestellt werden, wenn das entsprechende Fahrzeug abgemeldet ist.
Erforderliche Unterlagen:
Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief) auch in Kopie
Gültiger Hauptuntersuchungsbericht auch in Kopie Sollte kein gültiger HU-Bericht vorliegen, kann auch ein Kurzeitkennzeichen für die Fahrt zur Hauptuntersuchung beantragt werden.
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
elektronische Versicherungsbestätigung einer Kfz- Haftpflichtversicherung (eVB-Nr.) für Kurzzeitkennzeichen
Bei juristischen Personen oder selbständigen Gewerbetreibenden wird ein Auszug aus dem Handelsregister bzw. eine Gewerbeanmeldung benötigt
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) oder ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Bei Fahrzeugen, für die der Hersteller noch keine ZBII ausgestellt hat, ist die Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde ausnahmslos erforderlich
Die Vorführung entfällt bei Fahrzeugen für die keine Ausstellung einer ZBII (Zulassungsfrei aber Kennzeichnungspflichtig) erforderlich ist.
Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
IBAN zum Einzug der Kfz-Steuern (Sepa Lastschriftmandat)
Für Umschreibung von Fahrzeugen
Eine Umschreibung wird erforderlich beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges und beim Wechsel des Wohnsitzes aus einem anderen Zulassungsbezirk in den Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Wer in einen anderen Zulassungsbezirk umzieht, kann sein Kennzeichen bundesweit mitnehmen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ummeldung zugelassen ist. Auch bei wechselndem Halter kann das dem Fahrzeug zugeteilte amtliche Kennzeichen fortgeführt werden.
Erst wenn Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden sind und die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden können, ist darüber hinaus ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorzulegen.
Wenn keine Papiere mehr vorhanden sind, ist zusätzlich zum Gutachten nach § 21 StVZO ein Eigentumsnachweis z. B. einen Kaufvertrag, eine Rechnung oder ein Ersteigerungsprotokoll vorzulegen
Für Zulassung eingeführter Fahrzeuge aus dem Ausland
Sie benötigen folgende Unterlagen bei einem eingeführten Neufahrzeug innerhalb der Europäischen Union:
EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) im Original
Original Kaufvertrag oder Rechnung (es muss erkennbar sein, aus welchem Land das Fahrzeug eingeführt wurde, ob es ein Neufahrzeug ist und dass noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt wurde)
gültige eVB-Nr. der Versicherungsgesellschaft
IBAN zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Sepa Lastschriftmandat)
Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
Wenn Sie einen Neuwagen aus der EU importieren, müssen Sie eine Einfuhrumsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Als Neuwagen gilt jedes Fahrzeug, das maximal sechs Monate alt ist und weniger als 6000 Kilometer gefahren wurde.
Sie benötigen folgende Unterlagen bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen innerhalb der Europäischen Union:
Ausländische Fahrzeugpapiere im Original und ausländische Kennzeichenschilder
Original Kaufvertrag oder Rechnung War das Fahrzeug im Ausland bereits auf den Antragsteller zugelassen, entfällt der Eigentumsnachweis.
COC-Papier oder Datenbestätigung
Gültige Hauptuntersuchung, Hauptuntersuchungen die im Ausland durchgeführt wurden, können in der Regel bisher leider nicht anerkannt werden.
gültige eVB-Nr. der Versicherungsgesellschaft
IBAN zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Sepa Lastschriftmandat)
Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
Sie benötigen folgende Unterlagen bei eingeführten Neufahrzeugen außerhalb der Europäischen Union:
Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
Original Kaufvertrag oder Rechnung (es muss erkennbar sein, aus welchem Land das Fahrzeug eingeführt wurde, ob es sich um ein Neufahrzeug handelt und dass noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde.
Gültige eVB-Nr. der Versicherungsgesellschaft
IBAN zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Sepa Lastschriftmandat)
Gutachten/Hauptuntersuchung nach § 21/29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
Technische Änderungen sind nur bei zugelassenen Fahrzeugen möglich. Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf dem jeweiligen Gutachten zur zeitlichen Vorlage bei der Zulassungsbehörde.
Erforderliche Unterlagen:
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nur bei folgenden Änderungen:
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
Gutachten nach § 19 oder § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist.
Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
Für Namens- oder Anschriftenänderungen
Wenn sich Ihr Name ändert oder Sie innerhalb des Landkreises umziehen ist es gesetzlich erforderlich, dies auch in den Fahrzeugpapieren anpassen zu lassen. Vor Antragstellung müssen die Änderungen im Personalausweis erfolgt sein.
Ausfuhrkennzeichen können nur bei der für den Wohnort zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Kunden ohne Wohnsitz in Deutschland, können die Zulassungsbehörde aufsuchen, in deren Zuständigkeitsbereich das Fahrzeug erworben wurde.
Erforderliche Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
Firmen: Registerauszug / Gewerbegenehmigung / Satzung (Kopie ausreichend) Pass des Geschäftsführers in Farbkopie
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Kennzeichen, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist
Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (in Papierform)
Gültige Hauptuntersuchung und evtl. SP-Prüfung (mindestens gültig bis zum Ablaufdatum des Kennzeichens)
Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde ist erforderlich
IBAN-Nummer für den Einzug der Kfz-Steuern (SEPA-Lastschriftmandat)
Die Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.
Für Ersatz/Verlust Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und/oder Teil 2)
Verlust Zulassungsbescheinigung Teil I
zugelassenes Fahrzeug: Abgabe eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Dokuments zwingend erforderlich
persönliche Vorsprache des eingetragenen Halters bei der Fahrzeugzulassungsbehörde in Calau, alternativ über einen Notar
nicht erforderlich bei:• Diebstahl (Vorlage einer Diebstahlanzeige der Polizei)
• abgemeldeten Fahrzeugen
• alten Fahrzeugscheinen (Ausstellung bis 30. September 2005)
In diesen Fällen reicht eine ausgefüllte Verlusterklärung. Diese finden Sie unter „Formulare & Unterlagen“).
Verlust Zulassungsbescheinigung Teil II
Abgabe eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Dokuments zwingend erforderlich (nur bei der Fahrzeugzulassungsbehörde in Calau, alternativ über einem Notar)
persönliche Vorsprache des eingetragenen Halters bei der Fahrzeugzulassungsbehörde in Calau, alternativ über einen Notar Ausnahme: Sterbefall des eingetragenen Halters -> Verlusterklärung ausreichend (unter „Formulare & Unterlagen“)
anschließende Aufbietung Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt (Gebühren i.H.v 44,80 € direkt vor Ort per Kartenzahlung)
Ersatzausstellung Dokument bzw. Umschreibung Fahrzeug auf einen neuen Halter erst nach einer Aufbietungsfrist von 14 Tagen, ab Veröffentlichung im Verkehrsblatt, möglich
dazu erneuter Termin notwendig
Zusendung Unterlagen auf Wunsch möglich (gegen Gebühr i.H.v 5,70 €)
Wie bekomme ich meine Zulassungsdokumente bzw. Plaketten?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, nach vorheriger telefonischer Abstimmung eine kontaktfreie Abholung der Vorgänge zu realisieren.
Die neuen/ergänzten Zulassungsdokumente und gegebenenfalls Plaketten für die amtlichen Kennzeichen werden mit entsprechendem Gebührenbescheid dem Halter auf postalischem Weg zugesandt.
Die geprägten Kennzeichen müssen selbst beschafft werden.
Hinweis:
Grundsätzlich erhöhen sich die Gebühren für alle Zulassungsvorgänge, da die Postrückläufe mit Rückschein erfolgen.
Die Wunschkennzeichen-Reservierung steht aus technischen Gründen vorübergehend nicht zur Verfügung. Bitte geben Sie bei Ihrem Antrag auf Zulassung mehrere Wunschkennzeichenkombinationen an.
Kontakt Fahrzeugzulassungsbehörde:
Telefon: 03541 870-3236
E-Mail:
Hinweis: Aufgrund des stark ansteigenden Antragsaufkommens sind telefonische Terminvereinbarungen leider nicht möglich. Bitte nutzen Sie das Online-Terminvergabe-Modul!
Es ist leider aufgrund des ständigen Kundenkontaktes vor Ort ebenfalls nicht möglich, sonstige Anrufe zu jeder Zeit entgegenzunehmen. Sollten Sie die Fahrerlaubnisbehörde telefonisch nicht erreichen, senden Sie uns bitte eine E-Mail mit Ihrem Anliegen und Ihrer Telefonnummer. Sie erhalten sobald als möglich eine Rückmeldung.