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Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (Schulabschlussuntersuchungen)

Im Land Brandenburg werden alle Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen aller Schulformen durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst untersucht. Diese Schulabschlussuntersuchung ist gleichzusetzen mit der Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie hat das Ziel, gesundheitliche Risiken zu erkennen, um Jugendliche unter 18 Jahren beim Übergang in das Arbeits- und Berufsleben vor Schädigungen ihrer Gesundheit und körperlichen Entwicklung zu schützen. Die Untersuchungen finden in der Regel in der Schule statt. Die Eltern/Sorgeberechtigte werden rechtzeitig über den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung informiert.

 

Zur Untersuchung sind unbedingt mitzubringen:

 

  • Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG); dieser Bogen ist vor der ärztlichen Untersuchung vom Personensorge-berechtigten auszufüllen und von ihm und dem Jugendlichen zu unterschreiben;
  • evtl. vorhandene Brillen oder sonstige körperliche Hilfsmittel;
  • evtl. vorhandene Atteste/Gutachten/Informationen von Haus- oder Fachärzten, die für die Begutachtung des Jugendlichen durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst berücksichtigt werden sollten;
  • Impfausweise oder sonstige Impfdokumente;
  • Die Impfeinwilligung der Eltern/Sorgeberechtigten und die Chipkarte der Krankenkasse des Jugendlichen, wenn der Jugendliche gegen Tetanus (Wundstarrkrampf), Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten) und/oder Poliomyelitis (Kinderlähmung) geimpft werden soll.

 

Die Untersuchung umfasst im Einzelnen:

 

  • Beurteilung von Wachstum und körperlicher Entwicklung: Körperkonstitution, Größe, Gewicht;
  • Messung des Blutdrucks;
  • Körperliche Untersuchung: der wichtigen Organsysteme: Haltungs- und Bewegungsapparat, Haut, Mund-Hals-Nase, Innere Organe, Nervensystem, Herz-, Kreislauf- und Atmungssystem;
  • Sehfähigkeit: Sehschärfeprüfung mittels Sehtafel;
    Prüfung des räumlichen Sehvermögens und der Farbtüchtigkeit;
  • Prüfung der Hörfähigkeit (mittels Tonaudiometrie);
  • Urinuntersuchung (mittels U-9-Streifen) auf Zucker, Eiweiß, zwei Gallenfarbstoffe, Bakterien, rote und weiße Blutzellen, Ketone und pH-Wert; mit dieser Untersuchung ist keine Untersuchung auf Drogen verbunden;
  • Durchsicht des Impfausweises und Durchführung bzw. Hinweis auf erforderliche Schutzimpfungen (Impfungen für Kinder und Jugendliche).

 

Nach der Untersuchung erhält die Jugendliche/der Jugendliche eine ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber und eine zweite für den Sorgeberechtigten, in der eine Gefährdungsabschätzung für einzelne Tätigkeiten vorgenommen wird. Es wird empfohlen, diese Bescheinigung für den Arbeitgeber mehrfach abzulichten. Damit wird eine gleichzeitige Mehrfachbewerbung möglich, da diese Bescheinigung bei jeder einzelnen Bewerbung mit vorgelegt werden muss. Gemäß § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz verliert diese Bescheinigung nach 14 Monaten ihre Gültigkeit.

 

Die Erste Nachuntersuchung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgt bei Jugendlichen unter 18 Jahren neun bis zwölf Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung. Die Untersuchung wird beim Hausarzt oder im Gesundheitsamt durchgeführt. Für die Untersuchung beim Hausarzt benötigt die/der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser wird ihr/ihm im zuständigen Gesundheitsamt gegen Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses ausgehändigt.