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News-Ticker

Wilder Müll Entsorgung


Volltext

Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.

Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.

Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.

Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

Bei übermäßigem Abfall oder illegal entsorgten Haushaltsgeräten an Straßen, Geh- und Radwegen, auf öffentlichen Plätzen, um und auf Parkplätzen oder im Straßenbegleitgrün ist der jeweils zuständige Wegebaulastträger für die Verursacherermittlung und Einsammlung zuständig (im Zuge seiner Verkehrssicherungspflicht).

  • Innerorts ist das i.d.R. die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
  • Bei solchen Ablagerungen außerorts können unterschiedliche Straßenverkehrsbehörden zuständig sein. Das hängt dann davon ab, ob es sich um eine Autobahn/Raststätte, Bundesstraße, Landesstraße oder Gemeindestraße handelt. Näheres entnehmen Sie bitte der Angaben unter „Zuständige Stelle“. 

Rechtsgrundlage(n)

Landesabfallgesetze und kommunale Satzungen


Erforderliche Unterlagen

• Beschreibung des Fundortes

• gegebenenfalls Fotos des Fundortes


Verfahrensablauf

„Wilden Müll“ melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.

In vielen Kommunen ist alternativ die Meldung über Maerker Brandenburg möglich.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann wenige Tage bis einige Wochen dauern.


Hinweise (Besonderheiten)

Abweichende Zuständigkeiten ergeben sich nach § 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK)


Fachlich freigegeben am

18.06.2024

Zuständigkeit

Landesbehörden

Innerorts ist die Gemeinde-/Stadtverwaltung die zuständige Behörde für die Verursacherermittlung und Einsammlung von wildem Müll.  

Handelt es sich außerorts um übermäßigen Abfall oder illegal entsorgte Haushaltsgeräte an Straßen, Geh- und Radwegen, öffentlichen Plätzen, Parkplätzen oder im Straßenbegleitgrün dann ist der jeweils zuständige Wegebaulastträger für die Verursacherermittlung und Einsammlung (Verkehrssicherungspflicht) zuständig:

  • Autobahnen, Raststätten: Autobahn GmbH des Bundes
  • Bundes- und Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
  • Kreisstraßen: Straßenverkehrsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
  • Gemeindestraßen: Gemeinde-/Stadtverwaltung

Ansprechpunkt

Die Ansprechpartner der unteren Abfallbehörden erreichen Sie über die Internetseiten Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umwelt
Postanschrift

14410 Potsdam
Adresse
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam
(OT Groß Glienicke)

Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Adresse
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten

Landkreis Oberspreewald-Lausitz - Amt für Umwelt | Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
Adresse
J.-Gottschalk-Straße 36 36
03205 Calau/Kalawa

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Hintze (Sachgebietsleiterin)
Telefon 03573 870-3461