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News-Ticker

Genehmigungsbedürftige Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie - Auskunft zur Emissionsüberwachung Entgegennahme


Volltext

Wenn Sie eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie betreiben, müssen Sie der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie weitere Daten zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen vorlegen.

Wird ein Emissionsgrenzwert, ein Emissionswert oder eine Emissionsbegrenzung oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, hat die Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.

Die jährliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung müssen Sie nicht einreichen, wenn Sie diese bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zu der Emissionsüberwachung
  • Daten zur Prüfung der Einhaltung von Genehmigungsanforderungen

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.


Verfahrensablauf

  • Sie legen der für Sie zuständigen Behörde Angaben zur Emissionsüberwachung sowie sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu überprüfen, vor.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre vorgelegten Unterlagen.
  • Liegen die festgelegten Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, vergleicht die zuständige Behörde Ihre vorgelegte Zusammenfassung mit den BVT-Schlussfolgerungen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie entgegen der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genannten Zusammenfassung oder die dort genannten Daten der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)

;

Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

18.08.2023;25.09.2025

Zuständigkeit

Landesamt für Umwelt Brandenburg (LFU)


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umwelt
Postanschrift

Postfach:60 10 61
14410 Potsdam
Adresse
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam
(OT Groß Glienicke)