Genehmigungen von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs können in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. In diesen Fällen erfolgt das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.
Sie erhalten eine Genehmigung, wenn Sie die Pflichten aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen und dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
In welchen Fällen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich ist, entnehmen Sie der Gesetzesgrundlage.
sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen)
Voraussetzungen
Sie müssen nachweisen, dass Sie bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden.
Dem Vorhaben stehen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.1 der Anlage 2 Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.
Verfahrensablauf
Sie beantragen die vereinfachte Genehmigung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder per ELiA.
Sie fügen dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Antrag und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch.
Nach Eingang des Antrags teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
Sie können erst nach Erhalt der Genehmigung mit ihrem Vorhaben beginnen.
Bearbeitungsdauer
Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.