Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf
Volltext
Wenn Sie selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbieten oder erbringen, haben Sie dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht. Satz 1 gilt nicht für kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten, die wie folgt erbracht werden:
1. in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft,
2. von Trägern im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3. in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4. in Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist, oder
5. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Personen oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe.
Zu den Gesundheitsberufen zählen in der Regel:
Arzt oder Ärztin
Zahnarzt oder Zahnärztin
Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut oder -therapeutin
Apotheker oder Apothekerin
Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
Altenpfleger oder Altenpflegerin
Diätassistent oder Diätassistentin
Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
Hebamme oder Entbindungspfleger
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder -krankenpflegerin
Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenpflegerin
Logopäde oder Logopädin
Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
Orthoptist oder Orthoptistin
Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
Podologe oder Podologin
Rettungsassistent oder -assistentin bzw. Nofallsanitäter oder Notfallsanitäterin
Medizinisch-technischer Laboratoriums-Assistent oder Medizinisch-technische Laboratoriums-Assistentin
Medizinisch-technischer Radiologie-Assistent oder Medizinisch-technische Radiologie-Assistentin
Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
Veterinärmedizinisch-technischer Assistent oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder
als selbstständig tätiger Desinfektor oder selbstständig tätige Desinfektorin
Hinweis: Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer Tätigkeit müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 1a Gesundheitsfachberufegesetz (GeBerG)
Erforderliche Unterlagen
beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
Voraussetzungen
Nachweis zur Berechtigung der Berufsausübung (Berufsurkunde)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
abhängig von den jeweiligen Gebührenordnungen der Städte und Landkreise
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens aufnehmen, zeigen Sie dies schriftlich an:
Erstellen Sie die Anzeige.
Fügen Sie die nötige Unterlage hinzu.
Reichen Sie die Anzeige sowie die beglaubigte Kopie der Berufsurkunde bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich ein.
Fristen
Anzeigefrist: unverzüglich vor Aufnahme der Tätigkeit
Formulare/Schriftformerfordernis
Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.