Rahmenhygieneplan Ferienlager

 

Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (§ 36 Abs. 1) sind Gemeinschaftseinrichtungen - zu denen Ferienlager gehören - verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen.

Um die Erstellung des einrichtungsspezifischen Hygieneplanes zu erleichtern, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SG Hygiene und Umweltmedizin im Gesundheitsamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz Informationen und Bausteine zusammengestellt.