Tritt ein Notstand in der Arzneimittelversorgung ein, weil Apotheken zur Versorgung der Bevölkerung fehlen, können Sie als Inhaber*In einer nahe gelegenen Apotheke einen Antrag auf die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke stellen. Zweigapotheken haben eine geringere Ausstattung als normale Apotheken, die aber auch gesetzlich geregelt ist.
Zweigapotheken müssen verwaltet werden, der Verwalter benötigt eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
Für mehr als eine Zweigapotheke wird Ihnen in der Regel keine Erlaubnis erteilt.
Die Erlaubnis wird Ihnen für 5 Jahre erteilt, sie kann erneut erteilt werden.
Mitteilung, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreiben
Nachweis, dass Sie über die vorgeschriebenen Betriebsräume verfügen
Die zuständige Behörde kann darüber hinaus weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
Ein Notstand in der Arzneimittelversorgung liegt vor.
Sie verfügen über die gesetzlich vorgeschriebenen Räume.
Sie Sind Inhaber*In einer nahe gelegenen Apotheke.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Keine bundesweit einheitliche Regelung.
Verfahrensablauf
Eine Betriebserlaubnis wird Ihnen auf Antrag erteilt, nachdem
Die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Betriebserlaubnis ausgestellt.
Eine Abnahmebesichtigung der Betriebsräume muss vor Betriebsaufnahme durch die zuständige Behörde erfolgen.