Der Antrag auf Weiterbewilligung erfolgt schriftlich. Die Behörde prüft Ihren eingereichten Antrag, erbittet bei Bedarf weitere Informationen oder Nachweise und entscheidet über die Gewährung der Leistungen und deren Umfang.
Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen.
Die Weiterbewilligung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des Sozialen Entschädigungsrechts) ein.
Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche geprüft. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
Der Onlineantrag ist auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren bei Antragstellung per Post.
Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung benötigen:
Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der zuständigen Behörde vereinbaren.
Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
Im Fallmanagement wird bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen erörtert.
Von der Ansprechperson erhalten Sie die Antragsformulare. Bitte fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Behörde zurück.
Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren bei Antragstellung per Post.
Die Weiterbewilligung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des Sozialen Entschädigungsrechts) ein.
Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche geprüft. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
Der Onlineantrag ist auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren bei Antragstellung per Post.
Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung benötigen:
Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der zuständigen Behörde vereinbaren.
Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
Im Fallmanagement wird bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen erörtert.
Von der Ansprechperson erhalten Sie die Antragsformulare. Bitte fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Behörde zurück.
Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren bei Antragstellung per Post.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Die Bearbeitungsdauer hängt von den Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall ab.
Erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen.
Antrag auf Weiterbewilligung:
Bescheid über Besitzstandsleistungen,
Nachweis über finanzielle Verhältnisse
Antrag auf Weiterbewilligung
Bescheid über Besitzstandsleistung(en)
Nachweis über finanzielle Verhältnisse
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
;
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg
Gebühr
Gebühr EUR (KOSTENFREI)
Fristen
Die Weiterbewilligung müssen Sie binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung beantragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Diese Weiterbewilligung gilt nur für Leistungen, die befristet nach dem BVG bereits bezogen wurden.
Zuständigkeit
Landesamt für Soziales und Versorgung
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Abteilung 2 - Soziales Entschädigungsrecht
Volltext
Wenn Sie im Dezember 2023 Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten haben, können Sie eine Weiterbewilligung dieser Leistungen bis spätestens zum 31.12.2033 beantragen.
Das BVG regelte bis 2023 die Entschädigung für gesundheitliche Schäden beispielsweise durch Wehrdienst, Gewalttaten oder Impfungen. Es wurde 2024 durch das neue Soziale Entschädigungsrecht, das Vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuches, ersetzt.
Sind Ihre gesundheitlichen Schäden, die diese Gesetze betreffen, bis zum 31.12.2023 aufgetreten, gilt in der Regel weiter das alte Recht. Das heißt, wenn die Befristung Ihrer Leistungen nach dem BVG ausläuft, können Sie beantragen, dass Sie weiterhin Leistungen nach altem Recht des BVG erhalten. Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, läuft Ihr Anspruch nahtlos weiter. Ein Antrag nach neuem Sozialen Entschädigungsrecht ist dann nicht nötig.
Ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der Sozialen Entschädigung, das heißt, Ihr lokaler Versorgungsträger oder das Landesamt. Die Entscheidung richtet sich unter anderem nach Ihrer finanziellen Situation.
Voraussetzungen
Sie leiden unter einer Schädigung mit gesundheitlichen Folgen, die vor 2024 anerkannt wurde.
Sie haben im Dezember 2023 zeitlich befristete Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten in Verbindung mit dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG),
Zivildienstgesetz (ZDG),
Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder dem
Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Ihre finanzielle Situation erfordert eine Weiterbewilligung der Leistungen.
Sie können keine mindestens gleichwertige Leistung nach neuem Recht der Sozialen Entschädigung erhalten. Dies betrifft beispielsweise Leistungen zu Teilhabe oder Pflegeleistungen.
Es können keine Leistungen nach Kapitel 1 bis 4 und 6 bis 22 des SGB XIV erbracht werden, die für den Berechtigten mindestens gleichwertig sind.