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Landkreis erlässt Entnahmeverbote aus Oberflächengewässern für das Teileinzugsgebiet Mittlere Spree und Schwarze Elster

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Update am 2. Juli 2025

 

Der Landkreis OSL erlässt die 1. Änderung der Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Wasserbehörde zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für das Teileinzugsgebiet Mittlere Spree.

Ab dem 3. Juli 2025 gilt für das Teileinzugsgebiet der Mittleren Spree ein vollständiges Verbot (0 - 24 Uhr) der Wasserentnahme durch Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern für den eigenen Bedarf – also für Grundstücksinhabende und Anwohnende. Verboten ist jede Wasserentnahme mit Pumpen, also z. B. mit elektrischer Gartenpumpe oder Tauchpumpe – auch für private Zwecke. Was erlaubt ist: Bürgerinnen und Bürger dürfen z.B. mit der Gießkanne weiterhin Wasser direkt entnehmen – aber bitte mit Maß und Rücksicht.

 

Konkrete Änderung: Das Verbot zur Wasserentnahme wurde auf ein ganztägiges Verbot (0- 24 Uhr) ausgeweitet.


Mitteilung vom 20. Juni 2025

 

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz hat angesichts der anhaltenden Trockenheit sowie der niedrigen und weiter sinkenden Wasserstände zwei Allgemeinverfügungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer erlassen. Die Verbote zur Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern im Spree- und Schwarze-Elster-Gebiet sollen dem weiteren Rückgang der Wasserstände entgegenwirken.

 

Ab dem 20. Juni 2025 gilt für das Teileinzugsgebiet der Schwarzen Elster ein vollständiges Verbot der Wasserentnahme durch Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern für den eigenen Bedarf – also für Grundstücksinhabende und Anwohnende. Verboten ist jede Wasserentnahme mit Pumpen, also z. B. mit elektrischer Gartenpumpe oder Tauchpumpe – auch für private Zwecke. Was erlaubt ist: Bürgerinnen und Bürger dürfen z.B. mit der Gießkanne weiterhin Wasser direkt entnehmen – aber bitte mit Maß und Rücksicht.

 

Zudem ist auch im Teileinzugsgebiet der Mittleren Spree die Wasserentnahme durch Pumpvorrichtungen für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch) ab dem 20. Juni in der Zeit von 8 bis 20 Uhr untersagt. Auch hier wird darum gebeten, die Notwendigkeit einer Wasserentnahme mittels Gießkanne oder außerhalb der Sperrzeit kritisch zu hinterfragen. (Bitte beachten Sie die voranstehende Aktualisierung des Verbotes vom 2. Juli 2025.)

 

Diese Maßnahmen haben sich bereits in vergangenen Jahren als wirkungsvoll erwiesen, u.a. zum Schutz der Wasserökosysteme. So muss zur Erhaltung der oberirdischen Gewässer als Lebensraum ein sogenannter ökologischer Mindestabfluss im oberirdischen Gewässer aufrechterhalten werden.

 

Die Verbote gelten bis auf Widerruf. Ausnahmen können bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises beantragt werden ( | 03541 870-3401).

 

Die Allgemeinverfügungen sind im Amtsblatt Nr. 08/2025 vom 19.06.2025 veröffentlicht und treten am 20.06.2025 in Kraft. Das Amtsblatt kann auf der Website des Landkreises unter www.osl-online.de im Menü Verwaltung & Kreistag > Amtliches & Ausschreibungen > Amtsblatt eingesehen werden. Die Verfügungen können online nachgelesen werden: https://www.osl-online.de/bekanntmachungen/index.php?ebene=496