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News-Ticker

Wichtige Information zur Gebührenerhebung im Bereich des Schornsteinfegerwesen

Meldung aus Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden auf denen sich kehr- und überprüfungspflichtige Feuerungsanlagen befinden, sind nach § 1 Abs. 1 des SchfHwG in der Handlungspflicht, die sogenannten freien Schornsteinfegerarbeiten, wie Kehren, Messen und Überprüfen, zu veranlassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber nachzuweisen sowie nach § 1 Abs. 3 des SchfHwG in der Duldungspflicht hinsichtlich der Durchführung der Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

 

Wird der Handlungs- oder Duldungspflicht nicht fristgemäß Folge geleistet und ein Anhörungsverfahren seitens des Kreisordnungsamtes erforderlich, erhalten säumige Eigentümerinnen/Eigentümer nunmehr nach Beendigung des Verfahrens im Rahmen der Anhörung einen separaten Gebührenbescheid.

 

Der gleiche Umstand greift, sobald eine Anhörung zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren gegenüber säumigen Eigentümerinnen/Eigentümern erforderlich wird.

 

Diese Änderung wurde in die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa (MWEKEGebO) vom 17.09.2026 (in Kraft getreten am 01.10.2026) neu aufgenommen.

 

Nach den Tarifstellen 6.1.1, 6.6.1 und 6.8.1 ist im Rahmen eines Anhörungsverfahrens eine Gebühr nach Zeitaufwand, mindestens in Höhe von 35,00€, zu erheben.

 

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik oder anderen schornsteinfegerrechtlichen Belangen haben, wenden Sie sich gern an Frau Franke unter 03541 870 3181 oder senden Sie eine E-Mail mit Ihrer konkreten Fragestellung unter Angabe Ihrer Kontaktdaten (Name und Anschrift der betreffenden Liegenschaft) an .

 

Gesetzliche Grundlagen:

SchfHwG.pdf

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa (MWEKEGebO)