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Gemeindeverwaltung Schipkau

Ordnungsamt

Gemeindeverwaltung Schipkau
Pyrotechnische Erzeugnisse


Kurzinformationen

Pyrotechnische Gegenstände werden nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Kategorien eingeteilt.

 

Kategorie 2:

  • werden als Kleinfeuerwerk / Silvesterfeuerwerk bezeichnet

  • dürfen durch Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben abgebrannt werden

  • dürfen nur am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt werden

Um von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichen zu dürfen, benötigen Sie für das Abbrennen und für den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde.

 

Kategorie 4:

  • werden als Großfeuerwerk bezeichnet

  • dürfen nur nach behördlicher Genehmigung und durch ausgebildete Pyrotechniker verwendet werden

 

Bühnenfeuerwerk

  • das Abbrennen von Pyrotechnik in geschlossenen Räumen (bei Veranstaltungen) ist erlaubnispflichtig.

 

Hinweis:

  • Antragstellung muss 2 Wochen vorher erfolgen, in der Nähe von Flugplätzen, Eisenbahnlinien etc. 4 Wochen vorher.

  • Gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen werden nur Personen über
    18 Jahre erteilt.


Beschreibung

Möchte jemand aus einem besonderen Anlass in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember Feuerwerkskörper abbrennen, so ist dies nur mit Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Hierfür ist ein begründeter Antrag mit detaillierten Einzelangaben erforderlich (Ausführender, Datum, Ort, Art und Umfang der Pyrotechnischen Gegenstände, die abgebrannt werden sollen). Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanspruch, da besondere Umstände (z. B. Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper o.ä.) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht ermöglichen können. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.

  • Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis.

  • Die schriftliche Anzeige muss 14 Tage vorher erfolgen.

  • Nach Prüfung des Sachverhaltes erhält der Antragsteller eine Anzeigenbestätigung und die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung.

  • Gemäß § 12 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) darf ein Feuerwerk höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr – in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr – beendet sein.

  • Wurde eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände erteilt, können mit dieser Ausnahmegenehmigung bei jedem Feuerwerker oder im Fachhandel die für das Feuerwerk erforderlichen Feuerwerkskörper erworben werden.


Rechtsgrundlagen

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-SprengG)

 

Erste VO zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

 

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

 

Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebOMASF)

 

Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)


Notwendige Unterlagen

Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:

  • Wer brennt ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)

  • Wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung)

  • Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22.00 Uhr)

  • Anlass zum Feuerwerk? (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum. Über den Anlass ist ein Nachweis zu erbringen.)


Fristen

14 Tage


Gebühren

nach Zeitaufwand; Gebührenspanne von 40 € - 300 €


Ansprechpartner

Frau Tina Fleischer
Telefon (035754) 36024
Telefax (035754) 36039

Frau Anne Wohllebe
Telefon (035754) 36035
Telefon (035754) 36046 Gewerbe
Telefax (035754) 36032


Formulare

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