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Neuartiges Coronavirus: Entwicklungen im Landkreis Oberspreewald-Lausitz (20.05.2021, 14 Uhr)

PRESSEMITTEILUNG
Landkreis Oberspreewald-Lausitz, 20.05.2021

 

(Nr. 48/2021)

 

Neuartiges Coronavirus: Entwicklungen im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

(20.05.2021, 14 Uhr)

 

+++ Aktuelle Fallzahlen +++

Die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Landkreis OSL beträgt am heutigen Donnerstag 51,2. Eine Woche zuvor wies die Statistik den Wert 105,1 aus.

 

Der landesweite Durchschnitt der 7-Tage-Inzidenz ist ebenfalls erneut gesunken und liegt aktuell bei 51,4. Vor einer Woche lag der Wert noch bei 76,3.

In den Nachbarlandkreisen gestaltet sich die Situation wie folgt: Elbe-Elster: 60,9; Spree-Neiße: 99,4; Dahme-Spreewald: 35,1. Stadt Cottbus: 61,2. Im sächsischen Landkreis Meißen: 84,4 und Bautzen: 75,4. Auch hier sind im Wochenvergleich alle Werte gesunken.

 

Kumuliert liegt der Wert der seit Ausbruch des Virus im März 2020 registrierten Fälle im Landkreis OSL bei 7.277. Infiziert sind derzeit 150 Personen. Als genesen gelten 6.863 Personen. 264 Personen sind an oder mit COVID-19 verstorben. Derzeit befinden sich 281 Personen in amtlich verordneter häuslicher Quarantäne. Im Klinikum Niederlausitz werden 7 COVID-19-Patienten stationär behandelt.

 

Eine Kindertagesstätte, eine Schule und 4 Pflegeeinrichtungen sind aktuell von einzelnen oder mehreren Corona-Fällen betroffen.

 

+++ Aufhebung der Bundesnotbremse in OSL zum 21. Mai +++

Am 19. Mai 2021 hat der Landkreis OSL bekanntgegeben, dass seit dem 14. Mai 2021 und damit an fünf aufeinander folgenden Werktagen, die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschritten hat. Am Freitag, 21. Mai 2021, treten im Landkreis OSL somit aufgrund der anhaltenden Unterschreitung des Schwellenwertes „100“ die Regelungen der Bundesnotbremse (§ 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG) außer Kraft.

 

Bei einer Inzidenz unter 100 gelten dann noch die jeweiligen Länderverordnungen. In Brandenburg regelt die aktuelle „Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 6. März 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021“, was erlaubt ist, und was nicht.

 

Mit der Aufhebung der Maßnahmen aus der Bundesnotbremse treten pünktlich zum Pfingstwochenende verschiedene Lockerungen im Landkreis OSL in Kraft. Im Wortlaut können diese in der Eindämmungsverordnung nachgelesen werden.

 

Die letzte Pressemitteilung des Landes zur aktuellen Eindämmungsverordnung mit allen Lockerungen seit dem 12. Mai 2021 finden Sie hier.

 

Übersicht: wesentliche Lockerungen in OSL ab dem 21. Mai (Stand: 20.05.2021)

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

 

 

Treffen von Personen aus zwei Haushalten sind möglich.

Geimpfte und Genesene bleiben bei der Berechnung der Haushalte unberücksichtigt.

 

Ausgangssperre

 

Die für den Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr bislang geltende Ausgangssperre fällt weg.

 

Veranstaltungen und Zusammenkünfte

 

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sowie private Feiern und Zusammenkünfte im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen (Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern etc.) sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushaltes gestattet.

Geimpfte und Genesene bleiben bei der Berechnung der Haushalte unberücksichtigt.

 

Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels; Einrichtungen mit Publikumsverkehr

 

Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen Folgendes sicherzustellen:

 

- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthaltes

- bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 10 m² sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 m² zeitgleich

- die vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden

- das Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis

- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,

- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen

- die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,

- Frischluftaustausch

 

Die vorherige Terminvergabe  und das Erfassen von Personendaten  gelten nicht für den Großhandel sowie für Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,  landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Banken und Sparkassen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste sowie für Mischsortimente mit mehr als 50% privilegiertem Angebot.

Grundsätzlich gilt, dass nunmehr kein negativer Testnachweis zum Betreten der Ladengeschäfte mehr benötigt wird.

Körpernahe Dienstleistungen

 

Alle körpernahen Dienstleistungen - zum Beispiel Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios - sind unter Auflagen erlaubt.

Betreiber haben Folgendes sicherzustellen:

Die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen, das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, das Erfassen von Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung, Frischluftaustausch in geschlossenen Räumen

 

Alle Personen (Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte) müssen eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske entfällt.

 

Wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (z. B. Gesichtskosmetik oder Rasur), müssen Kundinnen und Kunden einen bestätigten negativen COVID-19-Test (Teststelle) vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest unter Aufsicht machen. Des Weiteren müssen die Kunden frei von Krankheitssymptomen sein.

 

Ausnahme: Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen und nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

 

Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

 

Ab dem 21. Mai 2021 ist nach § 10 Abs. 4 EindV die Öffnung der Außenbereiche von Gaststätten zulässig:

 

  • Steuerung und Beschränkung Zutritt und Aufenthalt aller Personen,
  • Maske außer am Platz bzw. bei Gästekontakt,
  • gebuchter Termin,
  • asymptomatisch plus Test (oder geimpft oder genesen),
  • Kontaktdatenerfassung,
  • Bewirtung nur am Tisch,
  • pro Tisch maximal zwei Haushalte
  • Einhaltung des Abstandsgebotes zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartebereichen
  • Test = Test durch Testlabor, Teststelle (digital oder in Papierform nachgewiesen) oder zugelassener Laientest vor Ort

 

Beherbergung

 

Ab dem 21. Mai 2021 ist nach § 11 Abs. 3 die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen in Ferienwohnungen und -häusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplatzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit zulässig, wenn die Betreiberin oder der Betreiber oder die Vermieterin oder der Vermieter oder die Verpächterin oder der Verpächter auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts

  1. die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 sicherstellt (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung Zutritt und Aufenthalt aller Personen, Kontaktdatenerfassung, Tragen der medizinischen Maske durch alle Personen und durch Personal bei Gästekontakt, Frischluftaustausch)
  2. nur Gäste beherbergt, die
    1. asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
    2. vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  3. sicherstellt, dass in der jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden; Personen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Haushalte unberücksichtigt,
  4. sicherstellt, dass die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene Sanitärausstattung verfügen und gemeinschaftliche Sanitäranlagen geschlossen bleiben.

 

Tourismus

 

Ab dem 21. Mai 2021 sind nach § 11 Abs. 4 EindV Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote mit Fahrzeugen zulässig, die über Sitzplätze unter freiem Himmel verfügen, wenn die Anbieterin oder der Anbieter auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts

  1. die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 sicherstellt (Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen, das Erfassen von Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung)

 

  1. sicherstellt, dass sich die Fahrgäste während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten,
  2. nur Fahrgäste befördern, die
    1. asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
    2. negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  3. sicherstellt, dass die Fahrgäste sowie das Fahrpersonal bei direktem Gästekontakt eine medizinische Maske tragen.

 

Kahnfahrten im Landkreis OSL sind ebenfalls möglich. Weitere Informationen hierzu siehe osl-online.de/Corona. 

 

Sport

 

Auszug Pressmitteilung Staatskanzlei vom 11.05.2021:

 

Ab 21.05. 2021 Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne Personenbegrenzung erlaubt. Bedingungen: Abstandsgebot einhalten, keine Symptome. Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.

 

Ab 21.05.2021 Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen erlaubt. Bedingungen: keine Symptome, negativer Test (von der Testpflicht sind Kinder bis 6 Jahren befreit). Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nicht nutzen.

 

Weitere Lockerungen

 

Auszug Pressmitteilung Staatskanzlei vom 11.05.2021:

 

Ab 21.05.2021:

Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel werden erlaubt, bis zu 100 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besucher. Bedingungen: keine Symptome, negativer Testnachweis (gilt nicht für Kinder bis 6 Jahre).

 

Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie zum Beispiel für Tierparks, Wildgehege, (Ergänzung Landkreis: sowie Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentliche Bibliotheken), Zoologische und Botanische Gärten: Das Abstandsgebot muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste muss gesteuert und beschränkt werden, Besucherinnen und Besucher müssen vorher einen Termin buchen (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.

 

 

Wichtiger Hinweis:

Die aufgeführten wesentlichen Lockerungen bilden die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nicht vollumfänglich ab. Alle geltenden Corona-Regelungen aus der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg sowie der vollständige Gesetzestext: siehe Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 6. März 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021

 

 

Die Landesregierung hat in der angepassten Eindämmungsverordnung insbesondere auch Öffnungsschritte für den Bereich des Tourismus und der Gastronomie vorgesehen, die ab dem 21. Mai 2021 greifen. Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Tourismusverbandes Spreewald e.V. (www.spreewald.de) und des Tourismusverbandes Lausitzer Seenland e.V. (www.lausitzerseenland.de), unter www.reiseland-brandenburg.de sowie www.tourismusnetzwerk-brandenburg.de.

 

+++ Testnachweis +++

Die Bedingungen für einen Testnachweis wurden mit der letzten Änderung der Brandenburger Eindämmungsverordnung an die bundesrechtlichen Maßstäbe (§ 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) angepasst. Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg:

 

Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden. Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sog. Laientest).

 

Das Testen Zuhause und Mitbringen des Testkits als Nachweis ist somit nicht mehr möglich.

 

Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ Getesteten gleichgestellt und benötigen daher keinen Testnachweis.

 

+++ Erleichterungen für Genesene: zulässige Nachweise +++

Das Gesundheitsamt des Landkreises erreichen derzeit vermehrt Anfragen von Genesenen zum Ausstellen eines Genesungsnachweises bei einem positiven PCR-Test. Hierzu weist das Gesundheitsamt auf Folgendes hin:

Das Ausstellen einer Zweitausfertigung des Absonderungsbescheids durch das Gesundheitsamt des Landkreises ist gegen eine Verwaltungsgebühr (inkl. Porto) von 15,80 Euro möglich.

 

Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, hierfür ausschließlich das Kontaktformular auf der Internetseite www.osl-online.de/Corona zu nutzen (Menüpunkt „geimpft oder genesen?“). Hier sind folgende Angaben zu tätigen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift.

 

Die Zweitausfertigung wird anschließend mit dem Gebührenbescheid per Post versandt. Das Gesundheitsamt übersendet ausschließlich den jeweiligen Absonderungsbescheid, Laborbefunde werden nicht übermittelt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind um eine zeitnahe Bearbeitung bemüht, Verzögerungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Um die Arbeitsabläufe nicht unnötig zu belasten, wird gebeten, von telefonischen Anfragen und E-Mails an das Gesundheitsamt abzusehen. Diese können nicht berücksichtigt werden.

 

Bürgerinnen und Bürger sollten zudem für sich prüfen, ob auch andere Wege zur Abfrage eines Genesungsnachweises möglich sind. So sind beispielsweise auch die Abfrage eines Attestes des Hausarztes oder eine Laborbefundabfrage beim Hausarzt, wenn dieser die Untersuchung durchgeführt hat, möglich. Diese Nachweise werden, genau wie der Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes zur Quarantäne bei einer COVID-Infektion, ebenfalls als Genesenennachweis anerkannt. Ggf. lohnt auch eine Abfrage des Arbeitgebers, insofern diesem eine Kopie des Quarantänebescheides für die Personalunterlagen bereitgestellt wurde.

 

Hintergrund: Durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes werden Erleichterungen und Ausnahmen für Genesene, Geimpfte und Getestete jetzt bundesweit einheitlich geregelt. In Situationen, bei denen ein negativer Test verlangt wird, sind Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Damit müssen sie in dem Fall kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen. Zudem entfallen für Geimpfte und Genesene einzelne Corona-Regelungen, wie etwa Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen. 

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen (Eintrag ins gelbe Impfbuch, der Nachweis, den man beim Arzt oder im Impfzentrum erhalten hat – oder später auch der digitale Impfnachweis.) Auch ausländische Impfzertifikate werden anerkannt. Voraussetzung ist aber, dass die Person mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurde.

 

In der Vergangenheit erkrankte Personen benötigen einen entsprechenden Genesungsnachweis.

 

Wichtig bleiben auch für Geimpfte, Genesene und Getestete: Abstand, Hygiene und Maske. Auch geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.

 

In OSL gelten mittlerweile bereits fast 7.000 der 109.000 Einwohnerinnen und Einwohner als genesen.

 

+++ Medizinische Maske im ÖPNV +++

Mit der Aufhebung der Corona-Regelungen aus der Bundesnotbremse im Landkreis OSL zum 21. Mai aufgrund der anhaltenden 7-Tage-Inzidenz unter 100 entfällt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) im öffentlichen Personennahverkehr des Landkreises. 

 

Entsprechend der Landesregelungen aus der aktuellen Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021, gilt somit ab dem 21. Mai im Landkreis OSL:

 

Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs eine medizinische Maske zu tragen.

 

Die Tragepflicht gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze).

 

Die Tragepflicht gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt.

 

+++ Drei der eigenen Museen des Landkreises OSL öffnen wieder +++

Zum kommenden Pfingstwochenende öffnen drei der Museen des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wieder ihre Türen. Das Freilandmuseum Lehde, das Museum Schloss und Festung Senftenberg und die Kunstsammlung Lausitz können ab Samstag, den 22. Mai 2021 nach Anmeldung besucht werden. Das Lübbenauer Spreewald-Museum bleibt vorerst noch geschlossen.

 

Termine können über eine Onlinebuchung auf der Webseite www.museums-entdecker.de sowie unter der Telefonhotline 03573 – 870 2408 reserviert werden. Die Nummer ist ab Samstag täglich von 10 bis 17 Uhr erreichbar. Auch spontane Besucher können sich kurzfristig an der Museumskasse anmelden.

 

In allen Museen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Führungen, Kurse und pädagogische Programme werden voraussichtlich ab Juni wieder angeboten. Alle Informationen rund um den Museumsbesuch und die Anmeldung veröffentlicht das Museum aktuell auf seiner Internetseite.

 

+++ Impfbus +++

Seit dem 19. April hat der Impfbus des Landkreises Oberspreewald-Lausitz seinen Betrieb aufgenommen. Der Bus startet am 25. Mai bereits die 2. Tour durch den Landkreis und hält hierbei erneut in allen elf Kommunen im Landkreis.

 

In der ersten Tour haben etwas über 1.000 Personen eine Erstimpfung im Bus erhalten.

Das Angebot zur Wahrnehmung der Corona-Schutzimpfung richtet sich an impfberechtigte Bürgerinnen und Bürger entsprechend der geltenden Coronavirus-Impfverordnung. Die erforderliche telefonische Terminvergabe erfolgt vorab über die jeweilige Kommune.  Die Kommunen informieren rechtzeitig, beispielweise auf ihren Internetseiten, zu den geplanten Terminen und den Terminvergabeformalitäten.

Das Angebot des Impfbusses basiert auf der Bereitstellung von Impfstoffen durch das Land Brandenburg.

Derzeit wird weiterhin der Impfstoff AstraZeneca verimpft. Ab dem 31. Mai steht voraussichtlich das Präparat von Johnson & Johnson zur Verfügung. 

 

Der Impfstoff von AstraZeneca ist ohne Berücksichtigung einer Priorisierung zur Verimpfung in Arztpraxen freigeben. Jede/r kann sich bei einem impfenden Arzt oder einer impfenden Ärztin auf eigenen Wunsch mit AstraZeneca impfen lassen.

Für Impfstoffe von Biontech/Pfizer, Moderna, Johnson & Johnson gilt: Seit 19. Mai 2021 können sich im Land Brandenburg Personen der drei Priorisierungsstufen „höchste, hohe und erhöhte Priorität“ im Alter ab 18 Jahren (Biontech ab 16 Jahren) impfen lassen.

 

Der Bundesgesundheitsminister hat angekündigt, dass die Impfpriorisierung zum 7. Juni deutschlandweit aufgehoben werden soll. Damit sollen künftig alle Menschen ab 16 Jahren einen Impftermin zum Schutz vor dem Coronavirus vereinbaren können. Voraussetzung für eine Terminvereinbarung bleibt, dass ausreichend Impfstoff bereitsteht.

 

Aktuelle Informationen zur in Brandenburg geltenden Impfpriorisierung: www.brandenburg-impft.de

 

+++ Neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt Anmelde-, Test-, Nachweis- und Absonderungspflichten für Reisende aus Risikogebieten +++

Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt seit dem 13. Mai 2021 bundesweit einheitlich und umfassend die Anmelde-, Test- und Nachweispflichten sowie die Absonderungspflicht für Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben.

 

Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie der Pressemitteilung „Quarantäneverordnung wird aufgehoben – Neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt Anmelde-, Test-, Nachweis- und Absonderungspflichten für Reisende aus Risikogebieten“ der Staatskanzlei Brandenburg vom 18. Mai.

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