Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung
Volltext
Für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen technischen Röntgeneinrichtung benötigen Sie eine Genehmigung. Wenn Sie diese beantragen, prüft die Behörde Ihre eingereichten Unterlagen. Sind alle Vorrausetzungen erfüllt, erhalten Sie eine Genehmigung.
vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind
Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen
ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist, das heißt insbesondere:
Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inklusive Aktualisierungsnachweis
Bescheinigung und Prüfbericht über Strahlenschutzprüfung des Gerätes durch eine sachverständige Person oder eine Sachverständigenorganisation
Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung oder CE-Konformitätsbescheinigung
Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inklusive Aktualisierungen dieser Nachweise
Voraussetzungen
Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben oder gegen die der Personen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen.
und: der Nachweis der Fachkunde liegt – falls erforderlich – vor.
Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt und ihnen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
Es ist gewährleistet ist, dass die tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
Das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal ist vorhanden.
Die Ausrüstungen sind vorhanden und die Schutzvorschriften werden eingehalten.
Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen.
Fristen
Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
;
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV), Referat 15
Fachlich freigegeben am
31.01.2024;20.12.2023
Zuständigkeit
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)