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News-Ticker

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen


Rechtsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

18.08.2023;05.07.2024

Hinweise (Besonderheiten)

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

  • Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
  • den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
  • die Aufzeichnungen der verwendeten Messgeräte nach dem Erstellen des Messberichts nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Weiterführende Informationen

Sie können auf der nachfolgenden Internetseite online nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

  • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
  • die Kalibrierung durchführen,
  • einmal jährlich auf Funktionsfähigkeit prüfen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)

;

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg


Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht


Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer


Zuständigkeit

Landesamt für Umwelt (LfU),

Abteilung Technischer Umweltschutz 2


Volltext

Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.

Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.


Verfahrensablauf

  • Sie werten die Messungen aus.
  • Sie erstellen einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.

Fristen

  • Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umwelt
Postanschrift

Postfach:60 10 61
14410 Potsdam
Adresse
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam
(OT Groß Glienicke)