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Informationen zum Coronavirus

Beendigung der COVID-19 Berichterstattung zum 7. April 2023

 

In den vergangenen Monaten haben sich die Erkrankungszahlen um COVID-19 rückläufig entwickelt, Eindämmungsmaßnahmen und Umgangsmaßnahmen wurden zurückgefahren und so war es an der Zeit auch die Lageberichterstattung um COVID-19 des Landes nach nunmehr drei Jahren zu beenden.

 

Zum 6. April 2023 versandte das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) das letzte Lagebild „Corona" und die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) hat den Webdienst „Brandenburg testet“ deaktiviert.

 

Zum 30. Juni 2023 wird abschließend auch das Corona-Dashboard des Landes deaktiviert werden. 

 

Auch die Hotline des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wurde deaktiviert.

 

Bei Fragen erreichen Sie die das Gesundheitsamt unter den regulären Kontaktangaben.

Sie können gern auch das  >> Kontaktformular nutzen.

Was gilt aktuell im Landkreis Oberspreewald-Lausitz?  

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

>> Verordnung über befristete Maßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 27.09.2022

 

Gesetz zur Einrichtungsbezogene Impflicht gemäß §20a IfSG nicht verlängert.

Die gesetzliche Grundlage für die Impfpflicht lief zum Jahresende 2022 aus.

Ab dem 01.01.2023 besteht dahingehend kein weiterer Handlungs- oder Meldebedarf durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmern.

Hintergrund: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern mussten laut Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes seit 15. März 2022 eine vollständige Impfung oder Genesung nachweisen.

 

Informationen zur Quarantäne - Aufhebung sämtlicher Absonderungs-und Isolationsmaßnahmen​​​​​​

Das SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen ist in den letzten Monaten deutlich gesunken. Voraussetzung für eine Isolationspflicht ist der Nachweis durch einen zertifizierten Antigentest oder einen PCR-Bestätigungstest. Gegenwärtig lassen sich jedoch viele Menschen, die sich krank fühlen, entweder gar nicht testen oder sie machen lediglich einen Antigenselbsttest. Insofern besteht die Situation, dass nur noch ein Bruchteil der Infizierten überhaupt erkannt wird. Daher ist es infektionsbiologisch–medizinisch vertretbar, wenn, wie bei anderen Infektionskrankheiten auch, sich jede infizierte bzw. positiv getestete Person in Eigenverantwortung selbst isoliert. Weiterhin gilt, wer Symptome hat, sollte zu Hause bleiben. Medizinische und pflegerische Einrichtungen halten ein Hygienekonzept bzw. Hygienepläne vor, welche auch bei SARS-CoV-2 Anwendung finden. Somit können diese Einrichtungen infektions-präventive Maßnahmen selbst festlegen.

 

Dadurch ist eine Aufhebung sämtlicher Absonderungs-und Isolationsmaßnahmen von Verdachts- sowie positiv auf das Coronavirus getestete Personen in den Landkreisen und kreisfreien Städten gerechtfertigt.

 

Ab 1. März gilt nur noch eine Maskenpflicht für Besucher:innen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

 

 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

>> Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung

 

Coronavirus-Testverordnung

>> Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Corona-Testverordnung

 

Coronavirus-Einreiseverordnung

>> Informationen zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne

 

Coronavirus-Schutzimpfung

>> Informationen des Landes Brandenburg zur Corona-Schutzimpfung