Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung Erbringung
Volltext
Als Geschädigter erhalten Sie für anerkannte Schädigungsfolgen Leistungen der Krankenbehandlung nach den für die gesetzlichen Krankenkassen geltenden Grundsätzen.
Auch für Nichtschädigungsfolgen können Sie Leistungen erhalten, wenn Ihr GdS mindestens 50 beträgt und keine anderweitige Absicherung besteht und ein Versagen für Sie eine unbillige Härte darstellen würde.
Sie, als Angehörige können ebenfalls Leistungen der Krankenbehandlung bekommen, wenn der GdS des Geschädigten mindestens 50 beträgt und Sie nicht anderweitig abgesichert sind und ein Versagen unbillig hart für Sie wäre.