Typhus abdominalis und Paratyphus

Erreger:            

Salmonella Typhi/Salmonella Paratyphi

IKZ:

Typhus abdominalis: 3–60 Tage; gewöhnlich 8–14 Tage

Paratyphus: 1–10 Tage

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

Ansteckungsgefahr durch Keimausscheidung im Stuhl ab ungefähr einer Woche nach Erkrankungsbeginn. Ausscheidung auch Wochen nach Abklingen der Symptome möglich; in 2–5% der Fälle lebenslange symptomlose Ausscheidung.

 

 

Wiederzulassung § 34 IfSG:

Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG

Wiederzulassung nach klinischer Genesung und Vorliegen von 3 aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden (erste Stuhlprobe frühestens 24 Stunden nach Abschluss der antimikrobiellen Therapie, Abstand der Proben 1-2 Tage) möglich.

 

Ausscheider § 34 Abs. 2 IfSG  

Wiederzulassung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen. Bei Ausscheidern von S . Typhi oder S . Paratyphi ist eine Belehrung über hygienische Verhaltensregeln und die Vermeidung von Infektionsrisiken erforderlich; eine Sanierung sollte angestrebt werden. Nach Vorliegen von 3 aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden im Abstand von 1-2 Tagen ist keine Ansteckungsfähigkeit mehr anzunehmen und die betroffene Person ist wiederzuzulassen.

 

Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG

Wiederzulassung nach Vorliegen von 3 aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden im Abstand von 1-2 Tagen möglich. Im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt können Ausnahmen zugelassen werden, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung verhütet werden kann (§ 34 Abs. 7 IfSG).

 

Meldepflicht nach § 6 IfSG:       

ja

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

ja

Impfung möglich:

Ja, gegen Typhus abd.

               

Links:

 

RKI-Ratgeber:

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RKI-Empfehlungen für die WZ:

weiter Seite 37

Erregersteckbrief BZgA:

nein

Elternbrief/Information GA OSL:

Impfung:

nein

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