Grundstücksverkehr

Ziel des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) ist es, zu den übrigen staatlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe beizutragen. Land- und forstwirtschaftliche Flächen sollten in den Händen von Landwirten bleiben bzw. vorrangig an Landwirte veräußert werden.

 

Geltungsbereich

Die Vorschriften gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. Über den Eigentümerwechsel wird ein Vertrag, der notariell beglaubigt ist, abgeschlossen.

 

Anzeigepflicht

Der Kaufvertrag wird durch den Notar an die zuständige Behörde zur Genehmigung übersandt.

 

Merkblatt Datenschutz

 

Die Genehmigungsbehörde prüft den Vertrag nach folgenden Kriterien:

  • Handelt es sich um land- und/oder forstwirtschaftliche Flächen?

  • Ist der Erwerber Landwirt oder Nichtlandwirt?

  • Wie groß ist die Gesamtfläche, die veräußert wird?

 

Bekanntmachung von grundstücksrechtlichen Verfahren

Veröffentlichung von Angaben zur Bekanntmachung der grundstücksverkehrsrechtlichen Verfahren

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg vom 18.01.2017 werden auf der Internetseite des Landkreises Oberspreewald-Lausitz folgende Angaben zu den grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren veröffentlicht, wenn die erste Vorprüfung ergab, dass der Käufer von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Flächen möglicherweise ein Nichtlandwirt bzw. Nichtforstwirt sein könnte.

 

 - derzeit keine - 

 

 

Zur Beachtung

Es wird darauf hingewiesen, dass Landwirte, welche die kaufgegenständlichen Fläche zur Eigenbewirtschaftung benötigen, ihr Erwerbsinteresse schriftlich erklären können beim:

 

Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Amt für Veterinärwesen, Lebensmittel-
überwachung und Landwirtschaft
Sachgebiet Landwirtschaft
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg

Erst nach Bekundung eines ernsthaften Interesses und nach einer Vorprüfung der Landwirtseigenschaft des Interessenten werden weitere Angaben (Flurstück, Kaufpreis) mitgeteilt. Geeignete Unterlagen sind für die Vorprüfung einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf den Flächenerwerb kein Rechtsanspruch besteht. Im Falle, dass es zur Ausübung des Vorkaufrechtes kommt, wird der mögliche Nacherwerber informiert.

 

Ansprechpartner

n.n.

SB Grundstücksverkehr/Landpacht
tel 03541 870-5623
mail  

 

Frau Harting
SB Grundstücksverkehr/Landpacht
tel 03541 870-5624
mail