Private Entnahme - "Handstraußregelung"
Nach § 39 Abs. 3 BNatSchG darf jeder wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
Betretungsverbote können in Schutzgebieten (Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Nationalparke), gesperrten Waldbereichen oder auf Privatgrundstücken vorliegen. Mit der Kartenanwendung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) kann man sich über die verschiedenen Schutzgebiete in Deutschland informieren.
Bei dieser privaten Sammlung ist zu beachten, dass wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen grundsätzlich nicht aus der Natur entnommen werden dürfen (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).
Welche wildlebenden Pflanzen besonders geschützt sind, ist hier einsehbar: Anlage I zur Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV.
Eine Ausnahme gibt es für bestimmte Pilzarten, die in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden dürfen, siehe: § 2 Abs. 1 BArtSchV
Welche Sammelmengen gelten als gering für den persönlichen Bedarf (haushaltsüblich)?
Pilze: ca. 1 bis 2 Kilogramm pro Person und Tag (1-2 Mahlzeiten)
Pflanzen/ Pflanzenteile: Menge, die zwischen Daumen und Zeigefinger passt
Gewerbsmäßige Entnahme, Be- oder Verarbeitung wildlebender Pflanzen
Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wildlebender Pflanzen (siehe § 7 BNatSchG), welche nicht besonders geschützt sind, bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Diese wird in der Regel durch einen schriftlichen Bescheid erteilt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.