Untere Naturschutzbehörde

Natur und Landschaft im Landkreis OSL (& darüber hinaus) sind auf Grund ihres eigenen Wertes, als Lebensgrundlagen für uns Menschen und in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
Das verantwortet im Landkreis die untere Naturschutzbehörde durch direkte Einflussnahme über Arten-, Biotop- o. Gebietsschutz sowie indirekt im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Plänen oder Projekten.
Auf dieser Seite finden Sie für Ihr Anliegen/Vorhaben den richtigen Ansprechpartner oder das richtige Antrags-/Anzeigeformular.
Bei Fragen können Sie sich gern per E-Mail an uns wenden.
Was macht die untere Naturschutzbehörde (uNB)? | Aktuelles
Die untere Naturschutzbehörde trägt u.a. mit der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei.
Die uNB ist insbesondere für die Durchführung der Verfahren zuständig, die der Gesetzgeber (auf Bundes- oder Landesebene) etabliert hat; dazu gehören z.B.:
Befreiungs- und Genehmigungsverfahren für Vorhaben in Schutzgebieten
Ausnahme und Befreiungen von den Vorschriften für geschützte Tier- und Pflanzenarten
Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft
Genehmigung von Sperrungen der freien Landschaft
Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern und Uferzonen.
Auf Dauer sollen
die biologische Vielfalt,
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
der Freiraumverbund,
das Landschaftsbild und
der Erholungswert von Natur und Landschaft
erhalten und gefördert werden.
Aktuelle Nachrichten
>>> Anträge, Veröffentlichungen und Rechtsvorschriften
Nachfolgend finden Sie Antragsformulare zu verschiedenen Belangen. In einigen Fällen ist auch eine formlose Antragstellung möglich. Beachten Sie dabei immer die Hinweise zur formlosen Antragstellung (werden ergänzt).
Eingriffe in Natur und Landschaft
Je nachdem in welchem Zusammenhang ein Eingriff vorgenommen wird, ist die Eingriffsregelung Bestandteil des jeweiligen Verfahrens:
Wenn der Eingriff im Rahmen einer anderen Rechtsvorschrift als dem Naturschutzrecht beantragt wird (z.B. bei einer Baugenehmigung), sind die Antragsunterlagen bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Sie stellt dann das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde her.
Wird der Eingriff im Zusammenhang mit geschützten Arten oder Biotopen vorgenommen, so wird die Genehmigung von der zuständigen oberen oder unteren Naturschutzbehörde erteilt.
>>> Antragstellung: Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist, bedürfen der eigenständigen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Es ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen. Bitte beachten sie die Hinweise zur formlosen Antragstellung.
Die Anwendung der Eingriffsregelung richtet sich nach der Handlungsanleitung zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE, Fassung vom April 2009)
Landschaftsplanung
Der Landschaftsrahmenplan OSL kann bei der unteren Naturschutzbehörde zu den Sprechzeiten oder nach Voranmeldung eingesehen werden.
Artenschutz
>>> Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verboten nach BNatSchG kann formlos bei der unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Bitte beachten sie die Hinweise zur formlosen Antragstellung.
>>> Antrag zur Genehmigung gewerbsmäßiger Entnahme, Be- oder Verarbeitung wildlebender Pflanzen kann formlos (Bitte beachten sie die Hinweise zur formlosen Antragstellung) mit folgenden Angaben erfolgen:
Antragsteller
Art und Zweck der Sammlung
Lage des Sammelgebietes (inkl. Kartenmaterial)
Zeitraum der Sammlung
Sammelmenge
Eigentümereinverständniserklärung.
>>> Antrag zur Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung von Zoos und Tiergehegen kann formlos erfolgen. Bitte beachten sie die Hinweise zur formlosen Antragstellung.
>>> Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von Zugriffs-, Besitz und Vermarktungsverbote nach § 44 BNatSchG für besonders geschützte Arten kann formlos erfolgen. Bitte beachten Sie die Hinweise zur formlosen Antragstellung.
>>> Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Genehmigung für die Beseitigung/ Umsetzung eines Hornissen-/ Ameisennestes
Merkblatt „Was tue ich, wenn ich ein Wildtier finde?“ wird in Kürze ergänzt.
Stand: 12.03.2018
Ziel der Studie ist es die Migrationskorridore für Großsäuger und mittelgroße Säuger im Landkreis Oberspreewald-Lausitz zu identifizieren. Im Hinblick auf eine zielgerichtete Umsetzung sollen prioritäre Handlungsstellen benannt werden. Dabei stehen sowohl erforderliche Maßnahmen der Wiedervernetzung im Rahmen der Bundes- und Landesprogramme als auch regional abzustimmende Maßnahmen, wie die Sicherung von Engstellen im Netzwerk vor Bebauung etc. oder die Verbesserung der Funktion bestehender Querungsstellen über Verkehrswege, im Blickpunkt.
Biotopschutz
>>> Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von Verboten zum Schutz von Biotopen kann formlos erfolgen. Bitte beachten sie die Hinweise zur formlosen Antragstellung.
Gehölz- und Alleenschutz
>>> Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Gehölzschutzverordnung
>>> Anzeige der Ersatzpflanzungen nach Gehölzschutzverordnung
>>> Antrag zur Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verboten zur Beeinträchtigung von Alleen: Bitte halten Sie zuerst Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde. Sollte ein solcher Antrag erforderlich werden, ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen. Bitte beachten sie die Hinweise zur formlosen Antragstellung.
Gehölzschutzverordnung OSL
Baumschutzsatzungen
Schutzgebiete und Schutzobjekte
>>> Antrag zur naturschutz- und/ oder landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Befreiung von den Verboten der Verordnung über ein Natur-/ Landschaftsschutzgebiet: Bitte halten Sie zuerst Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde. Sollte ein solcher Antrag erforderlich werden, ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen. Bitte beachten sie die Hinweise zur formlosen Antragstellung.
>>> Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verboten der Naturdenkmalverordnung OSL (ND-VO/LK OSL) kann formlos erfolgen. Bitte beachten sie die Hinweise zur formlosen Antragstellung.
Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zur Festsetzung von Naturdenkmalen (Naturdenkmalverordnung – ND-VO/LK OSL) vom 06. Dezember 2007
Anlage
Rechtsvorschriften
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV)
Weitere relevante Rechtsvorschriften sind hier zusammengefasst: https://mleuv.brandenburg.de/mleuv/de/service/rechtsvorschriften/natur/
Themengebiete
Eingriffe in Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 Abs. 1).
Die Eingriffsregelung führt durch Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen nachhaltig zu einer Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Landschaft.
Der Verursacher eines Eingriffs ist naturschutzrechtlich zur Bewältigung der Folgen seines Handelns für die Natur und die Erhaltung des Landschaftsbildes verpflichtet. Ziel ist es, durch eine natur- und landschaftsverträgliche Umsetzung von Vorhaben langfristige negative Folgen zu verhindern. Entstehen dennoch nachteilige Eingriffsfolgen können diese durch Aufwertungsmaßnahmen (Ausgleich oder Ersatz) ausgeglichen werden.
Bei Eingriffen in Natur und Landschaft ist eine Stufenfolge von Prüfschritten und zu ergreifenden Maßnahmen vorgeschrieben. Dies reicht von der Vermeidung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bis zu Ersatzzahlungen. Geldleistungen aus Ersatzzahlungen gehen an die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg, die sie für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege verwendet. Die Planung der Art und des Ausmaßes von Kompensationsmaßnahmen erfolgt im Rahmen von Zulassungs- und Genehmigungsverfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
Landschaftsplanung
Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren.
Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes sind auch für Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können.
Unterschieden werden:
Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz (OSL),
Landschaftspläne für die Gemeindegebiete im Landkreis OSL,
Grünordnungspläne für Teilgebiete der Gemeinden im Landkreis OSL.
Die Pläne sind aufzustellen, wenn wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
Bei der Aufstellung von Landschaftsplänen sind die Behörden und die Öffentlichkeit entsprechend zu beteiligen.
Die Forstschreibung des Landschaftsrahmenplans OSL ist eine Pflichtaufgabe der unteren Naturschutzbehörde.
Der Landschaftsrahmenplan OSL kann bei der unteren Naturschutzbehörde zu den Sprechzeiten oder nach Voranmeldung eingesehen werden.
Artenschutz
Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen wildlebende Tiere nicht mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Die Lebensstätten der wildlebenden Tierarten dürfen ohne vernünftigen Grund nicht beeinträchtigt oder zerstört werden.
Bei welchen Vorhaben sind insbesondere die (arten- und naturschutzrechtlichen) Belange verschiedener Tier- und Pflanzenarten zu beachten?
Gehölzpflege oder -beseitigung
Abriss-, Umbau und Sanierungsarbeiten an Gebäuden
(Bau)Planungen
Garten-, Grundstücks- und Gebäudenutzung im Alltag
Feuerwerke
Abbrennen von Brauchtumsfeuern (z.B. Oster- und Maifeuer)
Sollten Sie zu diesen Themen und dem Zusammenspiel bzw. den Auswirkungen auf Tiere Fragen haben, können Sie die untere Naturschutzbehörde kontaktieren:
Private oder gewerbliche Entnahme von wildlebenden Pflanzen
Private Entnahme - "Handstraußregelung"
Nach § 39 Abs. 3 BNatSchG darf jeder wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
Betretungsverbote können in Schutzgebieten (Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Nationalparke), gesperrten Waldbereichen oder auf Privatgrundstücken vorliegen. Mit der Kartenanwendung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) kann man sich über die verschiedenen Schutzgebiete in Deutschland informieren.
Bei dieser privaten Sammlung ist zu beachten, dass wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen grundsätzlich nicht aus der Natur entnommen werden dürfen (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).
Welche wildlebenden Pflanzen besonders geschützt sind, ist hier einsehbar: Anlage I zur Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV.
Eine Ausnahme gibt es für bestimmte Pilzarten, die in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden dürfen, siehe: § 2 Abs. 1 BArtSchV
Welche Sammelmengen gelten als gering für den persönlichen Bedarf (haushaltsüblich)?
Pilze: ca. 1 bis 2 Kilogramm pro Person und Tag (1-2 Mahlzeiten)
Pflanzen/ Pflanzenteile: Menge, die zwischen Daumen und Zeigefinger passt
Gewerbsmäßige Entnahme, Be- oder Verarbeitung wildlebender Pflanzen
Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wildlebender Pflanzen (siehe § 7 BNatSchG), welche nicht besonders geschützt sind, bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Diese wird in der Regel durch einen schriftlichen Bescheid erteilt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Invasive Arten
Invasive Arten sind Organismen, die in Gebieten vorkommen, in denen sie nicht heimisch sind, und unerwünschte Auswirkungen auf die lokale Umwelt haben. Im Naturschutz gelten sie als Herausforderung, da sie oft mit einheimischen Arten um Lebensraum und Ressourcen konkurrieren, was zu deren Verdrängung führen kann.
Welche invasiven Tier- und Pflanzenarten haben sich in Brandenburg etabliert?
Eine Übersicht dazu finden Sie hier: https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/aufgaben/natur/artenschutz/invasive-arten/steckbriefe/
Wie kann ich den Fund invasiver Arten melden?
Dafür nutzen Sie das Meldeportal des Landesamtes für Umwelt (LfU). Dies erleichtert eine effektive Dokumentation und Bewertung invasiver Arten in der Umwelt.
Was können Sie selbst tun, um der Ausbreitung invasiver Arten entgegenzuwirken?
Als Privatperson haben Sie eine wichtige Rolle zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung invasiver Arten. Infos und Handlungsoptionen finden Sie hier: https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/aufgaben/natur/artenschutz/invasive-arten/haeufige-fragen/
Fischereiberechtigte, Fischereipächter und Angler können zudem durch die Entnahme und Verwertung (kein Zurücksetzen in das Gewässer) gefangener, invasiver Fische und Krebse deren weitere Ausbreitung vermindern.
Umgang mit problematischen Neophyten (Gebietsfremde Pflanzen)
Ambrosia - Die Ambrosia ist ein allergieauslösendes Unkraut aus Nordamerika.
Die untere Naturschutzbehörde OSL ist für die Beobachtung der Bestandsentwicklung sowie für die Ergreifung von Maßnahmen zur Zurückdrängung von Ambrosia im Kreisgebiet zuständig.
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist die stärkste Ausbreitung auf landwirtschaftlichen Flächen in den Gemeinden Calau, Vetschau und Lübbenau zu beobachten.
Ambrosiafunde melden:
> Ambrosia SCOUT – Aktionsprogramm gegen Ambrosia
> App „Meine Umwelt“: Apps - Landwirtschafts- und Umweltinformationssystem Brandenburg (LUIS-BB)
> Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)
Frühlingskreuzkraut - Das Frühlingskreuzkraut wird bei massenhaftem Auftreten zum Problem. Grund sind die toxischen Inhaltsstoffe, welche die Art vor allem auf Wiesen und Weiden zum Risiko für Nutztiere machen. Infos und Handlungsoptionen finden Sie hier: https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/landwirtschaft/pflanzenschutz/giftiges-jakobskreuzkraut/
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist das Frühlingskreuzkraut flächendenkend an Weg- und Straßenränder vorzufinden.
Artenschutz in Zoos und Tiergehegen
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung.
Die untere Naturschutzbehörde übernimmt insbesondere die Rolle der Überwachung der Betriebserlaubnis/ Zoogenehmigung sowie bei Neueinrichtung die Erteilung dieser. Das Einhalten von Bestimmungen in der Zoogenehmigung wird durch regelmäßige Inspektionen der Behörde sichergestellt. Diese umfangreichen Kontrollen werden in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Veterinäramt OSL durchgeführt.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
Das bedeutet, jede Voliere oder Anlagen in denen Tiere gehalten werden und nach dem 01. März 2010 errichtet oder wesentlich verändert wurden, sind der unteren Naturschutzbehörde mit Angaben zur Ausstattung und Maßen anzuzeigen. In vielen Fällen sind Beschreibungen, Skizzen und/oder Bildmaterial ausreichend. Zusätzlich soll eine tierärztliche Betreuung sichergestellt sein.
Besonderer Artenschutz
In Deutschland sind eine Vielzahl von Säugetieren, alle Vogelarten, alle Amphiben und Reptilienarten, eine Vielzahl von Fischen, Insekten sowie Pflanzen besonders/streng geschützt.
Für diese Arten gelten die sogenannten Zugriffs-, Besitz und Vermarktungsverbote nach § 44 BNatSchG.
Eine Übersicht über die wildlebenden Tiere und Pflanzen, welche dem strengen und besonderen Artenschutz unterliegen finden Sie in der Anlage I zur Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV.
Umgang mit Fundtieren
Merkblatt „Was tue ich, wenn ich ein Wildtier finde?“ wird in Kürze ergänzt.
Informationen zum Umgang mit (entlaufenen oder ausgesetzten) Haustieren finden Sie beim Amt für Straßenverkehr und Ordnung OSL.
Biotopschutz
Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die wegen ihres hohen ökologischen Wertes sowie ihrer Seltenheit eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen können, sind verboten.
Häufige Biotoptypen im Landkreis Oberspreewald-Lausitz:
Naturnahe Gewässer, Feucht- und Nasswiesen, Moore und Sümpfe (Spreewald)
Verschiedene Wälder
Binnendünen
Trockenrasengesellschaften
Streuobstwiesen
Alleen
Gehölz- und Alleenschutz
Gehölze und Alleen haben als essentieller Bestandteil im Naturhaushalt, als Lebensraum für diverse Arten (Vögel, Insekten, Fledermäuse uvm.) und mit Ihren positiven Auswirkungen für das Mikroklima eine außerordentliche Bedeutung. Darüber hinaus sie das Erscheinungsbild der Landschaft.
Die Fällung eines Baumes oder die Beseitigung einer Strauchhecke muss immer das letzte Mittel der Wahl sein.
Gehölzschutz
Wodurch kann ein Gehölz geschützt sein?
Gehölzschutzverordnung OSL
Um diese ökologischen Funktionen zu erhalten und zu fördern wurde eine kreiseigene Gehölzschutzverordnung (GehölzSchVO LK OSL) erlassen (am 12.09.2013 in Kraft getreten). Die Verordnung finden Sie auf dieser Seite unter >>> Anträge, Veröffentlichungen und Rechtsvorschriften.
Baumschutzsatzungen
Für Bäume außerhalb des Geltungsbereiches einer Baumschutzsatzung ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.
Verfügt Ihre Gemeinde oder Stadt über eine Gehölzschutzsatzung? Wenn ja, dann ist diese für die Fällanträge sowie für die Ausnahmegenehmigung für den Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz vom 01.03. bis 30.09. zuständig (nur für den Innenbereich).
Die Gehölzschutzsatzungen der Stadt Lauchhammer, des Amtes Ortrand und der Stadt Schwarzheide finden Sie auf dieser Seite unter >>> Anträge, Veröffentlichungen und Rechtsvorschriften.
Wodurch kann ein Gehölz noch anderweitig geschützt sein?
als Naturdenkmal
als Teil einer Allee
als Bestandteil eines Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietes
als Bestandteil eines geschützten Biotopes
wenn es dem Wald zuzuordnen ist
wenn es sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet
als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Tiere
über § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG („Vogelschutzzeit“, „Schnittzeitenregelung“)
Alleenschutz
Nach gebräuchlicher Definition sind Alleen und Baumreihen „in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen gepflanzte linienförmige Baumbestände ohne oder mit Strauchschicht, die ein- (Reihe) oder beidseitig (Allee) entlang von Straßen und Wegen verlaufen“.
Im Land Brandenburg gilt für den Erhalt des Alleenbestandes: die „Alleenkonzeption 2030“.
Alleen sind nach § 17 Absatz 1 BbgNatSchAG gesetzlich geschützt und dürfen nicht beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Der gesetzliche Schutz gilt auch für neu angelegte sowie Nachpflanzungen in bestehenden Alleen sowie lückenhafte Alleen, sofern der visuelle Eindruck einer Allee vorhanden ist.
Von den Verboten des Absatzes 1 kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten.
Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind die jeweiligen Eigentümer oder Eigentümerinnen zu verpflichten, in angemessenem und zumutbarem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Diese Pflichten gelten auch für Maßnahmen der Straßenbaulastträger im Rahmen der Straßenunterhaltung.
Schutzgebiete und Schutzobjekte
Das Naturschutzgesetz sieht vor, dass Teile der Landschaft unter staatlichen Schutz gestellt werden, um dort die dauerhafte Sicherung der Vorkommen wild lebender Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensräume zu gewährleisten oder eine wertvolle Landschaft zu bewahren.
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist ca. 40 % der Fläche über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete geschützt.
Eine Übersicht über Anzahl und Flächenanteil aller im Landkreis vorkommenden Schutzgebiete und Schutzobjekte gibt nachfolgende Tabelle.
Schutzgebiet/-objekt | Anzahl | Fläche Landkreis in % |
---|---|---|
Flora-Fauna-Habitate (FFH) | 34 | 9,9 |
Europäische Vogelschutzgebiete | 4 | 10,2 |
Naturschutzgebiete (NSG) | 26 | 9,5 |
Landschaftsschutzgebiete (LSG) | 7 | 31,7 |
Kleingebiete (GLB, FND) | 43 | 1,0 |
Naturdenkmale (ND) | 302 | - |
Mit der Kartenanwendung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) kann man sich über die verschiedenen Schutzgebiete in Deutschland informieren.
Naturschutzgebiete (NSG)
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz gibt es 26 Naturschutzgebiete.
Die meisten Naturschutzgebiete im Landkreis Oberspreewald-Lausitz sind auch als Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH) und/ oder Vogelschutzgebiet (SPA) ausgewiesen und somit Bestandteil des europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“.
Welche Handlungen in diesen Gebieten zulässig sind und welche nicht, ist in den Schutzgebietsverordnungen geregelt.
Biosphärenreservate (BR)
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz befindet sich ein Teilbereich des rund 475 km² großen UNESCO Biosphärenreservat Spreewald. Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zum Biosphärenreservat Spreewald.
Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz gibt es 7 Landschaftsschutzgebiete.
Welche Handlungen in diesen Gebieten zulässig sind und welche nicht, ist in den Schutzgebietsverordnungen geregelt.
Naturparks (NP)
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz sind folgende zwei Naturparke zu finden:
Der Naturpark „Niederlausitzer Landrücken“ liegt ca. 15 km westlich des Spreewaldes in der Niederlausitz und bietet mit seinen rund 580 km² ein einzigartiges Kontrastprogramm. Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zum Naturpark „Niederlausitzer Landrücken“.
Der Naturpark „Niederlausitzer Heidelandschaft“ liegt im westlichen Teil unseres Bundeslandes und präsentiert auf ca. 484 km² die älteste Landschaft Brandenburgs. Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen sowie Veranstaltungstipps zum Naturpark „Niederlausitzer Heidelandschaft“.
Naturdenkmale (ND)
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz gibt es rund 300 Naturdenkmale (ND). Dabei handelt es sich überwiegend um Bäume, Alleen und Findlinge.
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz sind Naturdenkmale per Rechtsverordnung geschützt (Naturdenkmalverordnung - ND-VO/LK OSL). Die einzelnen Standorte können der Anlage zur Verordnung entnommen werden.
Flächennaturdenkmale (FND)
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz gibt 27 Flächennaturdenkmale (FND). Dabei handelt es sich überwiegend um Kleingewässer und Feuchtwiesenkomplexe.
Die flurstücksgenaue Lage dieser können Sie bei der unteren Naturschutzbehörde per E-Mail an erfragen.
Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz gibt es 18 geschützte Landschaftsbestandteile (flächig).
Die flurstücksgenaue Lage dieser können Sie bei der unteren Naturschutzbehörde per E-Mail an erfragen.
Natura 2000-Gebiete
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz gibt es 34 FFH-Gebiete sowie 4 Vogelschutzgebiete.
Über deren Lage können Sie sich mit der Kartenanwendung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) Schutzgebiete in Deutschland informieren.
Mitwirken im Naturschutz im Landkreis OSL
Naturschutzbeirat
Was ist ein Naturschutzbeirat?
Der Naturschutzbeirat vertritt die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege. Er berät und unterstützt die untere Naturschutzbehörde und ist bei wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen einzubeziehen.
Allgemeine Aufgaben des Naturschutzbeirates:
die Naturschutzbehörden durch Vorschläge und Anregungen fachlich unterstützen
Fehlentwicklungen in Natur und Landschaft entgegenwirken
der Öffentlichkeit die Absichten des Naturschutzes vermitteln
Wer ist im Naturschutzbeirat?
Der Naturschutzbeirat setzt sich aus Bürgerinnen und Bürgern zusammen, die im Naturschutz und der Landschaftspflege besonders fachkundig und erfahren sind. Die Mitglieder des Naturschutzbeirates sind ehrenamtlich tätig und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
Die Bürgerinnen und Bürger werden auf Basis eines Beschlusses im Kreisausschuss durch den Landrat in den Naturschutzbeirat berufen.
Mitglieder des Naturschutzbeirates des Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Ordentliches Mitglied | Stellvertreter |
---|---|
Roland Subatzus (Dendrologie/ Forstwirtschaft) | |
Bernd Elsner (Hymenopteren/ Bergbau) | Alexander Hoschke (Tourismuslenkung in Schutzgebieten/ Schutzgebietsbetreuung) |
Harald Konczak (Forstwirtschaft und Jagd) | Günter Walczak (Mammalogie/ Ornithologie) |
Thomas Wiesner (Entomologie/ Landschaftsplanung) | Lucas Lütke Schwienhorst (Landwirtschaft) |
Dr. Dietrich Hanspach (Floristischer Artenschutz/ Gewässerökologie) | Daniela Drechsler (Arten- und Biotopschutz) |
Frank Raden (Ornithologie/ Herpetologie) | Jörg Haupt (Ornithologie) |
Die aktuellen Mitglieder des Naturschutzbeirates wurden am 23.11.2023 durch den Kreisausschuss des Landkreises OSL berufen: https://osl-online.gremien.info/vorlagen_details.php?vid=230210100092.
Bei welchen Entscheidungen und Maßnahmen wirkt der Naturschutzbeirat aktiv mit?
Der Naturschutzbeirat wird in die Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde, insbesondere von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen, einbezogen, z.B. in Verfahren:
zu Schutzgebieten,
zum Alleen- und Gehölzschutz,
zum besonderen oder allgemeinen Artenschutz,
zum Biotopschutz,
zum Bauverbot an Gewässern 1. Ordnung,
sowie zu weiteren Schwerpunkten in Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde, insbesondere:
Eingriffsregelung bei Großvorhaben (Straßen- u. Wegebau, Bergbau, Windkraft, Photovoltaik o.a.),
Bauleitplanung, Landschaftsplanung,
Schutzgebietsausweisungen,
Horstschutz,
Genehmigung von Zoos.
Informationen zum Naturschutzbeirat des MLUK im Land Brandenburg: https://www.naturschutzbeiraete-brandenburg.de/
Mitwirkungsrecht der Naturschutzverbände
Die Rolle der Naturschutzverbände in der Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde:
Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen setzen sich für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein. Ihnen stehen dabei besondere Beteiligungs- und Klagerechte gemäß §§ 63 und 64 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu. Diese Mitwirkungsrechte gehen über die der allgemeinen Öffentlichkeit, also jedermann zustehenden Rechte, hinaus. Einer anerkannten Naturschutzvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu bestimmten Vorhaben zu geben und ebenso die Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu gewähren.
Mitwirkungsrecht der Naturschutzverbände
Der § 36 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) ergänzt die Mitwirkungsrechte aus § 63 BNatSchG, soweit die anerkannten Naturschutzvereinigungen in ihrem satzungsgemäßem Aufgabenbereich betroffen sind, für folgende Vorhaben:
vor der Entscheidung nach § 9 Abs. 6 Nr. 4 BbgNatSchAG über die Zustimmung zu den Darstellungen oder Festsetzungen einer baulichen Nutzung in einem Bauleitplan im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes,
vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, § 17 Abs. 2 BNatSchG sowie nach § 45 Abs. 7 BNatSchG,
vor der Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG mit Ausnahme des § 39 Abs. 5 BNatSchG und § 19 BbgNatSchAG,
vor der Erteilung von Zulassungen aufgrund anderer Landesgesetze, wenn diese Entscheidungen nach den Nr. 1 bis 3 sowie § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG einschließen oder ersetzen, mit Ausnahme der in § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG genannten Verfahren.
Kontakt
Die anerkannten Naturschutzvereinigungen der Landesverbände von BUND, Die Naturfreunde, Grüne Liga, NABU und SDW unterhalten in Potsdam ein gemeinsames Landesbüro:
Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR
Lindenstaße 34
14467 Potsdam
+49 331 201 55-50
+49 331 201 55-55
Liste der in Brandenburg anerkannten Naturschutzvereinigungen
Siehe Serviceportal Brandenburg unter: Umwelt- und Naturschutzvereingungen, anerkannte | Service Brandenburg
Rechtliche Grundlagen der Naturschutzverbände, u.a.:
§§ 36, 37 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
Naturschutzhelfer und -helferinnen
Wieso braucht es Naturschutzhelfer und -helferinnen?
Die untere Naturschutzbehörde kann geeignete sachkundige Personen zu ehrenamtlichen Naturschutzhelferinnen und -helfern bestellen. Sie unterstützen die Arbeit der unteren Naturschutzbehörde auf ehrenamtlicher Basis und sollen über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden.
Aufgaben, die Naturschutzhelfer und -helferinnen wahrnehmen:
Sie betreuen insbesondere die Naturschutzgebiete sowie teilweise auch Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), Geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale und § 32-Biotope des LK OSL oder überwachen spezielle Artenschutzbelange.
Sie sind bei Ihrer Tätigkeit berechtigt:
Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken zu betreten und Auskünfte einzuholen,
Personen zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten, bei denen ein begründeter Verdacht der Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und
unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere so-wie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlasse-nen Rechtsverordnungen verwendet wurden oder verwendet werden sollten.
Naturschutzhelfer und -helferinnen müssen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit dem mitgeführten Dienstausweis ausweisen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Dienstausweis wird mit einem Passbild von der Kreisverwaltung ausgestellt.
Wer ist Naturschutzhelfer und -helferin im LK OSL?
In OSL engagieren sich etwa 50 bestellte, ehrenamtlich tätige Naturschutzhelfer und -helferinnen.
Die ehrenamtlichen Naturschutzhelfer und -helferinnen wurden mit einem Beschluss im Kreisausschuss des Landkreises am 24.09.2015 vom Landrat für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2025 bestellt.
Möchten Sie uns ehrenamtlich unterstützen?
Sie können sich als Naturschutzhelfer und -helferin bewerben, wenn Sie über Kenntnisse zu besonderen Tierarten, Pflanzen oder Biotopen eines Gebietes verfügen. Bei Interesse können Sie sich jederzeit weitere Auskünfte bei der unteren Naturschutzbehörde einholen oder eine formlose Bewerbung per Mail einreichen:
Rechtliche Grundlagen der Naturschutzhelfer und -helferinnen, u.a.:
§ 34 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
Kontakt
Amt für Umwelt
Untere Naturschutzbehörde
Joachim-Gottschalk-Str. 36
03205 Calau
Telefon: (03541) 870-3401
E-Mail: