Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise Eintragung
Volltext
Auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung vom 19.05.2016 – veröffentlicht im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Nr. 14 vom 20.05.2016 – ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz unter bestimmten Bedingungen nachzuweisen (§ 66 Abs. 1 BbgBO – Bautechnische Nachweise). In der Regel schließt die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise mit ein. Abweichend hierzu muss allerdings für die in § 66 Abs. 2 genannten Bauvorhaben sowohl der Nachweis für Standsicherheit als auch der Nachweis für Brandschutz von einer Person erstellt werden, die die in § 66 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und in die entsprechende Liste eingetragen ist. Die Listen zur Eintragung der Nachweisberechtigung für Tragwerksplanung und Brandschutz werden gemäß § 66 Abs. 5 BbgBO von der Brandenburgischen Architektenkammer und der Brandenburgischen Ingenieurkammer gemeinsam geführt. Dabei wird jeweils eine Teilliste bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer und bei der Brandenburgischen Architektenkammer geführt
Seit dem 01.10.2002 sind Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes durch Sachverständige zu bescheinigen. Diese Nachweise werden auch von der Bauaufsicht nicht mehr geprüft.
Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Architektinnen sowie Bauingenieure und Bauingenieurinnen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten eingetragen werden. Die Eintragung ist mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich zu beantragen.
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Tragwerksplaner und Tragwerksplanerinnen sind:
berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens
eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Brandschutzplaner und Brandschutzplanerinnen sind:
Ingenieurausbildung im Bereich Hochbau oder adäquat
oder / und brandschutzspezifische Ausbildung wie z.B. Sachverständiger oder Sachverständige für Brandschutz, Master für Brandschutz, Fachplaner oder Fachplanerin für Brandschutz, Bachelor für Gefahrenabwehr
Mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung mindestens der Gebäudeklasse 4 oder Sonderbauten
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühr für Kammermitglieder bei erstmaliger Eintragung als Nachweisberechtigter oder Nachweisberechtigte: 150 EUR
Eintragungsgebühr ohne eine Kammermitgliedschaft: 500 EUR
Verfahrensablauf
Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
Reichen Sie den Antrag bei der Ingenieurkammer Brandenburg ein.
Der Antrag wird durch den Eintragungsausschuss bearbeitet (dieser gibt ggf. Erläuterungen bzw. Aufforderungen zum Nachreichen von Unterlagen).
Sie erhalten anschließend postalisch einen Bescheid des Eintragungsausschusses.