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News-Ticker

Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung Erbringung


Volltext

Als Geschädigter erhalten Sie für anerkannte Schädigungsfolgen Leistungen der Krankenbehandlung nach den für die gesetzlichen Krankenkassen geltenden Grundsätzen.

Auch für Nichtschädigungsfolgen können Sie Leistungen erhalten, wenn Ihr GdS mindestens 50 beträgt und keine anderweitige Absicherung besteht und ein Versagen für Sie eine unbillige Härte darstellen würde.

Sie, als Angehörige können ebenfalls Leistungen der Krankenbehandlung bekommen, wenn der GdS des Geschädigten mindestens 50 beträgt und Sie nicht anderweitig abgesichert sind und ein Versagen unbillig hart für Sie wäre.

Dasselbe gilt auch für Sie als Hinterbliebene.


Rechtsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Anerkennung einer Schädigungsfolge


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Antrag ist kostenlos


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt


Fachlich freigegeben am

03.06.2026

Zuständigkeit

Landesamt für Soziales und Versorgung


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales und Versorgung
Adresse
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
(Haus 5)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Adresse
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Adresse
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam