Als geschädigte oder hinterbliebene Person, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezieht, können Sie auch unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen erhalten. Dazu zählen:
Übergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe
Reisekosten
Haushalts- oder Betriebshilfe
Kinderbetreuungskosten
Unterhaltsbeihilfe wird gezahlt, wenn Sie vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwerbstätig waren.
Waren Sie zuvor erwerbstätig, können Sie Übergangsgeld erhalten. Wenn für Sie keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und Sie selbst eine Altersvorsorge haben, erhalten Sie neben dem Übergangsgeld auch Geld für Ihre Altersvorsorge zurückerstattet. Es gibt eine Obergrenze.
Es können erstattet werden:
freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung dienen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Gebühr EUR (KOSTENFREI)
Zuständigkeit
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Abteilung 2 – Soziales Entschädigungsrecht
Voraussetzungen
Sie erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Sozialen Entschädigung.