Gemeindeverwaltung Schipkau
Ordnungsamt
Gemeindeverwaltung Schipkau
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Eignung Aufstellungsort beantragen
Kurzinformationen
Geldspielautomaten dürfen nur in Schank- und Speisewirtschaften, in Beherbergungsstätten, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden. In Schank- und Speisewirtschaften dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
In Schank- und Speisewirtschaften, die sich auf Sportplätzen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- und Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- und Speisewirtschaften, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, dürfen Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden.
Beschreibung
Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort nach den Bestimmungen der Spielverordnung geeignet ist (§ 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung).
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Kopie der Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Antragsformular
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit"
Fristen
1 Woche
Gebühren
Einmalgebühr in Höhe von 51 EUR
Ansprechpartner
Frau Franziska Loch
(035754) 36046