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Ostereiermesse im Museum Foto- Museum OSL- Gall
 

Corona in Oberspreewald-Lausitz: Die aktuelle Lage, Impfstoff Novavax, einrichtungsbezogene Impfpflicht

+++ Aktuelle Fallzahlen +++

Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz liegt am Dienstag, 22. Februar 2022 bei 1.287,9.

 

Kumuliert wurden seit Ausbruch des Virus im März 2020 im Landkreis OSL 25.667 Fälle registriert. Infiziert sind aktuell 2.170 Personen. Als genesen gelten 23.130 Bürgerinnen und Bürger. 367 Personen sind an oder mit COVID-19 verstorben. Im Klinikum Niederlausitz werden aktuell 9 COVID-19-Patienten stationär behandelt, davon 1 intensivmedizinisch betreut. Mit Stand vom 22. Februar 2022 befinden sich 2.261 Personen in häuslicher Quarantäne.

 

+++ Novavax-Impfungen ab März in der Impfstelle der Sana Kliniken Niederlausitz in Senftenberg +++ 

 

Der Landkreis rechnet mit einer ersten Lieferung des Proteinimpfstoffs Novavax gegen Ende der 8. Kalenderwoche. Seitens des MSGIV ist zunächst ein für medizinisches und pflegerisches Personal priorisiertes Impfangebot mit Novavax vorgesehen. Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird der Impfstoff Novavax vorerst ausschließlich in der Impfstelle der Sana Kliniken Niederlausitz in Senftenberg, Calauer Straße, verimpft.

 

Wichtig für alle Novavax-Impfwilligen: Als Nachweis wird bei der Impfstelle die Vorlage der ausgefüllten und unterschriebenen Arbeitgeberbescheinigung notwendig. Diese ist vorab auszufüllen. Die Bescheinigung ist u.a. im Downloadbereich auf  www.osl-online.de/corona-schutzimpfung (PDF-Direktlink) oder unter www.brandenburg-impft.de abrufbar. Ohne diese Bescheinigung kann keine Impfung mit dem Impfstoff Novavax zugesichert werden.

 

In Abhängigkeit der verfügbaren Impfdosen werden in der Folge dann auch weitere Impfangebote im Landkreis mit Novavax angeboten werden.

Der Impfstoff wird direkt an die Landkreise verteilt, von wo aus dann die die Krankenhäuser beliefert werden. Für die erste Lieferung wurden zunächst 42.000 Dosen für Brandenburg bestätigt. Hierbei ist zu beachten, dass die Hälfte der Dosen vorerst für die Zweitimpfungen zurückgelegt werden. In nachfolgenden Lieferzyklen sollen die Landkreise in Brandenburg weitere Dosen erhalten.

 

Alle Impftermine und die Karte der Impfangebote sind auf der Internetseite des Landkreises zu finden: www.osl-online.de/corona-schutzimpfung

Hinweis zur Impfstelle der Sana Kliniken Niederlausitz in Senftenberg: Vom 25. bis 28. Februar ist die Impfstelle geschlossen.

Übersicht Impfangebote im Landkreis OSL

 

Bilddownload unter http://pressestelle.osl-online.de/2022/Impfen in OSL QR

 

+++ Einrichtungsbezogene Impfpflicht +++

 

Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.

 

Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.

 

Grundsätzlich haben die Einrichtungen die Pflicht, diejenigen Beschäftigten, die zum Stichtag 15.03.2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis haben gegenüber dem Gesundheitsamt zu melden. Beschäftigte, die ab dem 16.03.2022 neu in den betroffenen Einrichtungen tätig werden sollen, müssen im Vorab die entsprechenden Nachweise erbringen.

 

Das Gesetz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sieht vor, dass das Gesundheitsamt die Beschäftigung in / den Zutritt zu den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen kann.

 

Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umfasst eine „Kann-Vorschrift“.

Zur Gewährleistung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG und zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen, pflegerischen sowie sozialen Grundversorgung im Land Brandenburg hat das Gesundheitsministerium des Landes Brandenburg eine Weisung an alle Gesundheitsämter erstellt, um eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen.

 

Die Weisung durch das MSGIV gibt ein stufenweises Prüfschema für die Gesundheitsämter vor.

 

Verfahrensablauf zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impflicht

 

Bild: Verfahrensablauf zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Quelle: MSGIV https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/pressemitteilungen/detail/~18-02-2022-brandenburg-setzt-einrichtungsbezogene-corona-impfpflicht-um)

 

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist ein Bundesgesetz, welches der Landkreis umzusetzen hat. Beim Agieren des Gesundheitsamtes OSL ab Mitte März werden Faktoren wie der Gesundheitsschutz für Patienten und betreute Menschen, aber auch Gesamtauswirkungen auf die betroffenen Einrichtungen mit Augenmaß bewertet werden. Oberste Prämisse hat für das Gesundheitsamt des Landkreises die regionale Versorgungssicherheit und die personelle Stabilität in den Einrichtungen.

 

Prioritäres Bewertungskriterium im Zuge der Umsetzung des §20a des Infektionsschutzgesetzes ist die Bewertung der Versorgungssituation im Einzelfall. Es ist insofern durch die Einrichtung selbst und das Gesundheitsamt einzuschätzen, welche Auswirkungen ein eventuelles Tätigkeitsverbot für ungeimpfte Beschäftigte auf die Gesamtaufgabe der Einrichtung hat. Weitere Kriterien wie die regionale Verortung der Einrichtung oder die demografische Entwicklung können herangezogen werden. Dem Gesundheitsamt wird insofern eine Ermessensentscheidung eingeräumt.

 

Die aktuelle – sehr vage - erste Schätzung des Landkreises lautet, dass 1.000 bis 2.000 Personen im Landkreis von einer Entscheidung des GA auf Basis der Kann-Vorschrift ab dem 15.03.2022 betroffen sein könnten.

Diese zahlenmäßige Schätzung kann sich bis zum 15./16. März selbstverständlich noch ändern. So könnte zum Beispiel der neue, für Anfang März avisierte Impfstoff von Novavax zur Erhöhung des Impfstatus einiger Personen führen.

Eine konkrete zahlenmäßige Einschätzung würde durch die vom MSGIV angekündigte zentrale Meldeplattform möglich werden, welche im optimalen Fall eine Aufschlüsselung der von der Kann-Vorschrift betroffenen Personen für jeden Landkreis ermöglicht.

 

Die Arbeitsbelastung im Gesundheitsamt (GA) ist nach wie vor hoch. Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bringt neue Aufgaben mit sich, die das Gesundheitsamt ab März zu bewältigen hat. Mitten in der Pandemie stellt dies eine zusätzliche Arbeitsbelastung für die Gesundheitsämter dar.

Um die Arbeitsbelastung für das Gesundheitsamt abschätzen zu können, müsste eine Anzahl der Personen bekannt sein, die von der Impfplicht in den Einrichtungen im Landkreis betroffen sind und denen somit vom Gesundheitsamt die Beschäftigung in – oder der Zutritt zu - den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagt werden kann.

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