Mitwirkung in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen bei fehlendem Einrichtungsbeirat Entgegennahme
Volltext
- Als Einrichtungsleitung müssen Sie der Aufsicht für unterstützende Wohnformen mitteilen, wenn kein Bewohnerschaftsrat gewählt werden konnte.
- Als Leistungsanbieter müssen Sie Maßnahmen anwenden, die dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse zur Sicherung der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte entsprechen.
Rechtsgrundlage(n)
Mitteilungspflicht der Einrichtungsleitung § 3 Absatz 5 Satz 2 Einrichtungmitwirkungsverordnung
Einrichtungen mit bis zu zehn Bewohnenden § 1 Absatz 2 Einrichtungmitwirkungsverordnung
Verzichtmöglichkeit nach § 1 Absatz 3 Einrichtungmitwirkungsverordnung