Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie deren Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.
Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie regelmäßig einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)
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Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht
Gebühr
Gebühr EUR (KOSTENFREI)
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Zuständigkeit
Landesamt für Umwelt (LfU),
Abteilung Technischer Umweltschutz 2
Fristen
Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Großfeuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Verfahrensablauf
Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.