Bundesförderung für effiziente Gebäude (Heizungsförderung) und Förderkredit für Strom und Wärme
Meldung aus Senftenberg
Bundesförderungen für effiziente Gebäude: Heizungsförderung für Privatpersonen
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau fördert derzeit mit ihrem Produkt „Zuschuss Nr. 458“ den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung. Förderfähige Kosten werden bis zu 70 % bezuschusst. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht. Gefördert werden nur Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland.
Neben dem Einbau von effizienten Heizungsanlagen werden auch Anlagen der Heizungsunterstützung oder der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz bezuschusst. Zu den geförderten Maßnahmen gehören somit der Kauf und die Installation von solarthermischen Anlagen, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen oder innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt, die Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienzexperten, die akustische Fachplanung und die Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (Umfeldmaßnahmen).
Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlageteilen sowie Eigenbauanlagen und „Prototyp-Anlagen“ sind nicht förderfähig. Mit der Maßnahme sind die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil an erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes zu erhöhen sowie das gesamte Heizungsverteilungssystem zu optimieren.
Gefördert werden lediglich Privatpersonen, die Eigentümer*in eines Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung im Inland sind. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften können profitieren. Berücksichtigung finden förderfähige Kosten bis zu 30.000 € je Einfamilienhaus. Bei Mehrfamilienhäusern nimmt diese zuzügliche Bemessungsgrenze pro Wohneinheit gestaffelt ab der zweiten bzw. siebenten Wohneinheit ab. Die Grundförderung beträgt 30 %. Des Weiteren können ein Klimageschwindigkeitsbonus1 von bis zu 20 % und ein Einkommensbonus2 von bis zu 30 % gewährt werden. Für Wärmepumpen ist ein zusätzlicher Effizienzbonus3 i. H. v. 5 % möglich. Insgesamt beträgt der Zuschuss maximal 70 %. Zusätzlich kann ein Emissionsminderungszuschlag4 von 2.500 € gewährt werden.
Vorab wird eine Bestätigung zum Antrag (BzA) benötigt. Demnach ist der erste Schritt zur Förderung, einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen zu beauftragen. Danach kann der Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung (Inkrafttreten des Vertrags erst bei Förderzusage der KfW) enthalten ist. Erst dann kann die notwendige Registrierung (Kundenportal „Meine KfW“) erfolgen und der Zuschuss beantragt werden. Nach der Umsetzung des Vorhabens, binnen maximal 36 Monaten ab Zusage der KfW, erfolgt die Bestätigung nach Durchführung (BnD) durch den Effizienzexperten. Der Zuschuss wird nach Identifikation und Einreichung aller obligatorischen Nachweise dann zeitnah ausgezahlt. Formulare und Downloads finden Sie auf der Seite der KfW.
1 Klimageschwindigkeitsbonus: Maßnahme beinhaltet Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder mindestens 20 Jahre alte Gasheizung
2 Einkommensbonus: bei Haushaltsjahreseinkommen (zu versteuerndes Einkommen) von max. 40.000 €
3 Effizienzbonus: für bivalente Kombi- und Kompaktgeräte (Wärmepumpen), die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen
4 Emissionsminderungszuschlag: für Biomasseanlagen, die Emissionsgrenzwerte für Staub von 2,5 mg/m³ einhalten, Zuschlag reduziert förderfähige Gesamtkosten für die Grund- und Bonusförderung
KfW-Förderkredit für Strom und Wärme
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergibt zinsgünstige Kredite (ab 3,65 % effektivem Jahreszins) an in- und ausländische private und öffentliche Unternehmen, unabhängig ihrer Größe, an Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände, Privatpersonen und gemeinnützige Antragsteller sowie Freiberufler. Mit dem Förderprodukt „Erneuerbare Energien – Standard“ (Kredit Nr. 270) werden Investitionen in Deutschland und im Ausland (deutsche private Unternehmen und deren Tochtergesellschaften, Joint-Ventures mit deutscher Beteiligung) finanziert.
Die Investitionen können die Errichtung, Erweiterung und den Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (einschließlich Planung, Projektierung und Installation) umfassen. Photovoltaik-Anlagen (Dach-, Fassaden, Freiflächenanlagen), Anlagen zur Stromerzeugung aus Wind- oder Wasserkraft, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf Basis von Biomasse-Brennstoffen, Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung und Einspeisung von Biogas sowie Batteriespeicher sind förderfähig. Dies gilt auch für Anlagen, die nur der Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien dienen. Der Kredit kann ebenso für die Etablierung von Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/Kältespeichern, die aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden, oder für die Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot sowie für Einzelmaßnahmen zur Digitalisierung der Energiewende (z. B. Stromspeicheranlagen, Lastmanagement, Mess- und Steuerungssysteme) oder für Modernisierungen mit Leistungssteigerungen eingesetzt werden.
Die Mindestlaufzeit beträgt zwei Jahre. Es erfolgt eine 100 %ige Auszahlung. Das Kreditvolumen kann bis zu 100 % der Investitionskosten betragen, ist aber auf maximal 150 Mio. € pro Vorhaben begrenzt (kein Mindestbetrag). Der Betrag ist in Summe oder in Teilbeträgen innerhalb von zwölf Monaten nach Zusage abrufbar (monatliche Bereitstellungprovision ab dem siebenten Monat!). Andere Fördermittel sind kombinierbar. Die Rückzahlung ist - nach einer tilgungsfreien Zeit - in vierteljährlichen Raten und zuzüglich Zinsen zu leisten. Eine außerplanmäßige Tilgung – auch teilweise – ist möglich (Vorfälligkeitsentschädigung!). Die Rückzahlung erfolgt über die jeweilige Hausbank, deren Berater auch Ansprechpartner für das Förderprodukt sind.