grundsicherung
Frühförderung ist eine heilpädagogische Maßnahme (§ 56 SGB IX) für Kinder mit einer Behinderung oder die von einer Behinderung (§ 2 SGB IX) bedroht sind.
Die Maßnahmen der Frühförderung umfassen den Zeitraum der ersten Lebensjahre und können bis zur Einschulung erfolgen.
Der Förderumfang wird im Gesundheitsamt durch eine ärztliche/sozialpädagogische Stellungnahme ermittelt (§ 59 SCB XII).
Die Hilfeform wird entsprechend des Förderumfanges des Kindes festgelegt, die eine ambulante heilpädagogischen Frühförderung, eine teilstationäre heilpädagogische Maßnahme und/oder eine Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben bilden kann (§ 58 SGB IX).
Diese Leistungen können durch die Personensorgeberechtigten im Kreissozialamt beantragt werden.
Informationen zu den §§ 55,56 und 58 SGB IX: [hier klicken]
Informationen zu den §§ 53, 54 und59 SGB XII: [hier klicken]
Hinweise des Gesundheitsamtes zur Frühförderung: [hier klicken]