Landkreistag Brandenburg: Rettungsdienst in Brandenburg – Gericht setzt klare Grenzen bei Gebühren für Fehlfahrten
Meldung aus Senftenberg
Pressemitteilung
Landkreistag Brandenburg
27.03.2026
Die nun vorliegende schriftliche Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming bringt aus Sicht des Landkreistages Brandenburg in einem zentralen Punkt rechtliche Klarheit: Die Kosten von Fehlfahrten und Fehleinsätzen dürfen nicht pauschal über die Benutzungsgebühren auf andere Nutzerinnen und Nutzer des Rettungsdienstes umgelegt werden.
Das Gericht stellt damit klar, dass die bislang von den Trägern des Rettungsdienstes praktizierte und über Jahre auch von den Krankenkassen akzeptierte Finanzierungspraxis nicht tragfähig ist. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, dass Gebühren nur für Leistungen erhoben werden dürfen, die dem jeweiligen Gebührenschuldner auch tatsächlich zurechenbar sind. Eine pauschale Verteilung von Kosten für Einsätze, die andere verursacht haben, ist damit unzulässig.
„Die Urteilsbegründung macht deutlich, dass Gebühren im Rettungsdienst nicht nach dem Prinzip ‚alle zahlen alles mit‘ erhoben werden dürfen. Entscheidend ist die konkrete Leistung im Einzelfall“, erklärt Siegurd Heinze, Präsident des Landkreistages Brandenburg.
Gebührentatbestände rücken in den Mittelpunkt Zugleich zeigt die Entscheidung, dass das Gericht nicht jede Form der Finanzierung von Fehlfahrten und Fehleinsätzen ausschließt. Vielmehr rückt die Frage in den Mittelpunkt, wie diese Einsätze rechtlich sauber in der Satzung abgebildet werden können.
„Mit dem nun vorliegenden Urteil sind zwei Dinge klar: Fehlfahrten und Fehleinsätze dürfen nicht auf die Allgemeinheit der Gebührenzahler umgelegt werden. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass hierfür grundsätzlich ein neuer Gebührentatbestand in Betracht kommen kann“, erklärt Landrätin Kornelia Wehlan, Landkreis Teltow-Fläming. „Damit ist nun gemeinsam mit dem Land und den kommunalen Aufgabenträgern zu klären, wie das System Rettungsdienst im Flächenland Brandenburg künftig ausgestaltet werden soll.“
Das bedeutet zugleich: Fehlfahrten und Fehleinsätze können nicht einfach in der allgemeinen Gebührenkalkulation „mitlaufen“. Sollen ihre Kosten berücksichtigt werden, müssen sie eigenständig erfasst und rechtlich klar geregelt werden.
Damit gewinnt die konkrete Ausgestaltung der Gebührentatbestände erheblich an Bedeutung.
Entscheidend wird künftig sein,
wer in welchen Fällen als Gebührenschuldner herangezogen werden kann,
welche Einsätze überhaupt gebührenfähig sind,
und wie die verschiedenen Fallkonstellationen rechtssicher voneinander abgegrenzt werden können.
„Das Urteil zwingt dazu, genauer hinzusehen: Wenn bestimmte Einsätze finanziert werden sollen, muss auch klar geregelt sein, wer dafür verantwortlich ist und wer die Kosten trägt. Pauschale Lösungen tragen hier nicht mehr“, so Dr. Holger Obermann, Geschäftsführendes Präsidialmitglied.
Landkreistag Brandenburg prüft weitere Konsequenzen
Der Landkreistag Brandenburg wird die schriftliche Urteilsbegründung nun gemeinsam mit den Landkreisen vertieft auswerten und insbesondere prüfen,
welche Konsequenzen sich für die bestehenden Satzungen ergeben,
und welche Anpassungen bei den Gebührentatbeständen erforderlich sein könnten.
„Die Entscheidung gibt eine klare Richtung vor, lässt aber bewusst Raum für unterschiedliche Lösungsansätze. Welche davon in Brandenburg tragfähig sind, müssen wir jetzt sorgfältig prüfen“, erklärt Dr. Holger Obermann. „Klar ist aber auch, dass die Landkreise mit hieraus resultierenden Kosten nicht allein gelassen werden können. Die Landkreise erwarten selbstverständlich, dass das Land Verantwortung übernimmt. Denn der bodengebundene Rettungsdienst ist eine Pflichtaufgabe mit hohen Qualitätsanforderungen, die das Land den Landkreisen übertragen hat.“