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Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG
Eine Wiederzulassung ist für Erkrankte möglich:
• in der Regel 5 Tage nach Beginn einer wirksamen
Antibiotikatherapie (bei Gabe von Azithromycin ggf. nach 3
Tagen) oder
• 21 Tage nach Beginn des Hustens, wenn keine
antibiotische Behandlung durchgeführt wurde
Eine Wiederzulassung ist für Krankheitsverdächtige möglich: • nach Vorliegen eines negativen Befundes mittels
Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) aus einem
nasopharyngealen Abstrich, es sei denn, der behandelnde
Arzt kommt aufgrund der Gesamtbewertung aller
vorliegenden klinischen und labordiagnostischer Befunde
zu der Einschätzung, dass der Patient dennoch infektiös
sein könnte (falsch negativer Befund) oder
• in der Regel 5 Tage nach Beginn einer wirksamen
Antibiotikatherapie (bei Gabe von Azithromycin ggf. nach
3 Tagen) oder • 21 Tage nach Beginn des Hustens, falls
kein negativer labordiagnostischer Befund vorliegt bzw.
keine antibiotische Behandlung durchgeführt wurde.
Als krankheitsverdächtig gelten Personen mit Keuchhusten-typischen Symptomen, wenn sie engen Kontakt zu einer Person mit einer bestätigten Keuchhusten-Erkrankung durch B. pertussis oder B. parapertussis während der Dauer der Ansteckungsfähigkeit hatten.
Insbesondere bei einer Symptomatik, die nicht Keuchhusten-typisch ist, sollte die Einschätzung und Bewertung zu einer Weiterverbreitung von B. pertussis und B. parapertussis und der Aussprache von Tätigkeitsbeschränkungen und Betretungsverboten individuell durch das Gesundheitsamt getroffen werden. Eine solche schwächere Symptomatik tritt besonderes häufig bei Jugendlichen, Erwachsenen bzw. geimpften Kindern auf.
Die Maßnahmen bei Krankheitsverdächtigen zur Unterbrechung von Infektionsketten sind unabhängig vom Impfstatus einzuleiten, da die Impfung nicht zu 100% vor Pertussis schützt und die Impfung keinen Schutz vor Parapertussis bietet.
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