Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.
Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und dies en fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)
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Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Gebühr
Gebühr EUR (KOSTENFREI)
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Zuständigkeit
Landesamt für Umwelt (LfU),
Abteilung Technischer Umweltschutz 2
Fristen
Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Der Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Verfahrensablauf
Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.