Foto erstellt von rawpixel.com - de.freepik.com
Bannerbild
 
 

Anzeigepflichtige Berufe

Wer muss seine Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen?

Jeder, der selbständig,
  • einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt
  • krankenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt oder
  • Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt

 

Anzeigepflichtige Berufe sind insbesondere:

  1. Heilpraktiker und Heilpraktikerin;
  2. Kranken- und Kinderkrankenschwester sowie Kranken- und Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer und -helferin;
  3. Hebamme und Entbindungspfleger;
  4. Altenpfleger und Altenpflegerin soweit krankenpflegerische Tätigkeiten ausgeübt werden;
  5. Physiotherapeut und Physiotherapeutin, Krankengymnast und Krankengymnastin;
  6. Masseur und Masseurin, Masseur und medizinischer Bademeister sowie Masseurin und medizinische Bademeisterin;
  7. Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, Medizinisch-technischer Radiologieassistent und Medizinisch-technische Radiologieassistentin, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik;
  8. Diätassistent und Diätassistentin;
  9. Logopäde und Logopädin;
  10. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut sowie Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin;
  11. Orthoptist und Orthoptistin;
  12. Rettungsassistent und Rettungsassistentin;
  13. Desinfektor und Desinfektorin;
  14. Hygieneinspektor und -inspektorin, Gesundheitsinspektor und -inspektorin, Gesundheitsaufseher und -aufseherin

Wer ist von der Pflicht zur Anzeige ausgenommen?

Nicht beim Gesundheitsamt anzeigen müssen sich diejenigen, die

  • vorgeschriebene Meldungen aufgrund anderer Rechtvorschriften bei anderen Behörden abzugeben haben bzw.
  • krankenpflegerische Tätigkeiten
    • in der Trägerschaft der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und anderer Personen des öffentlichen Rechts,
    • von Trägern im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes,
    • in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist,
    • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe erbringen

 

Wann und wo muss die Anzeige erfolgen?

Anzeigen sind unverzüglich nach Aufnahme, Änderung oder Beendigung der Berufausübung oder der Beschäftigung zu erbringen.
Die Anzeige muss in dem Gesundheitsamt erfolgen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufstätigkeit überwiegend ausgeübt wird.

In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?

Die Anzeige muss auf einem Formblatt erfolgen. Die Formblätter " Anzeige nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg" des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg" finden Sie hier.. Kopien von Urkunden können im Gesundheitsamt gegen Entgelt beglaubigt werden.

Ansprechpartnerin im Gesundheitsamt ist Frau Ruckdäschel.