Belehrungen für Lebensmittelbereich

Belehrungen/Bescheinigungen für den Lebensmittelbereich - (ehemalige Gesundheitszeugnisse)

 

Die Belehrungen im Gesundheitsamt erfolgen grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvergabe.

Terminabsprachen sind über die Telefonnummern 03573 870 4345 oder 03573 870 4342 möglich.   

 

Wer benötigt eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz?

 

Eine Belehrung benötigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen

9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände in Berührung kommen. Eine Belehrung benötigen auch Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Personen, die lediglich mit bereits verpackten Lebensmitteln umgehen und Kellner, die ausschließlich servieren, benötigen kein Gesundheitszeugnis.

 

Wann wird eine Belehrung/Bescheinigung durch das Gesundheitsamt benötigt?

 

Die Belehrung/Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss vor der erstmaligen Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich erworben werden. Die ausgestellte Bescheinigung muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Bei Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Beschäftigte, die im Besitz eines Zeugnisses nach § 18 Bundes-Seuchengesetz sind, benötigen keine erneute Belehrung bzw. Bescheinigung des Gesundheitsamtes.

 

Wo und wann findet die Belehrung statt?

 

Für Personen, die entweder ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz im Landkreis Oberspreewald-Lausitz haben, wird die Belehrung im Gesundheitsamt Senftenberg. Eine Voranmeldung ist erforderlich.

 

Was ist sonst noch zu beachten?

 

Vorzulegen ist der Personalausweis oder Reisepass. Bei unter 16-Jährigen ist die Anwesenheit einer/s Sorgeberechtigten erforderlich. Die Durchführung der Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig, die Gebühr ist vor Ort zu bezahlen. Wenn keine Tatsachen vorliegen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausschließen, wird die Bescheinigung sofort ausgehändigt.

 

Ansprechpartner für die Belehrungen ist Frau Arnold.

 

Über den Inhalt der Belehrung können Sie sich hier bereits informieren.