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Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zur Duldung von baugrundtechnischen Untersuchungen im Rahmen einer Baugrundvorerkundung für das Hochwasserschutzvorhaben Senftenberg

Derzeit erhalten Grundstückeigentümer nahe der Schwarzen Elster eine zu unterschreibende Betretungserlaubnis von verschiedenen Unternehmen. Dem Schreiben liegt eine Allgemeinverfügung des LK OSL bei, die im Amtsblatt im März 2023 veröffentlicht wurde.

 

Daher dies zum Teil zu Verunsicherungen bei den Grundstückseigentümern führt, finden diese hier die Allgemeinverfügung, eine Auflistung der mit der Ausführung betrauten Firmen und eine Kontaktmöglichkeit bei Nachfragen/Problemen.

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zur Duldung vonbaugrundtechnischen Untersuchungen im Rahmen einer Baugrundvorerkundung für dasHochwasserschutzvorhaben Senftenberg (GZ: 60.7.15-70.18-0198/23)

Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zur Duldung vonbaugrundtechnischen Untersuchungen im Rahmen einer Baugrundvorerkundung für dasHochwasserschutzvorhaben Senftenberg (GZ: 60.7.15-70.18-0198/23) mit Anlagen

 

Der Landkreis Oberspreewald–Lausitz, als untere Wasserbehörde, vertreten durch den Landrat Herrn
Heinze, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg erlässt folgende


Allgemeinverfügung:
1. Die Durchführung von Kampfmittelsondierungen sowie Geophysikalischen und Geotechnischen Untersuchungen, insbesondere das Betreten sowie das Aufstellen und Benutzen von erforderlicher Technik und die vorübergehende Benutzung in Form des Befahrens mit Transportfahrzeugen sind durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke im betroffenen Untersuchungsabschnitt vom 01.04.2023 bis zum 31.12.2023 zu dulden. Die Duldungsverpflichtung beschränkt sich auf nicht eingefriedete Grundstücke.


2. Der betroffene Untersuchungsabschnitt (Anlage 1) liegt im Landkreis Oberspreewald-Lausitz und erstreckt sich entlang der Ortslagen Biehlen über Senftenberg bis Großkoschen. Der Untersuchungsbereich umfasst die beidseitigen Deiche sowie Vor- und Hinterländer der
Schwarzen Elster und des Schleichgrabens. Die Baugrunderkundungen werden beidseitig der Hochwasserschutzdeiche der o. g. Fließgewässer mit einem Querprofilabstand von ca. 200 m durchgeführt. Die Erkundung des Deichhinterlandes erfolgt dabei, in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten, auf 20 m bis maximal 100 m vom Deich entfernt. Der Untersuchungsabschnitt beginnt am Fluss-km 102+000 der Schwarzen Elster und endet mit Fluss-km 115+750. Ebenfalls ist der Schleichgraben von Fluss-km 0+000 (Mündung in Schwarze Elster) bis 0+500 (Landesgrenze Brandenburg – Sachsen) Bestandsteil des Untersuchungsabschnittes.


3. Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 und 2 wird angeordnet.


4. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

 

Begründung:
Das Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU), ist zuständig für die Herstellung des Hochwasserschutzes an der Schwarzen Elster im Stadtgebiet Senftenberg. Der Hochwasserschutz (HWS) im Allgemeinen dient dem Wohl der Allgemeinheit und ist eine öffentlichrechtliche Aufgabe. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben plant das LfU, den Hochwasserschutz für die Stadt Senftenberg zukünftig zu verbessern und auf die derzeit gültigen Bemessungsgrößen anzugleichen. Im planerischen Fokus dieses Vorhabens liegt dabei die Ertüchtigung der beidseitigen Hochwasserschutzdeiche an der Schwarzer Elster und des Schleichgrabens. Zur Komplementierung der derzeit laufenden Vorplanung im Hochwasserschutzvorhaben Senftenberg sind baugrundtechnische Untersuchungen im Rahmen einer Baugrundvorerkundung in dem Planungsabschnitt durchzuführen. Zu diesem Zweck finden im laufenden Jahr 2023 Erkundungen an den Deichen sowie den Deichvorländern und –hinterländern statt.

 

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist als untere Wasserbehörde gemäß §§ 124 und 126 des
Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der zurzeit gültigen Fassung zuständig.


Gem. § 96 Abs. 3 BbgWG haben, soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung der Errichtung oder
Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen erforderlich ist, die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen können.


Die Voraussetzungen zum Erlass dieser Allgemeinverfügung liegen vor. Die vorherige Ankündigung über das Hochwasserschutzvorhaben Senftenberg – Baugrundvorerkundung erfolgte im Amtsblatt des Landkreises Oberspreewald–Lausitz Nr. 2/2023 vom 17.02.2023 sowie in den öffentlichen
Bekanntmachungskästen der Stadt Senftenberg am 10.03.2023 und des Amtes Ruhland am 20.02.2023. Die Ankündigung des Vorhabens dient zur Information der Einwohner und ersetzt nicht diese Anordnung zur Duldung der Arbeiten. Weiter sind gem. § 96 Abs. 3 BbgWG zur Vorbereitung des Hochwasserschutzvorhabens Senftenberg baugrundtechnische Untersuchungen im Rahmen einer Baugrundvorerkundung in dem Planungsabschnitt erforderlich.


Folgende Arbeiten sind vorgesehen.

  • Kampfmittelsondierung (in Vorbereitung zur Baugrunderkundung in Kampfmittelverdachtsflächen)
  • Geophysikalische und Geotechnische Untersuchung (Geoelektrik und Baugrunderkundung)

Bei den Erkundungen kommen folgende Verfahren zum Einsatz:

  • Trockenkernbohrungen
  • Rammkernsondierungen
  • Schwere Rammsondierungen (DPH)
  • Rammsondierungen (DPL)
  • Messung und Auswertung zur Geoelektrik
  • flächige Kampfmittelsondierung
  • tiefe Kampfmittelsondierungen

Der betroffene Untersuchungsabschnitt (Anlage 1) liegt im Landkreis Oberspreewald-Lausitz und
erstreckt sich entlang der Ortslagen Biehlen über Senftenberg bis Großkoschen. Der Untersuchungsbereich umfasst die beidseitigen Deiche sowie Vor- und Hinterländer der Schwarzen
Elster und des Schleichgrabens. Die Baugrunderkundungen werden beidseitig der Hochwasserschutzdeiche der o. g. Fließgewässer mit einem Querprofilabstand von ca. 200 m durchgeführt. Die Erkundung des Deichhinterlandes erfolgt dabei, in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten, auf 20 m bis maximal 100 m vom Deich entfernt.

 

Demzufolge war die Allgemeinverfügung zur Duldung zu erlassen, damit das LfU sowie dessen Beauftragte die Grundstücke betreten sowie vorübergehend benutzen können. Diese Allgemeinverfügung bezieht sich ausschließlich auf die Ausführung der Baugrundvorerkundung in dem betroffenen Untersuchungsabschnitt (Anlage 1).


Die Allgemeinverfügung zur Duldung ist entsprechend der Vorgabe des LfU vom 01.04.2023 bis 31.12.2023 befristet. Die Ausführung der Baugrundvorerkundung soll voraussichtlich bis zum 31.12.2023 abgeschlossen sein.


Während der Ausführung haben sich die ausführenden Mitarbeiter auf Verlangen durch eine geeignete Legitimation des LfU auszuweisen.


Gem. § 96 Abs. 3 Satz 2 BbgWG i. V. m. § 90 Abs. 2 BbgWG haben Betroffene bei nachweislich durch die vorübergehende Benutzung entstandenen Schäden Anspruch auf Schadenersatz. Dieser
Schadenersatzanspruch ist gegenüber dem jeweils ausführenden Unternehmen geltend zu machen. Im Streitfall, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch besteht, kann jeder der Beteiligten gem. § 86 Abs. 2 BbgWG die untere Wasserbehörde als Schlichtungsstelle beteiligen.

 

Der Erlass einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG ist geboten, da aufgrund der Größe des Untersuchungsgebietes eine Vielzahl an Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten betroffen ist. Der Verwaltungsaufwand für den Erlass personenbezogener Duldungsanordnungen würde dem Ziel einer baldmöglichen Realisierung des Vorhabens zuwiderlaufen. Gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG wurde von der vorherigen Anhörung abgesehen.


Die sofortige Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S.686), in der zurzeit gültigen Fassung, anzuordnen, da es sich bei dem Gesamtvorhaben um eine fachlich komplexe Maßnahme zur Verbesserung des Hochwasserschutzes handelt und dieses von herausragendem öffentlichen Interesse ist. Dadurch wird verhindert, dass durch das Einlegen von Rechtsmitteln die vorbereitenden Arbeiten im Rahmen des Hochwasserschutzvorhabens Senftenberg nicht wie geplant nach den vorgegebenen Terminen und der vorgesehenen Technologie durchgeführt werden können. Das Gesamtvorhaben müsste sonst auf unbestimmte Zeit verschoben und eine baldmögliche Verbesserung des Hochwasserschutzes könnte nicht ohne Verzug realisiert werden. Eben angesichts der zentralen Bedeutung des Hochwasserschutzes muss das Interesse der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, bis zum unanfechtbaren Abschluss eines eventuell langwierigen Klageverfahrens, von den aufgegebenen Geboten verschont zu bleiben, dahinter zurücktreten.


Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1 in 01968 Senftenberg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform wird auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an gewahrt. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein – die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die bearbeitbaren Dateitypen und weitere Details können unter www.oslonline.de eingesehen werden.

 

Senftenberg, 13.03.2023

 

Folgende Firmen sind für die Betretung der Flächen Dritter vorgesehen:

  • Fa. Grimm (Bohrungen)
  • Fa. Geo Service (RKS, DPM)
  • Fa. Geotech (Kampfmittel)
  • Fa. BIOM (öBB)
  • Fa. Arcadis (öBÜ)

Während der Ausführung haben sich die ausführenden Mitarbeiter auf Verlangen durch eine geeignete Legitimation des LfU auszuweisen.

 

Bei Nachfragen oder Problemen können Sie sich an die folgenden Kontaktmöglichkeiten wenden:

 

Auftraggeber ist das Land Brandenburg

Landesamt für Umwelt

Philipp Meyer
Sachbearbeiter
Referat W21 | Hochwasserschutz, investiver Wasserbau
Tel.: +49 33201 442-384


 

 

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Amt für Umwelt

untere Wasserbehörde
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg

T. 03573 870-3421

 

 

Weitere Informationen