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Windpocken (Varizellen) und Gürtelrose (Herpes zoster)

Erreger:            

Das Varicella-zoster-Virus (VZV) kann zwei verschiedene klinische Krankheitsbilder verursachen: Varizellen (Windpocken) bei exogener Erstinfektion und Herpes zoster (Gürtelrose) bei endogener Reaktivierung. 

IKZ:

8-28 Tage, gewöhnlich 14-16 Tage

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

1-2 Tage vor Auftreten des Exanthems bis zum vollständigen Verkrusten aller bläschenförmigen Effloreszenzen (gewöhnlich 5-7 Tage nach Exanthembeginn).

Patienten mit Zoster sind vom Auftreten des Exanthems bis zur vollständigen Verkrustung der Bläschen, in der Regel 5 - 7 Tage nach Exanthembeginn, ansteckungsfähig.

Ausreichende Immunität:

Eine ausreichende Immunität ist anzunehmen, wenn:

• die Person vor 2004 geboren wurde und in Deutschland

   aufgewachsen ist oder

• 2 Impfungen gegen Varizellen im Mindestabstand von 4

    Wochen belegt werden können (z.B. durch Impfpass) oder

 • ein Nachweis von positivem VZV-IgG-Antikörpertiter

    vorliegt oder

 • eine durchgemachte Windpockenerkrankung ärztlich

    attestiert wurde.

 

Wiederzulassung § 34 IfSG:

gilt nur für Windpocken, nicht bei Herpes zoster

 

Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG

Wiederzulassung eine Woche nach Beginn einer unkomplizierten Erkrankung, d. h. mit dem vollständigen Verkrusten aller bläschenförmigen Effloreszenzen, möglich.

 

Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG

Eine Wiederzulassung ist für Kontaktpersonen möglich, wenn sie 

• über eine anzunehmende Immunität (s.o.) zur Zeit der

   Ansteckungsfähigkeit verfügen oder

 • im Falle einer fehlenden Immunität 16 Tage (mittlere

    Inkubationszeit) nach letztem infektionsrelevanten

    Kontakt in der Wohngemeinschaft der

    Gemeinschaftseinrichtung ferngeblieben ist.

 

Ausnahmen durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt sind möglich, 

• wenn mindestens 1 dokumentierte Impfung gegen

   Windpocken vorliegt und kein Kontakt zu Risikopersonen

   (ungeimpfte Schwangere ohne Varizellenanamnese,

   immunkompromittierte Patienten mit fehlender oder

   unsicherer Varizellenimmunität) in der Einrichtung besteht

   oder

• bei sofortiger Inkubationsimpfung ≤ 5 Tage nach dem

   Erstkontakt (siehe Empfehlungen zum

   Kontaktmanagement im RKI-Ratgeber).

 

Für eine erkrankte Kontaktperson gelten die Wiederzulassungsempfehlungen für Erkrankte/Krankheitsverdächtige (s.o.).

 

Meldepflicht nach § 6 IfSG:       

ja

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

ja

Impfung möglich:

ja           

 

Links:

 

RKI-Ratgeber:

weiter

RKI-Empfehlungen für die WZ:

weiter Seite 39

Erregersteckbrief BZgA:

weiter

Elternbrief/Information GA OSL:

Impfung Windpocken:

Impfung Herpes zoster:

weiter

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