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News-Ticker

Schülerbeförderung Erstattung


Volltext

Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte sorgen – wenn erforderlich – für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft oder erstatten die Fahrtkosten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Beförderung oder Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Sie wird im jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsblatt und anschließend auch im Internet veröffentlicht. Die individuellen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes. Ebenfalls abhängig von der Satzung ist es, ob sich Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten beteiligen müssen. Im Ergebnis einer Volksinitiative wurde der § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes dahingehend geändert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr per Gesetz verpflichtet sind, eine Kostenbeteiligung festzulegen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese verlangen.

Der Antrag auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ist beim Schulverwaltungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen, wo die Schülerin oder der Schüler wohnt. Jugendliche mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stellen ihren Antrag in dem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, in der sich ihre im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler an das Schulverwaltungsamt (Antragsformulare beim Schulverwaltungsamt, oftmals auch in den Schulen und im Internet),
  • Nachweis über den Schulbesuch (Kopie des Schülerausweises, bei Schulwechsel ggf. des Aufnahmebescheides) sowie
  • bei einer Behinderung der Nachweis über die Behinderung.

Rechtsgrundlage(n)

Spezielle Hinweise für Landkreis Oberspreewald-Lausitz/Górne Błota-Łužyca:

Zuständigkeit

Landkreise und kreisfreie Städte


Voraussetzungen

Spezielle Hinweise für Landkreis Oberspreewald-Lausitz/Górne Błota-Łužyca:

Wer kann Leistungen beantragen?

Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen, der Oberstufenzentren und der Ersatzschulen, die ihre Wohnung im Landkreis Oberspreewald-Lausitz haben. Als Wohnung gilt der melderechtlich erfasste Aufenthaltsort des Schülers.

Bei Schülern, die auf Grund von Maßnahmen der Jugendhilfe Heimerziehung oder Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie erhalten, muss der melderechtlich erfasste Aufenthaltsort der Personensorgeberechtigten im Landkreis Oberspreewald-Lausitz sein.
Anspruchsberechtigt sind neben den Schülern auch deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, soweit die anspruchsberechtigten Schüler nicht volljährig sind.

Anspruch auf Beförderung bzw. Erstattung der Fahrtkosten besteht für die anspruchsberechtigten Schüler, wenn der einfache Schulweg


a) für Schüler der Jahrgangsstufe 1 - 6 mindestens 2 km
b) für Schüler der Jahrgangsstufe 7 - 10 mindestens 3,5 km
c) für Schüler ab Jahrgangsstufe 11 und für Schüler des OSZ mindestens 5 km beträgt.

Die Beförderung von anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht nutzen können oder wo die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht machbar oder zumutbar ist, erfolgt mit einem Schülerspezialverkehr.


    Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für Landkreis Oberspreewald-Lausitz/Górne Błota-Łužyca:

    Wie erfolgt die Antragstellung?

    Die Übernahme von Schülerfahrtkosten kann durch Ausgabe einer Zeitkarte oder durch Erstattung der Fahrtkosten erfolgen.

    Schülerfahrtkosten werden auf Antrag übernommen. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer eines Bildungsganges einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist dann erforderlich, wenn sich der Wohnsitz des Schülers ändert, der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert.

    Fahrtkosten werden ab dem Monat der Antragstellung erstattet, eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.
    Es handelt sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist, für die das Datum des Antragseinganges beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz maßgebend ist.

    Die Erstattung von Fahrtkosten erfolgt mit einer Abrechnung unter Nachweis der entstandenen Fahrtkosten für den Schulweg gemäß §§ 7 und 8 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises OSL. Wurden Abonnenten- bzw. Jahreskartenverträge abgeschlossen, sind die Kopien der Verträge sowie Kopien der Zahlungsbelege vorzulegen. Die Erstattung von Fahrtkosten erfolgt monatlich oder quartalsweise.


      Fristen

      Spezielle Hinweise für Landkreis Oberspreewald-Lausitz/Górne Błota-Łužyca:

      Welche Fristen sind zu beachten?

      Die vollständigen Unterlagen, d.h. die Abrechnung mit den Originalbelegen, sind bis zum letzten Tag des Folgemonats bei monatlicher Abrechnung oder bei quartalsweiser Abrechnung bis zum letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats einzureichen. Für die Berechnung der Frist ist der Monat maßgeblich, auf welchen der letzte Tag der Gültigkeit der Fahrkarte fällt. Diese Fristen sind Ausschlussfristen, für die das Datum des Eingangs der Abrechnungsunterlagen beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz maßgebend ist.
      Fahrtkostenerstattungen aufgrund später eingehender Abrechnungen sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch eine Fahrtkostenerstattung für Zeiten unentschuldigten Fehlens.

      Anträge auf eine Zeitkarte für die Schülerbeförderung sind bis 30. April des Jahres zu stellen. Für Schülerinnen und Schüler der 7. und 11. Klassen gilt der 10. Kalendertag nach Erhalt des Aufnahmebescheides als Abgabetermin.


        Formulare/Schriftformerfordernis

        Spezielle Hinweise für Landkreis Oberspreewald-Lausitz/Górne Błota-Łužyca:

        Den vollständig ausgefüllten Antrag können Sie mit allen notwendigen Unterlagen per Post übersenden.

        Postanschrift:

        Landkreis Oberspreewald-Lausitz

        Schulverwaltungs- und Kulturamt

        Dubinaweg 1

        01968 Senftenberg


          Hinweise (Besonderheiten)

          Spezielle Hinweise für Landkreis Oberspreewald-Lausitz/Górne Błota-Łužyca:

          Ansprechpunkt

          Spezielle Hinweise für Landkreis Oberspreewald-Lausitz/Górne Błota-Łužyca:

          Bei Fragen können Sie sich gern per E-Mail an Schulverwaltungsamt@osl-online.de an uns wenden.


            Zuständige Stelle(n)

            Landkreis Oberspreewald-Lausitz - Schulverwaltungs- und Kulturamt - Schulverwaltung
            Adresse
            Knappenstraße 1
            01968 Senftenberg/Zły Komorow


            Zuständiger Mitarbeiter

            Frau Seela (Sachgebietsleiterin)
            Telefon 03573 870-1521