Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf besondere Leistungen im Einzelfall - hier Hilfe zum Lebensunterhalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Sie können einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen besteht und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
Besteht ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen.
Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen, sofern sie erforderlich sind.
Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Weiterführende Informationen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Soziale Entschädigung
Die Leistungen zum Lebensunterhalt sollen den notwendigen und angemessenen Bedarf des täglichen Lebens sicherstellen. Hierzu zählen auch die Wohn- und Heizkosten. Wenn Sie aufgrund Ihrer Schädigung finanziell hilfebedürftig sind, dann können Sie Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten.
Berechtigt sind die Geschädigten selbst, nicht aber ihre Angehörigen wie (Ehe-) Partner/innen oder Kinder. Diese können Leistungen aus anderen sozialen Sicherungssystemen erhalten.
Auch Hinterbliebene können Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Hierfür müssen sie nicht selbst geschädigt worden sein. Sie erhalten diese Leistungen dann allerdings nur für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem Tod der oder des Geschädigten. Damit soll den Hinterbliebenen nach dem Tod der Person genügend Zeit bleiben, um sich auf die veränderte wirtschaftliche Situation einzustellen und ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern.
Das finanzielle Unvermögen den Bedarf des Lebensunterhaltes zu decken, muss aber ausdrücklich erst durch den Tod der geschädigten Person entstanden sein und nicht unabhängig davon bestehen beziehungsweise bereits bestanden haben.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der Sozialen Entschädigung.
Erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel:
Anerkennungsbescheid der Sozialen Entschädigung
Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie, zum Beispiel:
Krankenhausbericht
Therapiebericht
Ärztliche Atteste
Nachweis der finanziellen Hilfebedürftigkeit, zum Beispiel:
Einkommensnachweise
Vermögensnachweise
Nachweis über Wohnkosten
Nachweise über Bildung und Teilhabe
Voraussetzungen
Geschädigte:
Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
Hinterbliebene:
Sie sind Hinterbliebene einer geschädigten Person.
Sie sind schädigungsbedingt nicht in der Lage, Ihre Lebensgrundlage durch den Einsatz Ihres Einkommens und Vermögens zu sichern.
Es muss ein Bedarf an Leistungen zum Lebensunterhalt, also ein Bedarf für das tägliche Leben bestehen und dieser Bedarf muss schädigungsbedingt sein.
Bei Geschädigten muss darüber hinaus ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und der finanziellen Hilfebedürftigkeit, also dem Unvermögen, den Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen zu decken, bestehen (wirtschaftliche Kausalität).
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Leistungen werden grundsätzlich frühestens ab der Antragstellung erbracht. Leistungen werden auch für Zeiträume vor der Antragstellung erbracht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt wird.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
;
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg
Gebühr
Gebühr EUR (KOSTENFREI)
Zuständigkeit
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Abteilung 2- Soziales Entschädigungsrecht
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)