Unter dem Begriff „Krankheitserreger“ sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologisch übertragbare Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.
Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies dem LAVG anzeigen.
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.
Das LAVG prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere
Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger,
Fortzüchtung von Krankheitserregern,
die routinemäßige Lagerung,
Abgabe von Krankheitserregern beziehungsweise Material, das Krankheitserreger enthält,
gezielte Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern.
Rechtsgrundlage(n)
DIN EN12740 - Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen
DIN 30739 - Behälter für ansteckungsgefährlichen Abfall mit einem Nennvolumen von 30 l bis 60 l
DIN 58956-10 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung
DIN 58956-3 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan
DIN 58956-5 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan
beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit gemäß § 45 IfSG der beabsichtigten Tätigkeiten
Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
Auflistung der Mitarbeitenden/Organigramm
Auflistung, sowie Einstufung und Zuordnung der Krankheitserreger in Risikogruppen
Gefährdungsbeurteilung
Angaben zu Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
Angaben zum Hygienemanagement
Soweit Sie die Anzeige schriftlich beim LAVG einreichen, muss diese handschriftlich unterschrieben sein.
Voraussetzungen
Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
Freistellung nach 45 IfSG
geeignete Räume und Einrichtungen
Entsorgungsmanagement
Hygienemanagement
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühr zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240
Verfahrensablauf
Bevor Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern nachgehen, zeigen Sie diese schriftlich oder persönlich an:
Es genügt eine formlose Anzeige.
Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu. Das LAVG gibt Ihnen per E-Mail Auskunft über die einzureichenden Unterlagen für die Anzeigenbearbeitung.
Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen beim LAVG ein.
Bearbeitungsdauer
30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
Fristen
Anzeigefrist: Die Anzeige ist dem LAVG mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht vom LAVG untersagt wurde.
Die Frist beginnt erst dann, wenn dem LAVG alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: nein
Weiterführende Informationen
siehe Leistung: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige (gemäß § 50 IfSG)