Rettungsdienst

Aktuelle Informationen zu Rettungsdienstgebühren im Landkreis OSL
An dieser Stelle informieren wir Sie fortlaufend zu allen relevanten Entwicklungen rund um das Thema Rettungsdienstgebühren im Land Brandenburg und etwaigen Auswirkungen auf den Landkreis Oberspreewald-Lausitz.
à Sofern Sie Fragen haben, richten Sie diese gern per E-Mail an: oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Aktueller Sachstand: Müssen Bürgerinnen und Bürger im Landkreis OSL Gebühren für Rettungsdiensteinsätze zahlen? (Stand 24.03.2025)
à Aus heutiger Sicht rechnet der Landkreis OSL noch keine Gebühren gegenüber den Patienten ab. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise bereits in der kommenden Zeit Gebühren für Rettungsdiensteinsätze von den Patienten erhoben werden müssen. Die Kreisverwaltung informiert hierzu mit ausreichendem Vorlauf.
Unabhängig von der Finanzierungsthematik stellen die Landkreise sicher, dass der Rettungsdienst weiterhin in vollem Umfang und gewohnt hoher Qualität einsatzfähig bleibt.
Antworten auf Ihre Bürgeranfragen (Stand 24.03.2025)
Aufgrund der unsicheren Lage können konkrete Fragen zur Gebührenabrechnung derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Wir beantworten Ihnen hier mit ausreichendem Vorlauf alle Fragen, sobald für den Landkreis OSL eine Festlegung zur Abrechnung möglicher Gebühren gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erfolgt und ergänzen diese fortlaufend. Bitte richten Sie Ihre Fragen gern auch an:
Rechnet der Landkreis OSL Gebühren beim Patienten ab?
Aus heutiger Sicht rechnet der Landkreis OSL noch keine Gebühren gegenüber den Patienten ab.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise bereits in der kommenden Zeit Gebühren für Rettungsdiensteinsätze von den Patienten erhoben werden müssen. Die Kreisverwaltung informiert hierzu mit ausreichendem Vorlauf.
Warum gibt es derzeit Streit um die Finanzierung des Rettungsdienstes in Brandenburg?
Der Grundkonflikt zwischen den Landkreisen und den Krankenkassen betrifft die Kostenübernahme bestimmter Einsätze im Rettungsdienst, insbesondere der sogenannten Fehlfahrten und Fehleinsätze. Während die Landkreise als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes argumentieren,
dass diese Kosten ein integraler Bestandteil der Finanzierung sind, vertreten die Krankenkassen die Auffassung, dass sie nur für tatsächlich durchgeführte Transporte zahlen müssen. In diesem grundsätzlichen Streit wird im Sommer dieses Jahres ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg erwartet.
Um den Druck auf die Landkreise zu erhöhen, haben die Krankenkassen jedoch bereits jetzt ihre Leistungspflicht zur Kostenübernahme für Leistungen des Rettungsdienstes rückwirkend zum 1. Januar 2025 auf Festbeträge beschränkt. Diese Festbeträge decken ganz überwiegend nicht die vollständigen Kosten eines Rettungsdiensteinsatzes. In diesen Fällen muss der Differenzbetrag durch den Patienten bzw. die Patientin selbst gezahlt werden.
Mit Blick auf das anstehende Grundsatzurteil fordern daher die Landkreise von den Krankenkassen, dass die Festsetzung der Festbeträge bis zu diesem Urteil ausgesetzt wird.
Warum werden Bürgerinnen und Bürger nun in einigen Fällen direkt zur Kasse gebeten?
Grundsätzlich war schon immer der Patient bzw. die Patientin der Gebührenschuldner für einen Rettungseinsatz. Bislang wurde die Abrechnung jedoch aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung der Krankenkassen in den meisten Fällen direkt zwischen Rettungsdienst und Krankenkasse
abgewickelt. Da die Krankenkassen nun ihre Leistungspflicht zur Kostenübernahme für Leistungen des Rettungsdienstes rückwirkend zum 1. Januar 2025 auf Festbeträge beschränkt haben, decken diese ganz überwiegend nicht die vollständigen Kosten eines Rettungsdiensteinsatzes. In diesen Fällen
muss der Differenzbetrag durch den Patienten bzw. die Patientin selbst gezahlt werden.
HINWEIS: Aus heutiger Sicht rechnet der Landkreis OSL noch keine Gebühren gegenüber den Patienten ab!
Was sind „Fehlfahrten“ und warum sind sie ein Streitpunkt?
Fehlfahrten sind Einsätze, bei denen der Rettungsdienst alarmiert wird, aber kein Transport des Patienten bzw. der Patientin ins Krankenhaus stattfindet. Gründe hierfür können sein:
Der Patient entscheidet sich nach Untersuchung vor Ort gegen eine Mitfahrt ins Krankenhaus.
Der Patient ist vor Eintreffen des Rettungsdienstes verstorben.
Ein medizinischer Notfall wurde vermutet, liegt aber tatsächlich nicht vor.
Das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz (§ 17 Abs. 4 Nr. 8 BbgRettG) sieht vor, dass diese Kosten in die Rettungsdienstgebühren einfließen. Die Krankenkassen sind jedoch der Meinung, dass sie nur für tatsächlich durchgeführte Transporte ins Krankenhaus zahlen müssen und verweigern
daher die Übernahme dieser Kosten.
Warum zahlen die Krankenkassen nicht mehr wie bisher?
Bislang haben die Krankenkassen freiwillig eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben und direkt mit den Rettungsdienstträgern abgerechnet. Mit der Einführung der Festbeträge ab dem 1. Januar 2025 haben die Krankenkassen diese Praxis geändert und zahlen nun nur noch bis zu
einem von ihnen festgelegten Höchstbetrag. Die Landkreise sind daher gezwungen, den Differenzbetrag bei den Patientinnen und Patienten geltend zu machen.
HINWEIS: Aus heutiger Sicht rechnet der Landkreis OSL noch keine Gebühren gegenüber den Patienten ab!
Wird der Rettungsdienst durch den Streit beeinträchtigt?
Nein! Unabhängig vom Finanzierungsstreit stellen die Landkreise sicher, dass der Rettungsdienst weiterhin in vollem Umfang einsatzfähig bleibt.
In einer medizinischen Notlage zögern Sie nicht, den Notruf 112 zu wählen. Der Streit um die Finanzierung hat keinen Einfluss auf die Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes!
Gibt es Alternativen zum Rettungsdienst, um unnötige Einsätze zu vermeiden?
Ja, je nach medizinischer Situation gibt es Alternativen:
Ärztlicher Bereitschaftsdienst (116 117): Bei nicht lebensbedrohlichen Beschwerden außerhalb
der regulären Arztsprechzeiten.
Hausarzt/in oder Facharzt/in: Für medizinische Anliegen, die keine akute Notlage darstellen.
Apotheken-Notdienst: Für die Versorgung mit Medikamenten außerhalb der regulären Öffnungszeiten.
➡ Handlungsvorschlag für Bürgerinnen und Bürger: Prüfen Sie im Zweifel, ob eine dieser Alternativen für Ihr Anliegen geeignet ist.
Was wird aktuell unternommen, um eine Lösung in dem Konflikt zu finden?
Oberste Priorität der Landkreise ist es, die Bürgerinnen und Bürger nicht mit Kosten für den Einsatz des Rettungsdienstes zu belasten. Sie setzen sich daher seit Kenntnis über die Festsetzung der Festbeträge auf mehreren Ebenen für eine schnelle Lösung ein:
• Regelmäßige Gesprächsangebote gegenüber den Krankenkassen, die jedoch kassenseitig abgelehnt
werden.
• Einfordern von Gesprächen des Gesundheitsministeriums mit den Krankenkassen, damit diese von den Festbeträgen absehen.
• Öffentlichkeitsarbeit, um die Problematik transparent zu machen.
Wie können Bürgerinnen und Bürger sich über die weitere Entwicklung informieren?
Die betroffenen Landkreise in Brandenburg informieren regelmäßig über aktuelle Entwicklungen, unter anderem über:
• Webseiten der Landkreise
• Pressemitteilungen und Medienberichte
• Soziale Medien der kommunalen Verwaltungen
Hintergrund zum Thema & Forderungen der Landkreise
Als Landkreis und Träger des Rettungsdienstes setzen wir uns weiterhin gegenüber den Krankenkassen und dem Gesundheitsministerium dafür ein, dass die Kosten für den Rettungsdienst nicht auf die Patienten umgelegt werden. Sollten die Krankenkassen jedoch nicht zeitnah einlenken und wie angekündigt tatsächlich nur noch einen Teil der Kosten für die Leistungen des Rettungsdienstes erstatten (Ankündigung von „Festbeträgen“), ist auch der Landkreis OSL gezwungen, Gebührenbescheide direkt an die Patienten zu versenden, da die Differenz zwischen den tatsächlichen Gebühren und den gekürzten Erstattungen nicht von den Landkreisen übernommen werden kann.
Mit den angekündigten Festbeträgen wird eine einseitige und willkürliche Leistungskürzung für erbrachte rettungsdienstliche Leistungen durch die Krankenkassen vorgenommen und an die Versicherten weitergegeben. Damit werden die Versicherten über ihre eigene Krankenkasse faktisch zu Gebührenschuldnern gegenüber den Trägern des Rettungsdienstes/Landkreisen, da die Landkreise ihre Satzungen nach dem Rettungsdienstgesetz rechtskonform aufgestellt haben und an diese gebunden sind.
Obwohl sich inzwischen auch die Ministerin für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg für eine Lösung einsetzt, ist bisher kein Ergebnis in Sicht. So haben die Krankenkassen zwar signalisiert, dass sie jetzt nichtmehr nur auf ihrer einen sogenannten Musterkalkulation beharren würden, aber sie erst dann von den Festbeträgen absähen, wenn eine aus ihrer Sicht erfolgte Einigung festgestellt werden könne.
Forderungen der Landkreise:
Anstelle sofort Leistungen gegenüber den Versicherten zu kürzen, sollten die Krankenkassen die ausstehende Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren gegen die Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming unbedingt abwarten
Die Krankenkassen sollen den Landkreisen die Unterlagen zu ihrer sogenannten Musterkalkulation als Grundlage für die weitere Prüfung und ggf. Gespräche mit den Krankenkassen endlich bereitstellen.
Gesprächsbereitschaft signalisieren: In den letzten Wochen wurden durch die Landkreise Ansätze vorgeschlagen, ein individuelles System als Abrechnungsgrundlage zu erarbeiten. Hierzu gibt es jedoch bislang kein weiteres Vorankommen.
Das Gesundheitsministerium sollte unmittelbar als Rechtsaufsicht gegenüber den Krankenkassen aktiv zu werden, um die willkürliche Festlegung der Festbeträge zu unterbinden.
Hintergrund:
Viele Landkreise als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes schlagen Alarm. Es droht die Situation, dass die Bürgerinnen und Bürger die Kosten für einen Rettungsdiensteinsatz nur noch anteilig oder gar nicht mehr von den Krankenkassen erstattet bekommen. Hintergrund: Die Krankenkassen sind der Auffassung, dass Rettungswageneinsätze, bei denen sich während des Einsatzes herausstellt, dass ein Transport des Patienten in ein Krankenhaus nicht erforderlich ist - so genannte Fehlfahrten - nicht von ihnen bezahlt werden müssen. Eine Kostenübernahme wird auch dann abgelehnt, wenn der Patient oder ein Dritter in gutem Glauben, schnelle Hilfe zu benötigen, den Notruf 112 gewählt hat.
„Wir halten es für richtig und wichtig, dass auch in Situationen, in denen nicht sicher ist, ob der Rettungswagen das Mittel der Wahl ist, nicht aus Kostengründen gezögert wird, den Notruf zu wählen. Dass der Rettungsdienst auch für diese Fälle zur Verfügung steht, gehört für uns zum System. Das sieht auch der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Rettungsdienstgesetz so“, sagt der Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und Vorsitzender des Landkreistages Brandenburg, Siegurd Heinze.
Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung beharrten die Vertreter der Krankenkassen zuletzt auf einem mit einem externen privaten Anbieter entwickelten neuen Modell zur Gebührenkalkulation („Musterkalkulation“) und reduzierten in allen Landkreisen, die sich dieser neuen Kalkulation nicht anschlossen, die Leistungen im Rettungsdienst zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger (Ankündigung von „Festbeträgen“). Für die Erstellung der Kosten- und Leistungsrechnung sind jedoch alleinig die Träger des Rettungsdienstes/Landkreise zuständig. Diese sehen angesichts der Rechtslage keine Grundlage, sich auf ein von den Krankenkassen vorgegebenes Kalkulationssystem („Musterkalkulation“) einzulassen, bei dem sie darüber hinaus bislang keinen Einblick in die Kalkulationsgrundlagen erhalten haben.
Bereits im Dezember hat das Oberverwaltungsgericht in einer ersten Entscheidung dargelegt, dass eine von den Krankenkassen vorgenommene Begrenzung der Leistung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern mit Blick auf die Fehlfahrtenproblematik ausgeschlossen ist. Eine weitere Entscheidung, in dem Normenkontrollverfahren gegen die Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming wird noch in diesem Jahr erwartet.
Die Landkreise verdeutlichen: Die Bürgerinnen und Bürger dürfen in Zeiten steigender Krankenkassenbeiträge nicht auch noch mit diesen Kosten belastet werden. Die betroffenen Landkreise haben dies in mehreren Gesprächen gegenüber dem Gesundheitsministerium deutlich gemacht und darum gebeten, im Wege der Rechtsaufsicht gegenüber den Krankenkassen zu intervenieren und kurzfristig eine Lösung herbeizuführen. Leider bis heute ohne Erfolg, sodass das drohende Versenden von Gebührenbescheiden an Patienten die Folge ist.
Unklar ist, ob einzelne Krankenkassen auf die Einschränkung ihrer Leistungspflicht verzichten. Die Landkreise raten den Bürgerinnen und Bürgern, dies genau zu prüfen. Gegebenenfalls könnte auch ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse in Frage kommen.
Aktueller Stand: Pressemitteilungen der Landkreise zum Thema
Satzung über Rettungsdienstgebühren des Landkreises OSL, gültig seit 01.01.2025
Zur Finanzierung des Rettungsdienstes ist der Landkreis berechtigt, Benutzungsgebühren durch eine Satzung zu erheben.
Hier finden Sie die Satzung: Satzung über Rettungsdienstgebühren des LK OSL, gültig seit 01.01.2025
Rechtliche Grundlage für den Rettungsdienst - Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz
Gemäß § 6 Abs. 1 Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz-BbgRettG sind die Landkreise und kreisfreie Städte die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Sie erfüllen die Aufgaben des Rettungsdienstes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.
Entsprechend § 2 BbgRettG dient der Rettungsdienst der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr. Er umfasst folgende Aufgaben:
die bedarfsgerechte und flächendeckende Notfallrettung von Personen,
der qualifizierte Krankentransport und
die Durchführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen (MANV).
Die Durchführung des Rettungsdienstes kann der Träger des Rettungsdienstes selbst vornehmen oder anderen Leistungserbringern übertragen.
Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz wurde zur Durchführung des Rettungsdienstes die Rettungsdienst Niederlausitz gGmbH mit Sitz in Klettwitz, Am FamilienCampus 1 in 01998 Schipkau beauftragt und die Gewährleistung des Notarztdienstes der Sana Kliniken Niederlausitz gGmbH übertragen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben muss vom Träger des Rettungsdienstes nach Gesetz jederzeit die Erreichbarkeit über den Notruf 112 absichert werden. Die Regionalleitstelle Lausitz lenkt und koordiniert im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einsätze des Rettungsdienstes.
Im Landkreis sind 13 Rettungswagen (RTW), 3 Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF), 1 Krankentransportwagen (KTW), 1 Rettungskahn sowie 5 Reservefahrzeuge im Einsatz. Diese sind verteilt auf die Rettungswachen in Jannowitz, Lauchhammer, Klettwitz, Senftenberg, Großräschen, Calau, Vetschau und Lübbenau. Notarztstützpunkte gibt es in Senftenberg, Lauchhammer und Lübbenau. Die Vorhaltung der Fahrzeuge ist im Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises OSL definiert.
Für den Rettungsdienstbereich ist eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst (ÄLRD) benannt. Die Ärztliche Leiterin ist insbesondere verantwortlich für die fachliche Anleitung und Kontrolle der notfallmedizinischen Betreuung, Gewährleistung der notfallmedizinischen Fort- und Weiterbildung des Personals und Überwachung des Qualitätsmanagementsystems.