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Corona-Pflegebonus: 85 Prozent der Pflegeanbieter haben bereits Antrag für Beschäftigte gestellt

Landesanteil wird Mitte Dezember ausgezahlt

 

Anerkennung für die Beschäftigten in der Altenpflege: 85 Prozent der stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegedienste im Land Brandenburg haben bereits den Antrag für die Auszahlung des Pflegebonus für ihre Beschäftigten gestellt. Von insgesamt 1.500 Antragsberechtigten (Einrichtungen) haben 1.275 den Antrag an die Pflegekassen gestellt. Die Pflegekassen haben den Bundesanteil des Pflegebonus von bis zu 1.000 Euro pro Beschäftigten zum ersten Stichtag am 15. Juli an die Arbeitgeber ausgezahlt, so dass die meisten Beschäftigten das Geld je nach Termin ihrer Gehaltszahlung bis Ende August auf ihrem Konto haben. Die zweite Antragsfrist endet am 15. November. Bis dahin müssen Träger von Pflegeeinrichtungen und Diensten den Antrag gestellt haben, damit ihre Beschäftigten die steuerfreie Prämie im Dezember erhalten können. Die Anträge für den Bundesanteil gelten automatisch auch für den Landesanteil von bis zu 500 Euro pro Beschäftigten, der am 15. Dezember 2020 an die Arbeitgeber ausgezahlt wird. Das teilte das Sozialministerium heute mit.

 

Sozialministerin Ursula Nonnemacher: „Alle Beschäftigte in der Altenpflege leisten tagtäglich einen wertvollen Dienst für die gesamte Gesellschaft. Sie verdienen mehr Anerkennung. Die Arbeitgeber stehen in der Verantwortung, gute Arbeitsbedingungen und bessere Verdienstmöglichkeiten für die Beschäftigten in der Pflege zu schaffen. Pflegekräfte müssen endlich dauerhaft von besserer Bezahlung profitieren.“

 

Bundestag und Bundesrat hatten am 14./15. Mai 2020 mit Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die steuerfreie Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege auf den Weg gebracht. Alle Beschäftigten in zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben im Jahr 2020 einen je nach Tätigkeit gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie, auch Pflegebonus genannt) in Höhe von bis zu 1.000 Euro, die aus der Pflegeversicherung finanziert wird. Die volle Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Gesetzliche Grundlage dafür ist im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) der neue Paragraph 150a „Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie“.

 

Diese Corona-Prämie kann durch die Länder oder die zugelassenen Pflegeeinrichtungen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. Das Land Brandenburg hat sich sofort dafür entschieden und wird den Pflegebonus des Bundes mit einem Anteil von 50 Prozent aufstocken. Die Landesregierung wird dafür circa vierzehn Millionen Euro aus dem Corona-Rettungsschirm des Landes bereitstellen.

 

Damit können Beschäftigte in der Altenpflege im Land Brandenburg – gestaffelt nach Einsatzbereich und Arbeitszeit – bis zu 1.500 Euro erhalten.

 

Wer hat Anspruch auf die Corona-Prämie? Und wie hoch ist die Prämie?

 

Das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ regelt, dass Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in der Altenpflege Anspruch auf die Corona-Prämie haben. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigten im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate in einer oder für eine Pflegeeinrichtung gearbeitet haben. Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeiter sowie Mitarbeitende in Servicegesellschaften haben Anspruch auf die Prämie.

 

Die Höhe der Prämie wird anhand von zwei Kriterien bemessen:

 

  1. der wöchentlich geleisteten Arbeitszeit der oder des Beschäftigten sowie
  2. dem Anteil, den die oder der Beschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung tätig waren.

 

Die Höhe der Prämie beträgt im Land Brandenburg insgesamt (Bundes- und Landesanteil):

 

  1. in Höhe von 1.500 Euro für Vollzeit-Beschäftigte, die Leistungen in stationären Pflegeheimen, Tagespflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,
  2. in Höhe von 1.000 Euro für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind,
  3. in Höhe von 500 Euro für alle übrigen Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigten einer zugelassenen Pflegeeinrichtung,

 

Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr erhalten eine Corona-Prämie in Höhe von 150 Euro.

 

Auszubildende, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig waren, erhalten eine Corona-Prämie in Höhe von 900 Euro. Dazu zählen Auszubildende

 

  • zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger,
  • zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann.

 

Das gilt auch für Auszubildende in landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer.

 

Wer zahlt den Pflegebonus aus? Wer muss Anträge stellen?

 

Der Pflegebonus des Bundes wird von den Pflegekassen als Vorauszahlung an die Pflegeeinrichtungen gezahlt und an Arbeitgeber/innen für deren Arbeitnehmer/innen, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages eingesetzt werden. Erster Stichtag für eine Auszahlung war der 15. Juli 2020 für die Beschäftigten, die zum 1. Juni die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (mindestens 3-monatige Tätigkeit in/für eine Pflegeeinrichtung ab 1. März 2020).

 

Für alle Angestellten, die die Voraussetzungen zum Stichtag noch nicht erfüllen gilt als zweiter Stichtag der 15. Dezember 2020. Mit dieser Zahlung wird auch der Landesanteil der Corona-Prämie ausgezahlt.

 

Die Einrichtungen stellen entsprechende Anträge an die Pflegekassen. Das hat für alle Pflegebeschäftigten den Vorteil, dass sie selbst nicht aktiv werden müssen.

 

Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen müssen einen Antrag an die für Sie zuständige Pflegekasse richten. Gleiches gilt für die Arbeitgeber/innen, deren Arbeitnehmer/innen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages eingesetzt werden. Näheres dazu regelt der GKV-Spitzenverband. Antragsvordrucke und weitere wichtige Informationen finden sich auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.

 

Die Vorauszahlung des Landesanteils an die Einrichtungen erfolgt automatisch, und muss nicht zusätzlich beantragt werden (weder von den Einrichtungen noch von den Beschäftigten).

 

Müssen Beschäftigte auch einen Antrag stellen?

 

Nein. Sofern Sie Anspruch auf die Prämie haben, zahlt der Arbeitgeber die Corona-Prämie aus. Die Auszahlungen erfolgen, nachdem Ihr Arbeitgeber die Vorauszahlung durch die Pflegekasse erhalten hat. Beschäftigte erhalten die Auszahlung mit Ihrem regelmäßigen Arbeitslohn. Die Vorauszahlung durch die Pflegekassen an die Einrichtungen erfolgt zu den genannten Stichtagen. Das bedeutet für die Arbeitnehmer, dass die Auszahlung ggf. erst mit der nächsten Gehaltszahlung erfolgt. Fragen hierzu sind zunächst an den Arbeitgeber zu richten.

 

 

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

des Landes Brandenburg

Pressestelle

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