Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.
Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage
Nicht als Zoo gelten:
Zirkusse
Tierhandlungen
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühren: verfahrensabhängig nach Verwaltungskostenordnung
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.
Bearbeitungsdauer
abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung
Fristen
Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten
Formulare/Schriftformerfordernis
keine
Fachlich freigegeben durch
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft