Amt für Lebensmittelüberwachung informiert zu Lebensmittelbedarfsgegenständen: Anzeigepflicht gilt für Unternehmen ab 1. Juli
Mit der 22. Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung ergibt sich eine Anzeigepflicht für Unternehmer (einschließlich Importeure), die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gegenüber der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde.
Dies sind im Land Brandenburg die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Für die betreffenden Unternehmensstandorte in Landkreis Oberspreewald Lausitz gilt, dass die erforderlichen Informationen zu melden sind an das:
Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg
03573/8704401
Für die Registrierung und die Übermittlung der erforderlichen Informationen steht online ein Formular zur Verfügung unter www.osl-online.de/lebensmittelkontaktmaterialien
Im Rahmen der Anzeige sind folgende Angaben zu übermitteln:
Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens, welches Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt
Angaben zum verantwortlichen Unternehmer (Geschäftsführer oder entsprechende vertragliche Delegation)
Bezeichnung und Anschrift des jeweiligen Betriebes
Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens, einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten (Hersteller, Importeur, Inverkehrbringer)
Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die den Hauptbestandteil der hergestellt, behandelten oder in Verehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt (Kunststoff, Keramik, Papier allgemeine Angabe der Materialien)
Unternehmer und Betriebe, die bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert worden sind, sind von der zusätzlichen Anzeigepflicht ausgenommen. Sie müssen lediglich ihrer Aktualisierungspflicht nachkommen, sofern Sie nun neu unter die Bedarfsgegenständeverordnung fallen. Das meint zum Beispiel: Ein registrierter Gemüsekonservenhersteller verkauft nun passend zu seinen eingelegten Gurken die entsprechenden Brettchen oder Schüsseln.
Im Falle von Unternehmen, denen mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten unterstellt sind, ist für jeden Standort der dort zuständigen Behörde eine Anzeige vorzulegen.
Außerdem müssen wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor Eintritt der Änderung mitgeteilt werden.
Fristen:
Die Anzeige erfolgt spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit.
Unternehmen, die bereits vor dem 01.Juli 2024 ihre Tätigkeiten aufgenommen haben, übermitteln der zuständigen Behörde die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024.
Was fällt in den Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände?
Die nachfolgenden Verordnungsauszüge zeigen auf, was zu den Lebensmittelbedarfsgegenständen zählt. Bei Nachfragen zu Unklarheiten oder bei besonderen Produkten kann das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft kontaktiert und eine Einordnung erbeten werden.
Auszug Bedarfsgegenständeverordnung:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
*1.Lebensmittelbedarfsgegenstände:
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB);
*2.Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:…
*4.Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik:…
*5.Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:…
*6.Babyartikel: jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen;
*7.Druckfarben: Druckfarben oder Drucklacke, die in einem Druck- oder Lackierverfahren auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aufgetragen werden;…
*8.bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände: Lebensmittelbedarfsgegenstände, die unter Verwendung von Druckfarben hergestellt sind;…
Die gesamte Bedarfsgegenständeverordnung ist hier einsehbar: https://www.gesetze-im-internet.de/bedggstv/BJNR008660992.html
Auszug Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):
§ 2 Begriffsbestimmungen Abs. 6
Bedarfsgegenstände sind:
*1.Materialien und Gegenstände […], die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen…,
*2.Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
*3.Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
*4.Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
*5.Spielwaren und Scherzartikel,
*6.Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
*7.Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände,
*8.Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
*9.Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Das gesamte Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist hier einsehbar: https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/BJNR261810005.html