Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
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Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Gebühr
Gebühr EUR (KOSTENFREI)
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Volltext
In der Bundes-Immissionsschutzverordnung ist gesetzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Ihr Unternehmen einen Messbericht vorlegen muss.
Wenn Ihr Unternehmen verpflichtet ist, einen Messbericht vorzulegen, müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen.
Sie können damit ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person beauftragen.
Ihr Messbericht muss unter anderem folgende Daten beinhalten:
die Massenkonzentrationen bestimmter Emissionen
den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere
Abgastemperatur,
Abgasvolumenstrom,
Feuchtegehalt und
Druck.
Zuständigkeit
Landesamt für Umwelt (LfU),
Abteilung Technischer Umweltschutz 2
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein:
Für die fortlaufenden Messungen wenden Sie sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres aus.
Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
Sie senden Ihren Messbericht jedes Jahr bis zum 31. März an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen und/oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:
kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen,
den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Fristen
Den Messbericht jedes Kalenderjahres müssen Sie bis 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Voraussetzungen
Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Erforderliche Unterlagen
vollständiger Messbericht
Weiterführende Informationen
ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)Sie können auf ReSyMeSa nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen, die Kalibrierung durchführen und die Funktionsfähigkeit prüfen.